Wann besteht eine Testierunfähigkeit?
Paragraph 2229 BGB besagt: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“
Gründe für die Testierunfähigkeit
Neben der oben beschriebenen Testierunfähigkeit durch eine geistige Störung sind zwei weitere Gründe zu nennen. Der wichtigste: Testierfähigkeit ist per Gesetz eine Frage des Alters. Im Erbrecht ist es Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 16. Lebensjahres untersagt, ein Testament aufzusetzen. Sie gelten als nicht testierfähig.
Ein weit seltenerer Grund für eine Testierunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen letzten Willen zu artikulieren, sich also zum Beispiel aufgrund einer plötzlich auftretenden Lähmung weder mündlich noch schriftlich oder gestisch auszudrücken vermag.
Testierfähigkeit ist der Normalfall
Wird die Testierfähigkeit eines Erblassers angezweifelt, muss derjenige, der den Einspruch erhebt, auch den Beweis der Testierunfähigkeit erbringen. Diese Regelung basiert darauf, dass die Fähigkeit zur Testierung als der Regelfall gilt.
Eine Ausnahme in der Beweisführung bestünde nur dann, wenn der Erblasser unstrittig temporär testierunfähig war, sein Testament jedoch nicht datiert hat.
Die Testierunfähigkeit wird immer erst nach dem Tod des Erblassers verhandelt. So soll unwürdiger Streit mit den Erben vermieden werden. Ahnt der Erblasser das Geschrei bereits voraus, kann er dem Treiben einen Riegel vorschieben. In diesem Fall wartet auf die Erben bei der Eröffnung des notariellen Testaments auch ein forensisches Gutachten, das die geistige Fitness des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung bescheinigt.