Kilometerpauschale - So rechnen Sie Ihre Fahrtkosten richtig ab
Müssen Sie immer die kürzeste Strecke wählen?
Viele Arbeitnehmer stehen vor dem Problem, dass Sie entweder eine kurze oder eine lange Strecke wählen können. Die kurze Strecke führt oft über Landstraßen und beansprucht mehr Zeit. Führt die lange Wegstrecke über eine Autobahn, legt der Arbeitnehmer zwar einen längeren Weg zurück, kommt dafür aber schneller ans Ziel. Die Finanzämter akzeptieren aber zumeist nur die kurze Kilometerstrecke. Sollte die längere Strecke verkehrsgünstiger sein, dürfen Sie aber auch diese angeben. Begründen Sie den Umweg damit, dass Sie schneller und pünktlicher zur Arbeitsstätte kommen.
Bei Dienstreisen gilt jeder gefahrene Kilometer
Es ist wichtig, wo sich ihre „erste Tätigkeitsstätte“ befindet. Hat Ihr Unternehmen mehrere Niederlassungen, befindet sich die „erste Tätigkeitsstätte“ dort, wo Sie überwiegend arbeiten. Bei der Berechnung der Kilometerpauschale dürfen Sie immer nur eine einfache Entfernungsstrecke ansetzen, also beispielsweise nur die Hinfahrt. Es ist egal, wie oft am Tag Sie hin- und herfahren. Sie dürfen die sogenannte „einfache“ Wegstrecke nur einmal pro Tag ansetzen. Fahren Sie mittags nach Hause, um dort mit dem Ehepartner zu speisen, honoriert der Gesetzgeber dies nicht mit steuerlichen Vorteilen.
Dienstreisen dürfen Sie aber anders berechnen. Fahren Sie beruflich veranlasst zu einer anderen Arbeitsstätte, ist das eine Dienstreise. Ein typisches Beispiel ist, dass Sie zu einem Kunden fahren und dort vor Ort im Unternehmen arbeiten. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn Sie zwischen den Standorten eines Konzerns hin- und herfahren. Hier dürfen Sie sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt geltend machen. Auch Botengänge, wie zum Beispiel eine Fahrt zur Post, sind Dienstreisen.
Ist das Verkehrsmittel wichtig?
Welches Verkehrsmittel Sie wählen und wie hoch Ihre tatsächlichen Fahrtkosten sind, ist bei der Berechnung der Kilometerpauschale unerheblich. Die Pauschale ist immer die gleiche: Egal ob Sie einen Wagen fahren, der sehr viel Sprit verbraucht oder ein Fahrrad oder den Bus nutzen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen auch Taxis. Hier können Sie anstelle der Pauschale auch die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen. Übersteigen die Kosten für ein Taxi die Kosten eines Busses, dürfen Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel werden jahresbezogen ermittelt. Sie dürfen maximal 4.500 Euro absetzen.
Wie sieht es bei Fahrgemeinschaften aus?
Viele Pendler bestreiten ihren Arbeitsweg mit der Hilfe von Fahrgemeinschaften. Die Mitfahrer treffen sich auf einem Parkplatz und steigen alle in das gleiche Auto, um gemeinsamen einen Teil der Strecke zu fahren. In wenigen Fällen „sammelt“ der Fahrer seine Mitfahrer ein, indem er deren Wohnorte abklappert. Bei beiden Szenarien gilt: Alle Mitfahrer können die Entfernungspauschale geltend machen. Allerdings dürfen Sie Umwege nicht einbeziehen. Jeder Mitfahrer muss die Entfernungspauschale im Voraus berechnen. Dabei darf er nur die Strecke ansetzen, die er mitgefahren ist.
Nutzen Sie die Kilometerpauschale
Sie als Arbeitnehmer sollten sich unbedingt auf die Kilometerpauschale berufen. Es ist egal, wie weit die Arbeitsstätte entfernt ist. Die Kilometerpauschale bietet in fast jeder Situation gewaltige Steuervorteile. Sind Sie beruflich viel unterwegs, sollten Sie aufhorchen. Bei Dienstreisen ist die Kilometerpauschale besonders vorteilhaft. Hier können Sie sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt absetzen.
Mehr Geld für Fernpendler
Gehören Sie zu den sogenannten Fernpendlern und Ihre Arbeitsstätte ist mindestens 21 Kilometer entfernt? Dann erhöht sich die Pendlerpauschale pro Kilometer. Wie viel Sie insgesamt in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können, ermitteln Sie einfach mit unserem Fahrtkosten-Rechner.