Umtausch von Waren: Was ist rechtlich erlaubt?
„Umtauschen“ über einen Widerruf
Kaufen Sie eine Ware in einem Ladengeschäft, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die Ware umzutauschen. Etwas anderes gilt aber bei Onlinegeschäften, Haustürgeschäften sowie bei Darlehen, Krediten und Versicherungsverträgen. Hier sieht das Gesetz vor, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Warum gerade diese Geschäfte mit einem Widerrufsrecht verbunden sind, hat verschiedene Gründe.
Beim Onlinekauf haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht: Im Internet haben Sie schließlich nicht die Möglichkeit, die Ware vor dem Kauf zu untersuchen und zu bewerten. Beim klassischen Haustürgeschäft, bei dem Sie vom Staubsauger-Vertreter überrumpelt werden, befinden Sie sich manchmal in einer psychologischen Zwangssituation. Deshalb räumt Ihnen der Gesetzgeber auch hier ein Widerrufsrecht ein. Ein Widerruf bewirkt, dass der Vertrag von Anfang an als ungültig behandelt wird. Denken Sie daran, dass das Widerrufsrecht an eine 14-tägige Frist gebunden ist.
Widerruf innerhalb der Frist
Sie müssen innerhalb dieser Frist widerrufen, ansonsten erlischt Ihr Widerrufsrecht. Oftmals bleibt das Widerrufsrecht aber trotzdem bestehen: Vergisst der Händler, Ihnen eine Widerrufsbelehrung zuzusenden, hat er Sie nicht ausreichend über Ihre Rechte informiert. Sie dürfen dann ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich an den Händler zu adressieren. Dort sollten Sie angeben, dass Sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen und den Kaufpreis zurückerstattet haben möchten.
Bei einem Widerruf dürfen Sie darauf bestehen, den Kaufpreis in Geld zurückzuerhalten. Sie müssen sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen. Sie sollten den Widerruf per E-Mail oder schriftlich per Post mit Empfangsbestätigung versenden. So können Sie später nachweisen, dass Sie tatsächlich widerrufen haben. Denken Sie daran, dass Sie die Ware nach einem Widerruf an den Verkäufer zurücksenden müssen. Die dabei entstehenden Versandkosten haben Sie als Kunde zu tragen.
Umtausch aus Kulanz
Händler im Ladengeschäft sind nicht dazu verpflichtet, die Ware umzutauschen. Viele Ladengeschäfte bieten einen solchen Umtausch aber aus Kulanz an. Sie möchten ihre Kunden zufriedenstellen und bieten Ihnen deshalb Leistungen an, die über ihre gesetzlichen Pflichten hinausgehen. Wirbt ein Händler, etwa in einem Prospekt oder im Internet, mit einem Umtauschrecht, dürfen Sie sich darauf berufen.
Der Händler muss schließlich einhalten, was er Ihnen versprochen hat. Im Grunde handelt es sich aber um reine Kulanz. Deshalb müssen Sie sich bei einem Umtausch im Ladengeschäft auf einen Gutschein verweisen lassen. Der Händler ist nicht dazu verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis in Geld zu erstatten. Erhalten Sie einen Gutschein, ist dies also kein Grund, um sich über den Händler aufzuregen. Ob ein Umtausch aus Kulanz möglich ist, hängt vom jeweiligen Händler ab. Im Kassenbereich befinden sich oftmals ausführliche Informationen über die interne Handhabung. Einige Händler binden den Umtausch an eine Frist, beispielsweise von 14 Tagen.
Andere zahlen grundsätzlich nur Gutscheine aus. Informieren Sie sich im Kassenbereich über die jeweiligen Regelungen und lassen Sie nicht allzu viel Zeit verstreichen.
Dürfen Sie defekte Ware umtauschen?
Ist eine Ware beschädigt, dürfen Sie sie immer umtauschen. Es handelt sich hierbei um einen Gewährleistungsfall. Der Händler muss Ihnen aber nicht den Kaufpreis zurückerstatten, sondern darf Ihnen alternativ einen Gutschein anbieten. Er hat das Recht auf Nachbesserung, darf also bis zu zwei Mal versuchen, die Ware auszutauschen oder zu reparieren. Der Gesetzgeber gesteht dem Händler diese Möglichkeit ein, um ihm die Chance zu geben, sich doch noch die Gewinne zu sichern, die er durch das Produkt erzielte. Ist eine Ware defekt, dürfen Sie sie bis zu zwei Jahre lang umtauschen. Danach ist Ihr Recht auf Gewährleistung verjährt. Denken Sie daran, dass Sie auch reduzierte Ware umtauschen dürfen, falls diese defekt ist.
