Schulverweis: Kann man ihn anfechten?
Jedes Bundesland hat sein eigenes Schulgesetz, in dem die zulässigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geregelt sind. Der Schulverweis kann erst ausgesprochen werden, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel wie der befristete Ausschluss vom Unterricht unwirksam sind. Das ist beispielsweise bei Körperverletzung der Fall, bei Drogenhandel oder sexuellen Übergriffen.
Ausschließlich schwere Pflichtverletzungen des Schülers rechtfertigen einen Schulverweis. Besteht akute Gefahr für Mitschüler oder Lehrer, darf ein sofortiger Ausschluss verfügt werden. Gegen diese Entscheidung kann per Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden.
Übliche Vorgehensweise beim Schulverweis
Wird ein Schüler wegen schweren und wiederholten Störens von der Schule verwiesen, muss der Schulverweis schriftlich erfolgen. Gegen den Bescheid besteht einen Monat Widerspruchsfrist. Wird auf diese rechtliche Möglichkeit nicht ausdrücklich verwiesen, haben Eltern sogar ein Jahr Zeit, den Schulverweis anzufechten.
Der Schulverweis muss ausreichend begründet werden. Zum Beschluss berechtigt ist das laut Schulgesetz zuständige Gremium, zum Beispiel die Lehrerkonferenz unter Vorsitz des Schuldirektors oder der Schulbehörde.
Argumente der Eltern können Folgen haben
Betroffene Eltern haben das Recht auf Einsicht in die Schülerakte ihres Kindes. Wird das Vergehen darin nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder aufgeklärt, ergeben sich häufig Anfechtungsmöglichkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit des Schulverweises.
Lehnt die Schule den Widerspruch begründet ab und beharrt auf dem Schulverweis, bleibt die Möglichkeit eine Klage beim Verwaltungsgericht. Es besteht kein Anwaltszwang, juristischer Beistand kann jedoch hilfreich sein. Wenn Eltern beispielsweise in der Angelegenheit gegenüber der Schule inhaltlich Stellung nehmen, findet das Eingang in die Schülerakte und kann später vor Gericht verwendet werden.