Welche Grundschule? Einzugsgebiets-Regelung vs. freie Schulwahl
Keinen Rechtsanspruch auf Grundschule Ihrer Wahl
In der Regel müssen Sie Ihr Kind zur Grundschule anmelden, wenn es fünf Jahre alt ist, also rund ein Jahr vor der Schulpflicht. Dabei können Sie nicht gänzlich frei entscheiden, auf welche Schule der Nachwuchs gehen soll, denn einen Rechtsanspruch auf die Bildungsstätte Ihrer Wahl gibt es nicht.
Dennoch können Sie in vielen Fällen mitbestimmen, wo sich Ihr Kind das Schulwissen aneignen soll. Da Bildung Ländersache ist, gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Vergabe der Grundschulplätze und damit auch voneinander abweichende Hürden, um sein Kind auf eine bestimmte Schule zu schicken.
Schulwahl oft auf Einzugsgebiet begrenzt – doch es gibt Ausnahmen
In vielen Bundesländern ist die Wahl der Grundschule auf das Einzugsgebiet begrenzt, das der jeweiligen Schule zugeordnet wird. Dieses wird auch als Schulsprengel bezeichnet. In einigen Bundesländern wie in Hamburg oder Nordrhein-Westfalen herrscht allerdings auch schon bei der Grundschule freie Schulwahl. Doch auch in den strengeren Ländern gibt es Ausnahmen, die die Gebietsgrenzen außer Kraft setzen:
- Wollen Sie Ihr Kind auf eine alternative Schule schicken (Montessori, Waldorf oder Ähnliches), darf diese auch weiter entfernt von Ihrem Wohnort liegen, da diese freien Schulformen nicht an allen Standorten zu finden sind.
- Sie reichen einen begründeten Antrag ein, warum Ihr Kind auf eine staatliche Grundschule außerhalb des Einzugsgebiets gehen soll. Diesem wird oft stattgegeben, wenn Sie eine Ganztagsschule benötigen, der Arbeitsort den Besuch der zugewiesenen Schule schwierig macht, die Betreuung des Kindes bei Unterrichtsausfall nicht gewährleistet ist oder das Kindeswohl durch einen unzumutbaren Schulweg gefährdet ist.
Der Erfolg eines solchen Antrags ist allerdings nicht garantiert. Sind die Aufnahmekapazitäten einer Schule erschöpft, haben Eltern wenig Chancen, dass ihr Kind die Schule wechselt.
Scheinwohnort angeben ist illegal
Um auf Nummer sicher zu gehen, dass der Nachwuchs auf jeden Fall die gewünschte Grundschule besuchen kann, behaupten einige Eltern, dass sie im Einzugsgebiet der Schule leben oder arbeiten, obwohl das nicht stimmt. Oder sie legen einen Vertrag mit einer Tagesmutter vor, die dort wohnt, ohne das Kind dort betreuen zu lassen. Dieses Vorgehen ist allerdings illegal und kann weitreichende Konsequenzen haben. Fliegt eine solche Scheinanmeldung auf, droht nicht nur ein Bußgeld – die Kinder müssen auch die Schule wechseln und ihr gewohntes Umfeld abrupt verlassen.
Beispiel Hamburg: Freie Schulwahl
Im Stadtstaat Hamburg gilt die freie Schulwahl: Die Eltern müssen nicht, wie in vielen anderen Bundesländern, bestimmte Schulen für ihr Kind wählen, sondern können sich frei zwischen allen Schulen im Stadtgebiet entscheiden. Natürlich gibt es so einige Schulen, die deutlich mehr Anmeldungen verzeichnen, als sie aufnehmen können. Dann wird nach klaren Kriterien entschieden, die eine Härtefallregelung, Geschwister an der Schule und die Wohnortnähe berücksichtigen. Zum Schulstart 2018 konnten immerhin über 95 Prozent der Kinder an ihrer Wunschschule eingeschult werden. Dem Zweitwunsch konnte dafür in jedem Fall entsprochen werden.
Beispiel Rheinland-Pfalz: Grundschule wird zugeteilt
In Rheinland-Pfalz haben die Eltern von künftig schulpflichtigen Kindern weit weniger Wahlmöglichkeiten. Sie erhalten eine Aufforderung zur Anmeldung von der Stadt, der Verbands- oder Ortsgemeinde, in der die zuständige Grundschule genannt wird. Diese befindet sich im Schulbezirk des jeweiligen Wohnortes. Nur in begründeten Fällen können Eltern einen Schulbezirkswechsel für ihr Kind beantragen, beispielsweise wenn eine Ganztagsschule benötigt wird. Die Schulleitung der abgebenden Schule entscheidet dann im Einvernehmen mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule über den Antrag.