Kündigung in der Probezeit: Besondere Regeln für beide Seiten
Kündigungsfrist in der Probezeit: Mindestens zwei Wochen
Die wichtigsten Zahlen zum Thema Kündigung in der Probezeit auf einen Blick:
- Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern.
- Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt mindestens zwei Wochen – wenn es sich um eine ordentliche und nicht um eine fristlose Kündigung handelt.
- Die Angaben sind nicht an den 15. eines Monats oder das Monatsende gebunden. Eine Kündigung wird also exakt zwei Wochen nachdem sie ausgesprochen wurde wirksam.
Grundlage für diese Regeln ist § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Abweichungen sind in folgenden Fällen möglich:
- Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen enthalten.
- Bei individuellen Verträgen dürfen die Fristen in der Regel nur zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden – also gegebenenfalls kürzere Probezeit und längere Kündigungsfrist.
- Verträge für Beschäftigungsverhältnisse, die planmäßig weniger als drei Monate andauern, dürfen kürzere Fristen festlegen.
Tipp: Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich trennen wollen, kann ein Aufhebungsvertrag eine Alternative sein, um die Kündigungsfristen zu umgehen.
Kündigungsschutz während und nach der Probezeit: Fristen beachten
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Die meisten Arbeitgeber schöpfen die gesetzlich erlaubte Probezeit von sechs Monaten voll aus, sodass Arbeitnehmer oft ab Ende der Probezeit automatisch unter den Kündigungsschutz fallen. Gesetzlich besteht zwischen diesen beiden Dingen aber kein Zusammenhang.
Was das bedeutet, zeigt ein Beispiel: In Ihrem Arbeitsvertrag ist eine ordentliche Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart. Ihre Probezeit dauert drei Monate und ist mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist versehen.
- In den ersten drei Monaten können Sie binnen zwei Wochen Ihren Arbeitsvertrag kündigen beziehungsweise gekündigt werden.
- Im vierten, fünften und sechsten Monat müssten Sie vier Wochen nach Aussprechen der Kündigung gehen.
- Ab dem siebten Monat muss der Arbeitgeber gute Gründe für die Kündigung nachweisen, um sie sozial zu rechtfertigen.
Soll die Kündigung allerdings fristlos erfolgen, sind auch in der Probezeit gewichtige Gründe nötig. Außerdem muss sie spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.
Gründe für eine Kündigung in der Probezeit: Angabe freiwillig
Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen erfolgen – das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Wertschätzendes Feedback zu den Beweggründen ist aber üblicherweise für beide Seiten sinnvoll. Haben die Aufgabenfelder sich stark von der Stellenausschreibung unterschieden? Hat es menschlich nicht gepasst? Oder waren Sie häufig krank? Denn ja, auch eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit ganz regulär möglich.
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Eine fristlose Kündigung hingegen kann für beide Seiten nur mit Angabe von wichtigen Gründen erfolgen (§ 262 BGB). Das können beispielsweise sein:
- Mobbing
- sexuelle Belästigung
- schwerer Vertrauensbruch
Geht die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber aus, müssen Sie in der Regel vorher eine Abmahnung erhalten.
Besonderer Schutz in der Probezeit: Keine Diskriminierung
Manche Personengruppen genießen auch in der Probezeit schon einen Sonderkündigungsschutz. Dazu gehören zum Beispiele Schwangere und Schwerbehinderte. Außerdem dürfen die Kündigungsgründe auch in der Probezeit nicht diskriminierend sein – Religion, sexuelle Identität oder ethnische Abstammung sind also auch in den ersten Monaten kein legitimer Grund für eine Kündigung.
Auch Datenschutzbeauftragte und Gewerkschafter genießen einen besonderen Kündigungsschutz vom ersten Tag an. Der Grund: Sie können für das Unternehmen unbequem werden, wenn sie ihren Job gewissenhaft machen. Deshalb brauchen sie diese Sicherheit, um unabhängig arbeiten zu können.
Ebenfalls unzulässig ist eine Kündigung zu sogenannten „Unzeiten“, das heißt, wenn Sie als Arbeitnehmer unter extremer Belastung stehen – zum Beispiel aufgrund eines Todesfalles in der Familie.
Urlaub in der Probezeit: Anspruch bei Kündigung
Auch in der Probezeit haben Sie Anspruch auf Urlaub. Egal, ob Sie selbst kündigen oder vom Arbeitgeber gekündigt werden: Ihnen steht der anteilige Jahresurlaub zu. Wenn Sie ihn vor Ausscheiden aus dem Betrieb nicht mehr nehmen können, muss er ausbezahlt werden.