Geldwerter Vorteil: Einmalzahlungen richtig versteuern
Bei Einmalzahlungen schlägt der Fiskus zu
Zu den Einmalzahlungen gehören unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen, Treueprämien und Jubiläumszahlungen. Auf viele diese Sonderzahlungen haben Sie ein Anrecht, sofern sie sich aus dem Arbeitsvertrag, den Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder aus betrieblicher Übung ergeben. Andere sind einmalige, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, beispielsweise anlässlich eines Firmenjubiläums. Eines haben all diese Einmalzahlungen gemeinsam: Sie müssen voll versteuert werden.
Einmalzahlung nach Jahressteuertabelle versteuern
Die Besteuerung erfolgt nach der Jahressteuertabelle. Der Arbeitgeber rechnet hierfür das Jahresentgelt und die Jahreslohnsteuer aus. Dann wird berechnet, wie das Jahresgehalt zuzüglich der Einmalzahlung zu versteuern ist. Die Mehrbelastung wird von der Einmalzahlung abgezogen. Wegen der Progression sind die Abzüge für die Einmalzahlung in vielen Fällen höher als die üblichen Abzüge. Um wieviel höher genau, hängt vom persönlichen Einkommenssteuersatz und von der Höhe der Einmalzahlung ab.
Wann Einmalzahlungen versteuert werden
Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer bei der Auszahlung ab. Es gilt immer der Zeitpunkt des Zuflusses. Insofern wird die Einmalzahlung anders behandelt als die Lohnzahlung. Wenn beispielsweise das Dezembergehalt am 2. Januar gezahlt wird, gehört es steuerlich in das vergangene Jahr. Das Weihnachtsgeld, das zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, ist jedoch im neuen Jahr als Einmalzahlung zu versteuern.
Einmalzahlungen zur Entschädigung versteuern
Einmalzahlung ist nicht Einmalzahlung: Einen ermäßigten Steuerabzug kann es geben, wenn die Einmalzahlung als Entschädigung oder als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eingesetzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Unternehmensstilllegung.
Für Arbeitnehmer, die eine solche Abfindung erhalten, spielt die Steuerfrage eine große Rolle. Denn bei diesen Einmalzahlungen handelt es sich oft um höhere Beträge, die für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen sollen.
Die Fünftel-Regel senkt die Steuerbelastung bei Abfindungen
Abfindungen, die nach 2006 zugesagt und gezahlt werden, sind vollständig zu versteuern. Eine kleine Steuererleichterung speziell für Abfindungen ist die sogenannte Fünftel-Regelung. Mit dieser Regel wird die Steuerbelastung (gedanklich) auf mehrere Jahre verteilt.
Zum Jahreseinkommen wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuerbelastung ermittelt. Anschließend wird diese Steuerbelastung mit der Steuerbelastung ohne Abfindung verglichen. Die Differenz sind die Steuern, die der Steuerzahler für ein Fünftel der Abfindung zahlt. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert, das ergibt die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung.
Arbeitnehmer sparen mit der Fünftel-Regel Steuern, weil ihr Steuersatz durch die Abfindung nur mäßig steigt. Müssten sie den vollen Betrag versteuern, würde wegen der Progression in den meisten Fällen ein höherer Steuersatz auf das Jahreseinkommen fällig werden.
Am meisten Steuern sparen Arbeitnehmer, die ihre Abfindung direkt in eine Altersvorsorge einzahlen. Dazu bieten sich eine Direktversicherung, eine Rürup-Versicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung an.
Welche geldwerten Vorteile sind steuerfrei?
