Das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen – so funktioniert’s
So muss das Arbeitszimmer aussehen
Egal, ob sich das Arbeitszimmer in der Mietwohnung oder dem eigenen Haus befindet, so muss es beschaffen sein:
- Die Einrichtung muss der eines Arbeitszimmers entsprechen, also es muss mit Tisch, Stuhl, Computer oder Laptop und zum Beispiel einem Telefon eingerichtet sein.
- Das Zimmer darf laut Beschluss vom Bundesfinanzhof nur „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften“ genutzt werden – alle Einrichtungsgegenstände, die vom Gegenteil sprechen, müssen entfernt werden.
Sprich: Steht ein Fernseher oder ein Gästebett in Ihrem Arbeitszimmer, gilt es nicht mehr als ausschließliches Arbeitszimmer. Dann dürfen Sie es nicht von der Steuer absetzen.
Wer kontrolliert die Nutzung des Arbeitszimmers?
Eventuell überprüft das Finanzamt Ihre Angaben persönlich, wenn Sie zum ersten Mal ein Home Office bei der Steuer anmelden. Die Finanzbeamten müssen ihren Besuch aber vorher ankündigen, Sie könnten also vorher das verdächtige Spielzeug der Kinder oder den Heimtrainer entfernen.
Wie wird das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht?
Je nachdem, wie oft Sie Ihr Home Office beruflich nutzen, umso mehr dürfen Sie steuerlich geltend machen. Es kommt also darauf an, ob Sie komplett von zu Hause aus arbeiten oder nur teilweise.
Fall 1: Das Arbeitszimmer ist beruflicher Mittelpunkt
Das betrifft vor allem Selbständige wie zum Beispiel Künstler, Journalisten, Übersetzer und Steuerberater. Hier lassen sich die Kosten unbeschränkt abziehen. Als "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" kann ein Arbeitszimmer bereits ab einer Nutzung von mindestens 3 Tagen in der Woche oder der gesamten Woche deklariert werden.
Absetzbar ist:
- Ausstattung, zum Beispiel Teppich, Tapete, Lampen (auch noch nachträglich)
- Renovierung
- Miete und Nebenkosten jeweils anteilig zu Ihrer Gesamtmiete
Um die Miete abzusetzen, berechnen Sie, wie viel Prozent der Gesamtfläche Ihrer Wohnung Ihr Arbeitszimmer einnimmt. Diesen Prozentsatz können Sie dann auch von Ihrer Gesamtmiete absetzen. Selbständige geben den Betrag als „Betriebsausgaben“ in der Steuererklärung an. Angestellte geben die Kosten als Werbungskosten an.
Fall 2: Sie arbeiten nur teilweise vom Home Office aus
Hier dürfen Sie für jeden Tag, den Sie im Home Office verbringen, maximal 6 Euro, bzw. 1.260 Euro im Jahr für Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das heißt, Sie können ebenfalls die Kosten für die Ausstattung und die anteilige Miete geltend machen, aber eben nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro. In beiden Fällen sollten Sie die Rechnungen aufbewahren, weil das Finanzamt sie anfordern könnte.
Was ist mit den Möbeln und dem PC?
Computer, Laptop, Drucker, Schreibtisch und Stuhl werden nicht zur Ausstattung, sondern zu den Arbeitsmitteln gerechnet. Aber auch diese dürfen Sie gesondert als Werbungkosten von der Steuer absetzen.
Ein Sonderfall: Sie sind im außerhäuslichen Arbeitszimmer tätig
Mieten Sie sich ein Zimmer in einem Haus, in dem Sie sonst nicht privat leben, können Sie die Kosten für dieses Zimmer unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Was ist die Home-Office-Pauschale?
Mit der sogenannten Home-Office-Pauschale können Sie Ihr "Arbeitszimmer" auch dann steuerlich geltend machen, wenn es sich nicht um ein reines Arbeitszimmer handelt, da sich beispielsweise nur eine Arbeitsecke dort befindet. Dies wurde im Zuge der Corona-Pandemie im Dezember 2020 eingeführt. Das Finanzamt erkennt entsprechend 6 Euro für jeden Tag an, an welchem Sie im Homeoffice gearbeitet haben - der Höchstsatz liegt seit 2023 bei 1.260 Euro jährlich.
Das Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie
Als Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung dürfen Sie noch eine Reihe von Kosten mehr gültig machen, zum Beispiel anteilig die Gebäudeversicherung auf Ihr Haus, den Hauswart und die Reinigung.