Arbeitgeberinsolvenz: Was Arbeitnehmer tun können
© Poike/ iStock/Thinkstock
Letztes Update am: 

Arbeitgeberinsolvenz: Was Arbeitnehmer tun können

Droht dem Arbeitgeber die Insolvenz, sind viele Arbeitsplätze gefährdet. Die Insolvenz selbst bedeutet jedoch noch nicht die Kündigung. Alle Arbeitsverträge mit ihren Rechten und Pflichten laufen zunächst unverändert weiter.

Sofern vorhanden, machen Sie sich beim Betriebsrat kundig, wie die wirtschaftliche Situation aussieht. Auch der eingesetzte Insolvenzverwalter wird darüber informieren, wenn er sich einen Überblick über die Zukunftsaussichten verschafft hat.

Insolvenz: Das sollten Sie beachten

Im Vorfeld einer Insolvenz kommt es häufig bereits zu finanziellen Unregelmäßigkeiten, auch beim Lohn. Prüfen Sie Ihre Abrechnungen daher im Detail und machen Sie offene Forderungen sofort schriftlich geltend. Damit ist gesichert, dass diese nicht verfallen.

Drängt der Arbeitgeber auf einen Lohnverzicht oder Stundung, empfiehlt sich im Regelfall eine Ablehnung. Die Chancen, dass der Verzicht die Firma rettet, sind meist wenig realistisch und nur schwer einzuschätzen. Lassen Sie sich dennoch darauf ein, versuchen Sie Sicherheiten zu erhalten – zum Beispiel durch die „Überschreibung“ Ihrer Arbeits-PCs.

Was tun bei Kündigung?

Wird Ihnen aufgrund von Zahlungsproblemen vor dem Insolvenzantrag gekündigt, ist eine Klage sinnvoll. Noch ist zum Beispiel möglich, dass das Unternehmen von Dritten weitergeführt wird. Ihre Klage kann dann die Weiterbeschäftigung erzwingen.

Eine Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegt vielen Kriterien. So gilt zum Beispiel ein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte oder in der Zeit des Mutterschutzes. Arbeitsrechtler können einschätzen, ob alle Vorgaben beachtet wurden.

Was tun bei Lohnausfall?

Trotz Insolvenzverfahren besteht voller Anspruch auf Lohn. Kann das Unternehmen die Zahlung objektiv nicht leisten, zahlt der Staat sozialversicherungspflichtig Beschäftigten das Insolvenzgeld, und zwar rückwirkend für drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Den Antrag reichen Sie bei der Arbeitsagentur an. Die Höhe des Insolvenzgeldes wird auf Basis des Nettolohns und der bisherigen Zuschläge errechnet.

Sicherung weiterer Ansprüche

Haben Sie noch offene Forderungen, zum Beispiel aus Überstunden, sollten diese Eingang in die Insolvenztabelle finden. Oft lassen sich so zumindest Teilzahlungen erzielen.

Wie finden Sie diesen Artikel?