schwarze doppelgarage an weißem wohnhaus
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Garage genehmigen – Das gilt es zu beachten

Vor dem Bau einer Garage oder eines Carports sollten Sie eingehend die in Ihrer Region geltende Rechtslage zur Bebauung anschauen. Bundeslandspezifisch definieren die jeweiligen Bauordnungen bautechnische Grenzwerte, beispielsweise hinsichtlich der Garagengröße oder der Einhaltung von Abständen zu öffentlichen Verkehrswegen. Hinzu kommen meist regionale Nachbarschaftsregelungen, welche Sie und Ihre Nachbarn vor einer unzulässigen Bebauung an der Grundstücksgrenze schützt. Bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite: In diesem Artikel erfahren Sie, ob und inwiefern Sie Garage und Carport genehmigen lassen müssen!

Diese rechtlichen Aspekte müssen Sie kennen

Der Gesetzgeber definiert eine Vielzahl an unterschiedlichen Regelwerken, um einen sicheren und für die Allgemeinheit verträglichen Bau einer Garage sicherzustellen. Neben statischen Anforderungen an die Garagenintegrität betrifft dies vor allem die Garagengröße, Flächen für Zufahrtswege, Mindestabstände zu öffentlichen Straßen und die Lage zu benachbarten Grundstücken.

Neben dem stets gültigen Bundesbaugesetzbuch (BauBG) [1] sind vor allem die bundeslandspezifischen Bauordnungen zu nennen, welche unter anderem Mindestanforderungen für die genannten baulichen Kriterien festlegen. Überschreitet ihr Bauvorhaben die jeweiligen Grenzwerte, müssen Sie den Garagenbau vorab beantragen und genehmigen lassen. Hierbei prüfen die zuständigen Behörden, ob und inwiefern Art und Lage der Kleingarage zulässig sind.

Darüber hinaus gelten länderspezifische Handlungsempfehlungen und lokale Garagenverordnungen (GaV) [2]. Auszugsweise beschreiben genannte Regelwerke auch betriebliche Aspekte wie den Umgang mit gelagerten Gefahren- und Kraftstoffen, definieren Aspekte des Brandschutzes einschließlich der benötigten Fluchtwege und Belüftungseinrichtungen und geben Hinweise über einzuhaltende bauliche Anforderungen für den Fall einer grenznahen Bebauung zum benachbarten Grundstück. In diesem Zusammenhang zu beachten ist darüber hinaus die sogenannte Nachbarschaftsverordnung, welche die Zustimmungspflicht durch Ihren Nachbarn regelt.

Garage genehmigen – So schaffen Sie Rechtssicherheit

Möglicherweise stellt sich nun die Frage, ob Ihr Garagenbauvorhaben genehmigt werden muss – oder auch nicht. Die Komplexität an gesetzlichen Regelwerken und spezifischen Anforderungen zeigt, dass Pauschalaussagen hierzu nicht möglich sind. Im Einzelfall gilt eine individuelle Abklärung der für Ihren Standort geltenden Bedingungen. Vor allem dann, wenn Ihr Bauvorhaben von standardisierten Modellen einer Einzelgarage abweicht – beispielsweise im Falle einer Doppel- beziehungsweise Großraumgarage oder zusätzlichen technischen Applikationen wie dem Parklift.

Grundsätzlich entscheiden die Bundesländer selbst, ob und unter welchen Bedingungen der Bau einer Garage genehmigt werden muss. Nachfolgende Tabelle gibt Ihnen dazu einen ersten Überblick.

Regeln zur Genehmigung

Gültig für folgende Bundesländer

grundsätzlich genehmigungspflichtig

Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland

bedingt genehmigungspflichtig

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein

nicht genehmigungspflichtig

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Die jeweiligen Bauordnungen gelten für alle Garagenarten: Und zwar unabhängig davon,

  • ob es sich um eine gemauerte oder Fertigteilegarage handelt,
  • welche technische Ausstattung sie aufweist und
  • wo sie auf dem Grundstück positioniert werden soll.

