Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt
Bei Schwarzarbeit kein Anspruch auf Bezahlung
Das Thema Schwarzarbeit rückt immer wieder in die Medien, so zum Beispiel mit dem BGH Urteil AZ. VII ZR 241/13 vom 10. April 2014. Ein Handwerksbetrieb hatte gegen die Nichtbezahlung seiner Leistungen geklagt. Diese allerdings sollten bar auf die Hand und ohne Rechnung abgegolten werden. Diese Summe wurde nie bezahlt und nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dafür auch kein Anlass, da die Vereinbarung nichtig und ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzAbG) sei. Dieses Urteil ist bereits ein gutes Beispiel dafür, welche Nachteile Schwarzarbeit mit sich bringen kann. In diesem Fall war ein Unternehmen betroffen, ebenso kann aber auch der private Bauherr wegen der Duldung von Schwarzarbeit strafrechtlich belangt werden.
Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit wird in schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haftstrafe geahndet. Allerdings ist nicht jede Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe auch gleich ein Tatbestand. Die Abgrenzung lässt sich in etwa folgendermaßen vornehmen:
- Um eine Gefälligkeit handelt es sich immer dann, wenn eine Leistung unentgeltlich und aus persönlichem Entgegenkommen erbracht wird.
- Unentgeltliche Unterstützung durch Freunde, Nachbarn oder Verwandte ist ebenfalls keine Schwarzarbeit. Selbst ein geringes Entgelt in Form einer Aufwandsentschädigung macht solche Hilfeleistungen noch nicht illegal.
- Arbeitsleistungen, die im Rahmen von Tauschbörsen beauftragt werden, zählen ebenfalls nicht zur illegalen Schwarzarbeit. Entscheidend ist dabei, dass die Arbeiten nur gelegentlich oder einmalig erbracht werden.
Um Schwarzarbeit handelt es sich bei regelmäßig ausgeführten Arbeiten, die zusätzlich eindeutig der Gewinnerzielung dienen. Wenn die Tätigkeit einen gewerbsmäßigen Charakter hat, aber nicht angemeldet ist, ist dies ebenfalls der Fall. Auch die sogenannte Scheinselbstständigkeit erfüllt den Tatbestand der Illegalität.
Wie Schwarzarbeit bestraft wird
Wer schwarz arbeitet und erwischt wird, hat ebenso mit ernsten Folgen zu rechnen wie der, der die illegale Tätigkeit geduldet hat. Denn die Auftraggeber müssen in Erfahrung bringen, ob der Dienstleister offiziell angemeldet ist. Er muss sich versichern, dass es sich bei dem Beauftragten nicht um einen Schwarzarbeiter handelt, Nichtwissen zählt vor Gericht nicht. Folgende Strafen und Bußgelder können unter anderem verhängt werden:
- Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung: Bußgeld bis zu 25.000 Euro
- Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten: Bußgeld bis zu 5.000 Euro
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren
- Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren
- Leistungsmissbrauch in großem Umfang: bis zu 300.000 Euro
- Rechtswidrige Gewerbeausübung: bis zu 50.000 Euro
- Unerlaubte Handwerksausübung: bis zu 50.000 Euro
- Beauftragung mit Schwarzarbeit: bis zu 500.000 Euro (in besonders schweren Fällen)
Nachteile für den Auftraggeber
Schwarzarbeit hat noch weitere Auswirkungen: Im Jahr 2013 bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig: Wer Arbeiten schwarz von einem Handwerksbetrieb ausführen lässt, hat kein Recht auf Nachbesserung oder Mängelbeseitigung und auch keine Gewährleistung auf die durchgeführten Arbeiten. Auch hier wird das Urteil darin begründet, dass bereits die Vereinbarung nichtig wäre. Mit diesem Urteil wurde die frühere Rechtsprechung des BGH in Bezug auf als Schwarzarbeit beauftragte Werkverträge geändert. In Expertenkreisen wird vermutet, dass dies auch für andere Branchen weitreichende Folgen haben wird.
Schutz vor Schwarzarbeit
Auftraggeber, die sich vor Schwarzarbeit schützen wollen, können insbesondere bei beauftragten Handwerksleistungen folgende Punkte beachten:
- Vorsicht bei Dumpingangeboten. Besonders günstige Preise werden häufig durch Schwarzarbeit erreicht.
- Der beauftragte Handwerker muss in seinem Beruf qualifiziert sein und ein Gewerbe angemeldet haben.
- Arbeiten grundsätzlich nur mit Rechnung beauftragen. Privatpersonen müssen diese Handwerkerrechnungen übrigens mindestens zwei Jahre lang als Nachweis aufbewahren.
Keine Schwarzarbeit: Das Wichtigste auf einen Blick
- Schwarzarbeit ist strafbar, haftbar machen sich Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen.
- Möglich sind in schweren Fällen Bußgelder bis 500.000 Euro und Haftstrafen bis zu 10 Jahren.
- Auch bei Unwissenheit kann eine Bestrafung verhängt werden.
- Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Arbeitsleistungen aus Tauschbörsen fallen nicht unter die Schwarzarbeit.
- Wer Arbeiten schwarz beauftragt, schließt einen nichtigen Vertrag ab. Es besteht weder Gewährleistung, noch das Recht auf Nachbesserung oder Mängelbeseitigung für den Auftraggeber.
- Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf eine Bezahlung, die als Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuer vereinbart ist.