Gewährleistungsrechte geltend machen
Machen Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend, haben Sie einen entscheidenden Vorteil. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf der Ware müssen Sie nicht nachweisen, dass der Schaden schon vor Vertragsschluss vorlag. Hier tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein: Der Händler muss Ihnen nachweisen, dass Sie die Ware nach dem Kauf beschädigten. Dieser Beweis ist aber in den meisten Situationen unmöglich zu erbringen. Deshalb tauschen die meisten Händler die Ware ohne Diskussion um. Die meisten von ihnen haben Reklamationen ohnehin fest in ihre Finanzplanung einkalkuliert.
Dürfen Sie auch ohne Kassenbon umtauschen?
Sie haben das Recht, eine Ware umzutauschen? Manche Händler bestehen darauf, dass der Kunde den Kassenbon vorlegt. Dies ist aber rechtlich nicht haltbar. Sie müssen den Kassenbon auch dann nicht vorlegen, wenn der Händler dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorschreibt.
Sie müssen lediglich nachweisen, dass Sie die Ware bei dem jeweiligen Händler kauften. Handelt es sich um eine Eigenmarke, ist der Nachweis besonders einfach. Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich um ein fremdes Markenprodukt handelt. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich auf Zeugen zu berufen. Hat ein Bekannter, Verwandter oder Freund Sie beim Einkauf begleitet, dürfen Sie ihn als Zeugen benennen.
Es ist auch ausreichend, wenn Sie den Kauf der Ware per Kontoauszug beweisen. Denken Sie daran, dass sich viele Händler weiterhin auf ihre Kassenbon-Regelung berufen werden. In einer solchen Situation bleibt Ihnen nichts anderes übrig als sich an ein Gericht zu wenden. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt und gewinnen Sie den Rechtsstreit, hat die Gegenseite die Kosten zu tragen.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Sie haben eine Ware umgetauscht und einen Gutschein erhalten? Dies sind nicht unbegrenzt gültig. Viele Händler binden die Wirksamkeit von Gutscheinen an eine Frist. Ist diese Frist abgelaufen, verliert der Gutschein seinen Wert. Bei abgelaufenen Gutscheinen lohnt es sich aber immer, den Verkäufer zu fragen, ob man nicht doch noch etwas dafür bekommt. Gutscheine müssen eine Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren haben. Ist ein Verfallsdatum von einem Jahr ausgewiesen, dürfen Sie gegen den Aussteller vorgehen. Sie dürfen dann aber nur verlangen, dass der Verkäufer den Gutschein einlöst. Ein Umtausch gegen Geld ist weiterhin nicht möglich.
Darf der Verkäufer beim Umtausch eine Nutzungsentschädigung abziehen?
Sie haben die Ware einige Zeit lang ausprobiert und diese weist bereits Abnutzungsspuren auf? Dann ist der Verkäufer dazu berechtigt, eine Nutzungsentschädigung zu erheben. Er zieht dann einen gewissen Betrag vom Kaufpreis ab, muss Sie aber vorher darüber informieren. Ob sich die Ware noch in der Originalverpackung befindet oder nicht, ist irrelevant. Sie dürfen die Ware auch in einem anderen Karton zurücksenden.
Gibt es Waren, die vom Umtausch ausgeschlossen sind?
Das Entgegenkommen von Händlern hat seine Grenzen. Viele Händler bieten aus Kulanz einen recht langen Umtausch an. Bei leicht verderblichen Waren wie Lebensmitteln hört der Spaß allerdings auf. Händler tauschen auch keine entsiegelten DVDs, CDs oder Kosmetika wie Deodorants und Gesichtscremes aus. Ein Umtausch ist nur möglich, wenn es sich um „Massenware“ handelt, die ersetzbar und auch durch andere Kunden nutzbar ist. Bestellen Sie ein bedrucktes, individualisiertes T-Shirt oder lassen Sie eine Ware nach Wunsch anfertigen, ist diese generell vom Austausch ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ware einen Verarbeitungsfehler aufweist.
Wie sieht der Umtausch in der Realität aus?
In Deutschland bieten 28 Prozent der Einzelhändler ihren Kunden an, Waren umzutauschen und den Kaufpreis zu erstatten. In 45 Prozent der Ladengeschäfte erhalten Käufer für den Umtausch einen Gutschein. Versandhändler aus dem Internet stellen oftmals eigene Rücksendeformulare zur Verfügung. Hier haben Sie ein 14-tätiges Widerrufsrecht, manchmal aber auch ein freiwillig eingeräumtes Umtauschrecht. Einige der Versandhändler tragen sogar die Versandkosten, die eigentlich der Kunde übernehmen müsste.