Auch Alleinerziehende müssen Schichtdienst leisten
Muss es eine betriebliche Sonderregelung geben, damit ein alleinerziehender Vater sowohl Schichtdienst als auch die Betreuung seines Kindes vereinbaren kann? Nicht unbedingt! Ein Arbeitnehmer war in einem Betrieb beschäftigt, in dem in verschiedenen Schichten gearbeitet wurde, die Tagschicht war etwa von 6.30 Uhr bis 14.15 Uhr festgelegt. Nun verlangte der Mann, nur zu bestimmten Zeiten arbeiten zu dürfen, nämlich zu familienfreundlichen Zeiten von 8 Uhr bis 16 Uhr. Er begründete seine Forderung damit, dass eine Betreuung seiner Tochter anders nicht zu bewerkstelligen sei, weil diese noch zur Grundschule ging. Der Angestellte stieß mit seinem Anliegen allerdings auf taube Ohren, sein Chef wollte sich darauf nicht einlassen. Die Folge: Der Vater klagte – und verlor.
Alleinerziehende im Schichtdienst: Arbeitgeber legt die Arbeitszeiten fest
Eine Frühschicht lässt sich zweifelsfrei nur schwer mit dem Familienleben vereinbaren, allerdings ist der Arbeitgeber deshalb nicht verpflichtet die Arbeitszeiten danach anzupassen. Die Argumentation des Gerichts lautete wie folgt: „Der Arbeitgeber kann – wenn nichts anderes vereinbart ist – im Rahmen seines sogenannten „Direktionsrecht“ die Arbeitszeiten festlegen. Durch den Wunsch, nur zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, wird dieses Direktionsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt.“ Das heißt: Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeiten festlegen, an die sich die Angestellten zu halten haben.
Schichtdienst war bereits bekannt
Ein weiterer Grund der gegen den alleinerziehenden Vater sprach: In dem Betrieb wurde grundsätzlich in Schichten gearbeitet und das bereits als der Arbeitnehmer die Stelle angenommen hatte. Er wusste also, worauf er sich einzustellen hatte. Deshalb war die Firma auch nicht dazu verpflichtet, einen anderen, familienfreundlicheren Arbeitsplatz für den Mann zu schaffen. Auch wenn es ihn vor private Probleme stellt, muss dieser sich an die vorgegebenen Arbeitszeiten halten.