Kurzzeitpflege: Für einen vorübergehenden Zeitraum
Was ist die Kurzzeitpflege?
Unter der Kurzzeitpflege (auch Übergangspflege) ist eine Versorgung der Pflegebedürftigen über einen vorübergehenden Zeitraum zu verstehen. Hier kommen die Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung oder in ein Krankenhaus, wenn sie für bestimmte Zeit nicht Zuhause gepflegt werden können. Die Gründe dafür sind meistens Krankheiten oder Unfälle, weshalb die Senioren und Seniorinnen kurzfristig eine vollstationäre Betreuung benötigen.
Wer hat Anspruch auf die Kurzzeitpflege?
Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben alle Senioren und Seniorinnen ab Pflegegrad 2 und jene, die durch plötzliche gesundheitliche Einschränkungen zeitweise einer stationären Pflege bedürfen. Rein rechtlich haben alle Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch von acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr. Zwar haben Menschen ohne Pflegegrad auch Anspruch auf einen Kurzzeitpflegeplatz, allerdings nur im Falle einer plötzlichen Verhinderung wie Krankheiten oder Unfälle.
Vor-und Nachteile der Kurzzeitpflege
- Entlastung der Angehörigen
- Sichere Umgebung der Pflegebedürftigen in der Unterbringung
- Kein langfristiger Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung
- Stress für Betroffene durch den Tapetenwechsel
- Eventuell hohe Pflegekosten
Für wen ist die Kurzzeitpflege geeignet?
- Pflegebedürftige, deren Angehörige durch Krankheit oder psychische Belastung gesundheitlich verhindert sind
- Pflegebedürftige, deren Angehörige in den Urlaub fahren möchten
- Senioren, die durch einen Unfall oder eine Krankheit fachmännische Pflege benötigen
- Pflegebedürftige, die auf einen Platz im Pflegeheim warten
Die Kosten der Kurzzeitpflege
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich wie bei einem Langzeitaufenthalt aus den Kosten für Pflegeleistungen, Unterkunft und Investitionskosten zusammen. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse einen Teil der entstehenden Kosten bis zu 1774 Euro. Kosten, die über den Betrag von 1774 Euro hinausgehen, müssen Betroffene oder Angehörige als Eigenanteil zahlen. Sofern kein Pflegegrad besteht und eine Kurzzeitpflege trotzdem notwendig ist besteht die Möglichkeit einer Teilübernahme der Kosten seitens der Krankenkasse. Übrigens: Die Kurzzeitpflege kann mit dem sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro verrechnet werden, welcher Personen ab einem Pflegegrad 2 zusteht.