Einschulung: Was können die Eltern entscheiden?
Stichtage für die Einschulung
Die Schulpflicht in Deutschland beginnt in dem Jahr, in dem das Kind sechs Jahre alt wird, wenn der Geburtstag vor den jeweiligen Stichtag fällt. Da Bildung in Deutschland Ländersache ist, unterscheiden sich die Termine teilweise von Bundesland zu Bundesland. In jedem Fall liegen sie aber zwischen dem 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres. Daher können in einigen Bundesländern Kinder bereits mit fünf Jahren schulpflichtig werden; nämlich dann, wenn der Stichtag nach Beginn des Schuljahres liegt. Folgende Stichtage gelten in den einzelnen Bundesländern:
- Baden-Württemberg: 30. September
- Bayern: 30. September
- Berlin: 30. September
- Brandenburg: 30. September
- Bremen: 30. Juni
- Hamburg: 1. Juli
- Hessen: 30. Juni
- Mecklenburg-Vorpommern: 1. August
- Niedersachsen: 30. September
- Nordrhein-Westfalen: 30. September
- Rheinland-Pfalz: 31. August
- Saarland: 30. Juni
- Sachsen: 30. September
- Sachsen-Anhalt: 30. September
- Schleswig-Holstein: 30. Juni
- Thüringen: 1. August
Kinder, die noch im selben Jahr, aber erst nach dem Stichtag ihren sechsten Geburtstag feiern, gelten als sogenannte „Kann-Kinder“. Die Eltern haben die Möglichkeit, die vorzeitige Einschulung zu beantragen. Bestätigt der Arzt die Schulfähigkeit – was häufig der Fall ist – darf das Kind eingeschult werden. Andernfalls kann es noch ein Jahr im Kindergarten verbringen. Schulpflicht besteht noch nicht.
Wollen Eltern ihr Kind ein Jahr früher oder später einschulen als vom Gesetz vorgesehen, ist das nur in Ausnahmefällen möglich. Ein ärztliches Attest muss belegen, dass das Kind noch nicht oder eben schon weit früher schulfähig ist.
Vorzeitige Einschulung
Generell wird eine vorzeitige Einschulung heutzutage kritischer betrachtet, als es noch vor Jahren der Fall war. Zum einen fördern gute Kitas Kinder bereits in der Sprachentwicklung und führen sie an die Welt der Zahlen heran. Zum anderen ergaben verschiedene Studien, dass eine frühzeitige Einschulung Nachteile für die Kinder mit sich bringen kann und diese leicht überfordert werden.
Sollten Eltern dennoch die Entscheidung treffen, dass ihr Nachwuchs bereits ein Jahr früher als eigentlich vorgesehen die Schule besuchen soll, muss dem Kind die Schulreife bescheinigt werden. Das genaue Prozedere ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Doch in der Regel muss der Schulleitung ein entsprechender Antrag vorgelegt werden. Die Entscheidung wird dann auf der Grundlage einer schul- bzw. amtsärztlichen Untersuchung und oft auch nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten getroffen. Bei sehr jungen Kindern kann gegebenenfalls auch ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.
Zurückstellung der Einschulung
Unabhängig vom Beginn der Schulpflicht können Eltern für ihr Kind eine Rückstellung von der Schulpflicht beantragen. Dies geschieht üblicherweise, wenn das Kind ihrer Ansicht nach oder nach Einschätzung der Kita-Erzieher trotz des erreichten Alters noch nicht schulreif ist. Entschieden wird über diesen Antrag jedoch immer erst nach der Schuluntersuchung. Die genauen Kriterien sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Allerdings werden schulpflichtige Kinder nur in Ausnahmefällen zurückgestellt. Häufiger werden sie stattdessen in Förderschulen aufgenommen.