Das Einkommenssteuergesetz beinhaltet eine sehr lange Liste, die aufführt, was alles ein geldwerter Vorteil ist. In den folgenden Situationen müssen Sie einen geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Einmalzahlung | steuerliche Situation |
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Bonusmeilen | Sie fliegen beruflich sehr viel und sammeln dabei Bonusmeilen? Dann dürfen Sie diese anschließend privat nutzen und müssen darauf keine Steuern entrichten. Der Wert der Bonusmeilen darf aber 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigen. Übrigens: Ihr Arbeitgeber darf verlangen, dass Sie die Bonusmeilen ausschließlich für Dienstflüge nutzen. |
IT-Geräte | Ihr Arbeitgeber schenkt Ihnen einen Laptop, ein Smartphone oder ein ähnliches Gerät? Versteuert der Arbeitgeber das Geschenk pauschal, dürfen Sie dieses steuerfrei behalten. Bei einer Leihgabe müssen weder Sie noch Ihr Arbeitgeber Steuern zahlen. |
Essensmarken | Essensmarken lösen Sie im Supermarkt, beim Bäcker oder beim Metzger ein. Das Finanzamt hat hier Sachbezugswerte festgelegt. Im Jahr 2019 dürfen Sie Essensmarken für 3,30 Euro pro Mahlzeit beziehen. Essensmarken dürfen nur 3,10 Euro teurer sein als der Sachbezugswert. Deshalb steht auf den Essensmarken oft die Bezeichnung „3,30 Euro 3,10 Euro“. Stellt Ihr Arbeitgeber kostenlos Obst, Kaffee und Wasser bereit, dürfen Sie steuerfrei zugreifen. |
Fortbildung | Fortbildungskosten sind steuerfrei. Dafür ist aber erforderlich, dass die Fortbildung im Zusammenhang mit Ihrem Beruf steht. |
Führerschein | Erwerben Sie aus beruflichen Gründen einen Führerschein, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dies gilt auch für Feuerwehrleute und Polizeianwärter. |
Geschenke | Geschenke sind pro Anlass und Geschenk steuerfrei. Ihr Wert darf aber nicht 60 Euro übersteigen. |
Gesundheitsmittel | Bezuschusst der Arbeitgeber sportliche Aktivitäten, Physiotherapie oder Massagen, sind diese Leistungen steuerfrei. Der Wert darf aber nicht den Betrag von 500 Euro übersteigen. Außerdem ist erforderlich, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Beruf steht. Ein typisches Beispiel ist die Rückengymnastik für Vielfahrer. |
Kinderbetreuung | Zahlt der Arbeitgeber die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter, Kita oder einen Kindergarten, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Ist eines Ihrer Kinder krank, dürfen Sie dieses pflegen. Der Arbeitgeber darf Sie hier mit bis zu 600 Euro steuerfrei unterstützen. |
Parkplatz | Nutzen Sie während der Arbeitszeit kostenlose Parkplätze, sind diese nicht zu versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Parkplatz auch privat nutzen. |
Personalrabatt | Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen vergünstigte Produkte oder Dienstleistungen an? Nutzen Sie diese Preisvorteile, müssen Sie keine Steuern zahlen. Der geldwerte Vorteil ist nur zu versteuern, wenn er einen jährlichen Betrag von 1.080 Euro überschreitet. |
Tank- und Warengutscheine | Sachbezüge wie Tank- und Warengutscheine sind bis zu einem Betrag von 44 Euro steuerfrei. |
Jobticket | Ihr Arbeitgeber überlässt Ihnen ein Jobticket, also eine Monats- oder Jahresfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel? Ein solches Jobticket unterliegt nicht der Steuer. |
Umzug | Sie ziehen beruflich bedingt um? Dann darf Ihr Arbeitgeber die gesamten Kosten übernehmen – Steuern fallen hier nicht an. |
Aktien | Beteiligt Sie der Arbeitgeber über Aktien am Vermögen des Unternehmens, ist das ein steuerfreier geldwerter Vorteil. Die Vermögensbeteiligung darf allerdings nicht den Betrag von 360 Euro pro Jahr übersteigen. |
Werkzeuge | Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen einen Pauschbetrag für Werkzeuge, die Sie beruflich benötigen? Diese Entschädigung ist steuerfrei. |
Unternehmensdarlehen | Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen einen günstigen Kredit? Liegt der Geldbetrag unterhalb von 2.600 Euro, müssen Sie diesen nicht versteuern. |
Bonus | Sie erhalten einen Bonus? Hier ist es etwas komplizierter. Die meisten Bonuszahlungen fallen recht hoch aus. Deshalb sind diese parallel zum Gehalt zu versteuern. Handelt es sich um eine hohe Bonuszahlung, die sich auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten bezieht, dürfen Sie die Fünftelregelung anwenden. Hierbei setzt das Finanzamt nur 20 Prozent des Bonus für die Steuer an. Die Steuerlast multipliziert sich dann aber mit dem Faktor fünf. Dies ist dahingehend vorteilhaft, weil Sie nicht in einen höheren Lohnsteuertarif rutschen. |