Scheidungskinder: Umgangsrecht während der Ferien
Umgangsrecht in den Ferien
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Kindererziehung zwischen Angelegenheiten „des täglichen Lebens“ und Angelegenheiten „von erheblicher Bedeutung“. Hat eine Entscheidung keine dauerhaften Auswirkungen, geht es also um Alltägliches, entscheidet derjenige, bei dem sich das Kind aufhält. In allen weitergehenden Fragen ist die Rücksprache mit dem anderen Sorgeberechtigten zwingend.
Gerade bei geplanten Fernreisen oder einem Abenteuerurlaub kann sich jedoch die Frage stellen: Sind aufgrund des Risikopotentials erhebliche Auswirkungen für die Zukunft zu befürchten? In diesem Fall kann der andere Partner sein Veto einlegen, womit die Reise platzt oder das Gericht um eine finale Entscheidung ersucht werden muss.
Streit bei der Ferienwahl vermeiden
Eine Einschätzung, ob die Tour mit dem Nachwuchs angetreten werden kann, ist oft schon im Vorfeld absehbar. Wer mit dem Kind in eine Region will, für die eine aktuelle Reisewarnung besteht, hat zum Beispiel schlechte Karten. Schon beim Verlassen der EU kann es zu einem Einspruch kommen (muss es aber nicht), ebenso bei einer Reise in sehr abgelegene Regionen. Ebenfalls ein Thema sind alle sportlichen Aktivitäten mit erhöhtem Gefahrenpotential, denn die Ansichten gehen hier weit auseinander.
Hat der Partner begründet Angst vor einer Kindesentführung, sollte er sich unbedingt an das Jugendamt oder Gericht wenden. Im Bedarfsfall ist es möglich, das Umgangsrecht auf Deutschland einzuschränken.