Arbeitslosengeld bei eigener Kündigung: Gibt es eine Sperrzeit?
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Arbeitslosengeld bei eigener Kündigung: Gibt es eine Sperrzeit?

Wer selbst kündigt, bekommt eine Sperre beim Arbeitslosengeld, heißt es. Aber das stimmt nicht in jedem Fall. Wie die rechtliche Lage ist, was bei einem Aufhebungsvertrag gilt und wann das Arbeitslosengeld nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne Sperrzeit ausgezahlt wird, lesen Sie hier.

Wann und warum gibt es Sperrfristen beim Arbeitslosengeld?

Sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn Sie arbeitslos werden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber allerdings, ob jemand ohne eigenes Zutun arbeitslos geworden ist, beispielsweise aufgrund von Personalabbau, oder ob die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist. 

Ist Letzteres der Fall, muss der Betroffene mit Sanktionen rechnen – also einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Rechtliche Grundlage dafür ist § 159 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Sperrfrist beläuft sich im Normalfall auf zwölf Wochen.

Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I). Das bedeutet, dass die Sperrzeit von der Bezugsdauer abgezogen wird; Sie bekommen also für einen kürzeren Zeitraum Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer kann sich um bis zu ein Viertel reduzieren. Wer eigentlich für ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, erhält mit einer 12-Wochen-Sperrfrist nur neun Monate lang Geld von der Arbeitsagentur. Die ersten drei Monate seiner Arbeitslosigkeit muss er dann komplett aus eigenen Mitteln bestreiten.

Bei älteren Arbeitnehmern mit einem längeren Anspruch auf ALG I kann die Sperrzeit bei selbst verschuldeter Kündigung länger als drei Monate sein. Denn die Arbeitsagentur kann die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges auch für sie um ein Viertel kürzen. Bei einem Höchstanspruch von zwei Jahren ist also eine Sperrzeit von bis zu einem halben Jahr möglich.

Wichtig ist, dass Sie sich umgehend sowohl arbeitssuchend als auch arbeitslos melden nach einer eigenen Kündigung. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie ebenfalls eine Sperrfrist. Für die verspätete Meldung beträgt sie allerdings nur eine Woche.

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Auch bei Eigenkündigung: Melden Sie sich umgehend arbeitssuchend, um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu umgehen. 

Wann ist man selbst verschuldet arbeitslos?

Als “vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt” nach § 159 SGB III gilt Arbeitslosigkeit bei

  • verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber; wenn Ihnen also wegen schwerwiegendem Fehlverhalten gekündigt wird.
  • eigener Kündigung.

Daher prüft die Agentur für Arbeit bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer immer, ob eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Ganz falsch ist die Aussage, dass wer selbst kündigt, mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen muss, also nicht. Erhalten Sie eine Sperre, können Sie schriftlich Einspruch einlegen. Dafür müssen Sie allerdings gute Gründe haben.

Keine Sperrzeit bei wichtigen Gründen für die Kündigung

Wenn es wichtige Gründe für Ihre Kündigung gibt, darf Ihnen der Staat das Arbeitslosengeld nämlich nicht ohne Weiteres sperren. Allerdings gibt es weder im Gesetz noch seitens der Arbeitsagentur genaue Definitionen, was ein solcher wichtiger Grund ist.

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Ist ein Burn-out der Grund für die Kündigung, müssen Sie keine Sperre beim Arbeitslosengeld fürchten. 

Erfahrungsgemäß wird die Sperrfrist bei einer Kündigung aus folgenden Gründen meist aufgehoben:

  • Nachweisbares Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Klare Sache, unter solchen Bedingungen zu arbeiten ist für niemandem zumutbar. Allerdings sollten Sie versuchen, die Situation zunächst mit dem Arbeitgeber zu klären beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, gegen die Missstände vorzugehen.
  • Der Job macht krank: Wenn Ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise weil wegen andauernder Überforderung ein Burn-out oder eine Depression droht, ist das ein guter Grund, selbst zu kündigen. Ist die Kündigung aus medizinischen Gesichtspunkten ratsam, darf keine Sperre verhängt werden. Lassen Sie sich das aber unbedingt von einem Arzt attestieren.
  • Gescheiterter Jobwechsel: Sie kündigen, weil Sie bereits die Zusage für einen neuen Job oder zumindest sehr konkrete Aussichten darauf haben. Wenn der Jobwechsel dann aus Gründen, die nicht in der Hand des Arbeitnehmers liegen, scheitert, ist dieser nicht vorsätzlich arbeitslos geworden. 
  • Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer wäre möglich:Es gibt so gravierender Missstände an Ihrem Arbeitsplatz, dass Sie theoretisch sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt wären. Wenn Sie darauf verzichten und trotzdem ordentlich kündigen, darf ebenfalls keine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängt werden. Sie müssen die Gründe, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, dann aber gegenüber der Arbeitsagentur belegen können.
  • Gemeinsame Kindererziehung:Sie kündigen, weil Sie mit Ihrem in einer anderen Stadt lebenden Partner zusammenziehen möchten, um sich besser um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. In diesem Fall kommen Sie wahrscheinlich um eine Arbeitslosengeld-Sperre herum. Denn das Bundessozialgericht entschied 2017 (Az. B 11a/7a AL 52/06 R), dass das Kindeswohl ein legitimer Grund für eine Kündigung sei.
  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Ehepartner:Ist ein Umzug erforderlich, um mit dem Ehepartner zusammenzuziehen – Juristen sprechen von der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft – wird das von den Behörden in der Regel als wichtiger Grund akzeptiert. 

Da es bezüglich der wichtigen Gründe keine verbindlichen, einheitlichen Regelungen gibt, fragen Sie am besten bereits vor der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit nach, wie es in Ihrem individuellen Fall mit der Sperrzeit aussieht – und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. 

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Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie vor der Unterschrift gründlich prüfen, auch hier drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. 

Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

Auch ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Zwar kündigen Sie in diesem Fall nicht selbst – doch Sie hätten den Aufhebungsvertrag nicht annehmen müssen, so die Argumentation von staatlicher Seite. Dementsprechend wird die Arbeitslosigkeit als selbst verschuldet gewertet und eine Sperre verhängt.

Aber auch hier gilt: Arbeitslosengeld wird bei Aufhebungsverträgen ohne Sperrfrist gezahlt, wenn es einen wichtigen Grund für Ihr Unterschrift gab.

Unter folgenden Voraussetzungen kann die Sperrzeit entfallen:

  • Drohende Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen: Droht der Arbeitgeber, Ihnen zu kündigen, sofern Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, gibt es keine Sperre. Das gilt jedoch nicht bei drohender verhaltensbedingter Kündigung.
  • Kündigungsfrist wird eingehalten: Das Ende des Arbeitsverhältnisses entspricht dem Datum, zu dem auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam geworden wäre.
  • Keine hohe Abfindung: Wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart, darf diese nicht zu hoch ausfallen. Als Faustregel gilt: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.

Ob eine Sperrzeit verhängt wird, hängt stark vom Inhalt des Aufhebungsvertrags ab. Legen Sie den Vertrag deshalb vor der Unterzeichnung der zuständigen Arbeitsagentur vor und lassen Sie prüfen, ob er eine Arbeitslosengeldsperre nach sich zieht. Falls ja, warten Sie lieber die Kündigung durch den Arbeitgeber ab.

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