Auch wenn eine Baugenehmigung in Ihrem Bundeslang grundsätzlich nicht erforderlich ist, sind für den Bau eine Garage eine Reihe an baulichen Vorgaben des öffentlichen Baurechts einzuhalten. Die jeweiligen Auflagen sind regional unterschiedlich definiert, weshalb es bereits im Vorfeld einer umfassenden Recherche und Konsultierung der örtlichen Baubehörden bedarf. Bitte ignorieren Sie diese Vorgaben nicht: Unter Umständen kann ein vollständiger Rückbau der Garage gefordert werden.

Bauanzeige immer erforderlich

Eine behördliche Bauanzeige ist für jede Art des Carports stets einzureichen. Oftmals genügt eine formlose Anzeige bei Ihrer örtlichen Baubehörde mit Einreichung einer Kurzbeschreibung zum geplanten Bauvorhaben.

So stellen Sie einen Bauantrag

Zur Beantragung einer Baugenehmigung für Ihre neue Garage benötigen Sie – neben dem Antragsformular – eine Vielzahl an weiterführenden, meist bautechnischen Dokumenten. Diese sind ebenfalls bei den Behörden einzureichen. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen, welche die Größe der Garage dokumentieren und darüber aufklären, ob und inwiefern kritische Mindestabstände zu öffentlichen Straßen und Nachbargrundstücken (Liegenschaftsplan) eingehalten werden.

Carport genehmigen ist Ländersache

Ähnlich dem Bau einer Garage gibt keine bundeseinheitliche Regelung zur Genehmigungspflicht eines Carports. Die länderspezifischen Bauordnungen definieren jeweils Bedingungen und bauliche Grenzwerte, die eine Genehmigung erforderlich machen – oder eben auch nicht.

Relevante bauliche Kriterien, die einen genehmigungspflichtigen Bauantrag nach sich ziehen, sind aufgrund der vielfältigen Regelungen der Bundesländer nicht pauschal anzugeben. Dabei handelt es sich unter anderem um Aspekte der maximalen Baufläche, der zulässigen Größe eines Carports sowie dem Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen einschließlich zu nachbarschaftlichen Privatgrundstücken. Auch die Ausstattung kann von Relevanz sein: Beispielsweise ist in Baden-Württemberg unter Umständen eine Dachbegrünung vorgeschrieben, wobei dies im konkreten Einzelfall mit dem jeweiligen Landkreis abzuklären ist.

Die jeweils genehmigungsfreien Grenzwerte variieren länderspezifisch teils erheblich. Zum Beispiel müssen Sie in Niedersachsen jedes Bauvorhaben unabhängig von der Baufläche genehmigen lassen, während in anderen Ländern ein Bauantrag ab einer Fläche von 20 Quadratmetern (Beispiel Schleswig-Holstein) oder 30 Quadratmetern (Beispiel Berlin) gestellt werden muss. Andere Bundesländer sind in dieser Hinsicht großzügiger – eine Genehmigung Ihres Bauvorhabens ist erst ab Flächen von 50 Quadratmetern (Beispiel Rheinland-Pfalz) nötig.

Beispiel: Bauantrag für einen Carport in Hessen

Exemplarisch für das Bundesland Hessen können Sie nachfolgend einen Einblick über konkrete rechtliche Aspekte zum Bauantrag entnehmen. Grundsätzlich ist die Errichtung eines Carports im Bundesland Hessen genehmigungspflichtig. Die sogenannte Hessische Landesbauverordnung [3] definiert in diesem Zusammenhang bauliche Kriterien, welche jedoch für den genehmigungsfreien Fall einzuhalten sind. Auszugsweise handelt es sich dabei um folgende Aspekte:

  • Baufläche: Auf Länderebene gilt eine maximale Baufläche von 50 Quadratmetern. Beachten Sie jedoch mögliche regionale Beschränkungen Ihres Landkreises.  
  • Bauhöhe: Der Carport darf eine mittlere Bauhöhe von 3 Metern nicht überschreiten. Die lichte Höhe muss gemäß der Hessischen Garagenverordnung mindestens 2 Meter betragen.  
  • Zufahrtswege: Die Zufahrt zum Carport muss eine Mindestbereite von 2,75 Metern aufweisen und der Abstand zur Straßenmitte darf 3 Meter nicht unterschreiten.  

Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien in den kommunalen Bauordnungen. Informieren Sie sich dazu vor dem Bau eines Carports bei den zuständigen örtlichen Bauämtern. Kompetente Beratung erhalten Sie auch von einem zertifizierten Fachunternehmen.

