Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen: Gilt der Kaufvertrag?
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Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen: Gilt der Kaufvertrag?

Das Gesetz schützt Minderjährige ausdrücklich: Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig, bei Kindern und Jugendlichen zwischen sieben und 17 Jahren ist die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Was heißt das in der Praxis? Wir erklären, welche Rechtsfolgen die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit für Kaufverträge hat und was sie mit dem Taschengeld zu tun hat.

Kaufvertrag unter 18? Alter zum Abschließen eines Kaufvertrags gesetzlich geregelt

Das Kaufvertrags Alter ist gesetzlich festgeschrieben: Kinder unter sieben Jahren sind generell geschäftsunfähig. Die Begründung: Die Geschäftsfähigkeit setzt ein Mindestmaß an Urteilsvermögen voraus. Dies kann man von Vorschulkindern nicht erwarten – der Gesetzgeber hat den 7. Geburtstag als Grenze für die Geschäftsfähigkeit gesetzt.

Da bei kleinen Kindern die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben ist, ist auch ihre Willenserklärung nichtig: Kinder können bis zu ihrem siebten Geburtstag keine Rechtsgeschäfte tätigen. Wenn ein Kind unter sieben Jahren versucht, einen Kaufvertrag abzuschließen, ist er nichtig, da das mindestens zu erfüllende Kaufvertrag Alter nicht erreicht ist – theoretisch kann das Kind noch nicht einmal ein Kaugummi im Kiosk kaufen.

Das sind die rechtlichen Folgen der fehlenden Geschäftsfähigkeit beim Kaufvertrag unter 18:

  • Die Eltern handeln für das Kind.
  • Falls ein Kind versucht hat, einen Vertrag zu schließen, können aus diesem unwirksamen Vertrag keine Forderungen an das Kind gestellt werden.
  • Falls bereits Geld gezahlt wurde, können die Eltern es stellvertretend für das Kind zurückfordern.
  • Der Kauf ist immer unwirksam, unabhängig davon, ob das Kind älter aussieht oder ein falsches Alter angegeben hat.

Darf ein 17-jähriger einen Kaufvertrag unterschreiben? Kaufvertrag unter 18 & Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Sobald das Kind seinen siebten Geburtstag feiert, wird es beschränkt geschäftsfähig. Das Kind und später der Jugendliche kann so – eingeschränkt – am Rechtsverkehr teilnehmen. Bei der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit überwiegt weiterhin der Schutzgedanke: Kinder und Jugendliche sollen davor bewahrt werden, einen Vertrag abzuschließen, dessen Folgen sie nicht vollständig überblicken können.

Eine Ausnahme für den Kaufvertrag unter 18 sieht der sogenannte Taschengeldparagraph vor (§110 BGB): Ihr Taschengeld dürfen Kinder nach eigenem Ermessen ausgeben. Das gilt für kleinere altersübliche Rechtsgeschäfte, die aus dem eigenen Budget bezahlt werden. Ein Rennrad oder eine teure Kamera, auf die ein Jugendlicher spart, fällt nicht automatisch darunter. Auch Ratenkäufe und Mobilfunkverträge sind nicht abgedeckt. Wenn die Eltern zu dem Kaufvertrag unter 18 nicht zustimmen, müssen diese Käufe rückabgewickelt werden.

Wenn Sie sich also fragen "Darf ein 17-jähriger einen Kaufvertrag unterschreiben?", dann ist die Antwort: Nicht ohne die Zustimmung der Eltern. Außerhalb des Taschengeldparagraphen sind Kaufverträge nur gültig, wenn die Eltern dem Geschäft im Voraus zugestimmt haben oder es nachträglich genehmigen. 

Die Zustimmung der Eltern kann ausdrücklich oder konkludent sein. Konkludent, also per stillschweigender Willenserklärung, ist sie, wenn beispielsweise die Eltern dem Kind das Geld für diesen speziellen Einkauf geben.

Wird ein Kauf ohne vorherige Zustimmung abgeschlossen, ist er schwebend unwirksam. Die Eltern können den Vertrag nachträglich genehmigen, müssen dies aber nicht. Wird keine nachträgliche Zustimmung erteilt, ist der Kaufvertrag unter 18 unwirksam, bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Selbstverständlich muss auch bereits erhaltene Ware zurückgegeben werden.

Kaufvertrag unter 18: Das Risiko des Verkäufers bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit

  • Für Verkäufer ist der Verkauf an Kinder und Jugendliche mit einem Risiko behaftet: Solange die Zustimmung der Eltern nicht vorliegt, besteht immer das Möglichkeit, dass der Kauf von den Eltern rückgängig gemacht wird.
  • Ein Verkauf an kleine Kinder ist generell nichtig und Eltern können den Kaufpreis zurückfordern.
  • Alkohol und Tabak dürfen grundsätzlich nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden, Bier, Wein und Sekt nur an Jugendliche über 16 Jahre. Diese Vorgaben ergeben sich aber nicht aus der Geschäftsfähigkeit der Jugendlichen, sondern aus dem Jugendschutzgesetz. Ein Verkauf von Alkohol und Tabak ohne Beachtung der Altersgrenzen verstößt gegen das Verbot und ist daher nichtig – unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Jugendlichen. Das Kaufvertrag Alter spielt hier also keine Rolle.
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