Vermögenswirksame Leistungen kündigen: So vermeiden Sie Verluste!
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Vermögenswirksame Leistungen kündigen: So vermeiden Sie Verluste!

Vermögenswirksame Leistungen sind ein gutes Mittel, eigenes Kapital anzusparen – in vielen Fällen gibt es zur Arbeitgeberleistung oder zu den eigenen Beiträgen Geld vom Staat dazu. Doch was, wenn Sie die vermögenswirksamen Leistungen kündigen wollen? Das ist generell in den Verträgen nicht vorgesehen. Möglich wird es allerdings in Ausnahmefällen, die der Gesetzgeber bestimmt. Lesen Sie hier, wann Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen kündigen können und welche Alternativen zur Kündigung Sie haben.

Zugriff auf die Spareinlagen erst nach sieben Jahren

Vermögenswirksame Leistungen sind zusätzliche Zahlungen vom Arbeitgeber, die Sie für einen Sparvertrag nutzen. Gibt es kein Geld vom Arbeitgeber, können Arbeitnehmer einen Betrag ihres Bruttogehalts umwandeln und zum Sparen nutzen. Die Idee dahinter: Arbeitnehmer sollen Kapital aufbauen, das dann zur Altersvorsorge oder für andere Projekte dient. Attraktiv ist die Anlageform, weil der Staat auf Steuern und Sozialabgaben verzichtet – die Prämien werden aus dem Bruttogehalt bezahlt. Außerdem erhalten Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen eine staatliche Förderung. Sieben Jahre beträgt die Frist, bis Sie regulär auf Ihre Spareinlagen aus vermögenswirksamen Leistungen zugreifen können, ohne staatliche Sparzulagen zu verlieren. Dann wird auch der Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen überwiesen.

Die Arbeitgeber zahlen auf freiwilliger Basis mindestens 6,65 Euro und maximal 40 Euro im Monat – ob dies für Sie zutrifft, regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag. Die Arbeitgeberanteile müssen Sie übrigens bei einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückzahlen. Wenn Sie selbst für den Vertag einzahlen, sind sie ebenfalls nicht an eine Kündigungsfrist gebunden. Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeitnehmersparzulagen oder eine andere Förderung erhalten.

Vermögenswirksame Leistungen vorzeitig kündigen

Arbeitnehmersparzulagen werden von der Sparsumme wieder abgezogen, wenn Sie vorzeitig den Vertrag über vermögenswirksame Leistungen kündigen. Doch es gibt Ausnahmesituationen:

  • Sie sind länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitslos
  • Sie machen sich selbstständig
  • Ihr Sparvertrag läuft bereits länger als zwei Jahre und Sie heiraten
  • Sie werden erwerbsunfähig
  • im Todesfall oder bei Tod des Ehepartners

Alternativen zu Kündigung

Es gibt auch Alternativen zur Kündigung der vermögenswirksamen Leistungen. Wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln und Ihr neuer Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt, können Sie den Vertrag ruhen lassen. Dann entfällt die Belastung durch die monatlichen Beiträge. Gleichzeitig bleibt die Förderung erhalten, Sie erhalten nach der Sperrfrist Zugang zu Ihrem angesparten Vermögen einschließlich der bisherigen Zulagen.

Praxistipp: Wie Sie vermögenswirksame Leistungen kündigen

Wenn einer der genannten besonderen Umstände auf Sie zutrifft, sollten Sie Ihre Bank ansprechen. Die Bank wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen, um den besonderen Grund zu belegen. Bei einer Heirat ist es beispielsweise die Heiratsurkunde, bei Arbeitslosigkeit die Bestätigung der Arbeitsagentur. Falls Sie sich selbstständig gemacht haben, verlangen Banken zumeist eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Erwerbsunfähigkeit wird mit dem Schwerbehindertenausweis belegt, ein Todesfall mit der Sterbeurkunde. Der Antrag auf Auflösung des Sparvertrags erfolgt schriftlich.

Je nach Vertrag entlässt die Bank Sie aber nicht ohne weiteres aus dem Sparvertrag. In vielen Fällen müssen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, wenn Sie die vermögenswirksamen Leistungen kündigen.

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