Überschreitet das Bauvorhaben die in [3] definierten Grenzwerte, kommen Sie um ein behördliches Genehmigungsverfahren nicht herum. In diesem Fall ist ein Bauantrag samt bautechnischer Begleitdokumente einzureichen. Hierzu zählen eine sogenannte Flurkarte, eine Bauzeichnung einschließlich Baubeschreibung, ein Liegenschaftsplan sowie ein statischer Nachweis für Ihren Carport.

Beachten Sie ferner die Einhaltung von Mindestabständen zum Nachbargrundstück: Hier greift zusätzlich das (private) sogenannte Hessische Nachbarrecht. Bei Unterschreitung eines Abstands von 9 Metern benötigen Sie eine (idealerweise schriftliche) Zustimmung Ihres Nachbarn mit Bekundung seines Einverständnisses. Darüber hinaus darf die Höhe des Carports bei Grenzbebauung zum Nachbarn nicht mehr als 3 Meter betragen und die maximale Wandfläche muss kleiner als 25 Quadratmeter sein. Die maximal beanspruchte Grenzlänge (Carport einschließlich eines möglichen Dachüberstands) darf 15 Meter nicht überschreiten. Unabhängig von einer Zustimmungspflicht des Nachbarn: Im Sinne eines nachhaltigen Miteinanders empfehlen Branchenexperten generell die vorherige Aufklärung der betroffenen Nachbarn über Ihr Bauvorhaben.

Bauantrag: Kosten

Sollte Ihr Bauvorhaben gemäß Ihrer regional geltenden Bauverordnung genehmigungspflichtig sein, müssen Sie bei den örtlichen Behörden einen Bauantrag stellen. Der bürokratische Vorgang ist mit Verwaltungsgebühren belegt. Hinzu kommen möglicherweise Kosten für die Erstellung der benötigten Dokumente, wie beispielsweise eine Flurkarte oder Lageplan. Branchenexperten nennen Gesamtkosten in der Größenordnung von 500 Euro bis 700 Euro. Die Kosten können Sie minimieren, wenn Sie bereits alle Unterlagen im Vorfeld bereitstellen. Übrigens: Antragstellung und Bescheid müssen zwingend vor Beginn Ihres Bauvorhabens vorliegen. Bei Nichtbeachtung drohend teils empfindliche Strafen, die entsprechende Gebühren nach sich ziehen können.

Fazit: Leitfaden zur Genehmigung Ihrer Garage

  • Gesetzliche Regelwerke: Sowohl bundesweit (Baugesetzbuch) als auch auf Länderebene (Bauordnungen) gilt es eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Hinzu kommen regionale Reglungen, welche unter anderem in den lokalen Garagenverordnungen definiert sind. 
  • Genehmigungspflicht – ja oder nein? Die jeweiligen Kriterien für einen genehmigungspflichtigen Garagenbau zu finden, sind komplex und länderspezifisch festgelegt. In diesem Zusammenhang ist eine individuelle Beratung bei den örtlichen Bauämtern oder bei einem zertifizierten Fachbetreib für den Garagenbau anzuraten. Unter anderem auf den Gelben Seiten finden Sie hierzu kompetente Ansprechpartner und Experten.  

Quellen:

[1] Baugesetzbuch (BauGB): Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 2017 

[2] Garagenverordnung (GaV): Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätze, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, 2014

[3] Hessische Bauordnung (HBO), Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Referat VII 3 (Baurecht), 2018

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Dr.-Ing. Rüdiger Reitz
Autor/-in
Dr.-Ing. Rüdiger Reitz ist hauptberuflich im Themenfeld der erneuerbaren Energieträger und alternativen Antriebssysteme unterwegs. Nicht nur seine Fachcommunity hält der Maschinenbauingenieur und teamverantwortliche Projektmanager mit zahlreichen wissenschaftlichen Vorträgen und anwendungsnahen Fachpublikationen auf dem neuesten Stand. Als freier Autor informiert der Hobby-Handwerker auch auf ganz praktischer Ebene seinen Leserkreis über Neuigkeiten aus dem Bereich Heimwerk & Technik. Er ist überzeugt: „Die Ziele fest im Blick behalten - und alles ist machbar!“
Dr.-Ing. Rüdiger Reitz
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