Dienstfahrrad statt Firmenwagen: Lohnt sich das?
Wann ist ein Fahrrad ein Dienstfahrrad?
Im steuerrechtlichen Sinn ist ein Dienstfahrrad ein Rad, das der Arbeitgeber kauft oder least und dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt – gegen eine monatliche Zahlung des Arbeitnehmers. Den größten Kostenanteil trägt also der Arbeitnehmer. Im Gegenzug kann er das Fahrrad uneingeschränkt nutzen – nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in seiner Freizeit.
Arbeitnehmer, die sich ein hochwertiges Fahrrad oder E-Bike zulegen möchten, können von dieser Regelung profitieren. Denn: Das Fahrrad wird in kleinen Monatsraten finanziert. Die meisten Leasingverträge haben eine Laufzeit zwischen 12 und 60 Monaten und beinhalten oft auch gleich den passenden Versicherungsschutz fürs Fahrrad.
In der Regel wählen Arbeitnehmer ein passendes Fahrradmodell beim Händler. Ob Mountainbike, Rennrad oder E-Bike ist dabei oft dem persönlichen Geschmack überlassen. Der Arbeitgeber schließt als Vertragspartner eine entsprechende Leasingfinanzierung über einen der Anbieter am Markt ab.
Wie wird ein Dienstfahrrad steuerlich behandelt?
Seit 2012 sind steuerliche Vorteile nicht nur für Dienstwagen, sondern auch für Dienstfahrräder möglich. Je nach Vereinbarung lohnt sich das Dienstrad für den Arbeitnehmer auch in der Steuererklärung:
- Geldwerter Vorteil: Das Gehalt des Arbeitnehmers erhöht sich um einen Prozent vom Brutto-Listenpreis des Rades abgerundet auf volle 100 Euro. Bei einem Kaufpreis von 1.160 Euro erhöht sich das Gehalt demnach um einen Prozent von 1.100 Euro, also um 11 Euro. Dieser Anteil ist sozialversicherungspflichtig und muss versteuert werden.
- Entfernungspauschale: Arbeitnehmer können 30 Cent pro Kilometer für den Arbeitsweg als Werbungskosten geltend machen.
- Barlohnumwandlung: Die Leasingrate für das Dienstfahrrad wird im Zuge der Gehaltsumwandlung direkt vom zu versteuernden Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abgezogen. Durch das geminderte Einkommen sinken die Steuerabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung – der Arbeitnehmer hat dadurch klare Vorteile gegenüber einer selbstständigen Radfinanzierung.
Die Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück müssen nicht versteuert werden – anders als bei einem Dienstwagen. Die Besteuerungspauschale von 0,03 Prozent je Kilometer entfällt somit.
Gut zu wissen: S-Pedelecs, die mit mehr als 25 km/h unterwegs sind, gelten als Kraftfahrzeuge und werden steuerrechtlich wie ein Dienstwagen behandelt.
Vorteile des Dienstrades
Vor allem in Großstädten mit wenig Parkplätzen und dichtem Berufsverkehr kann das Dienstfahrrad eine große Erleichterung für Arbeitnehmer darstellen. Die Fahrt mit dem Fahrrad ist zudem umweltschonend und fördert durch das Plus an Bewegung die Fitness und damit die Gesundheit der Arbeitnehmer.
Tipp: Ein Dienstrad bietet als Kompromiss zur Gehaltserhöhung einen lukrativen Anreiz für unentschlossene Arbeitgeber. Das Dienstrad kann der Arbeitgeber kostenneutral als Betriebskosten absetzen. Diese Steuerregelung gilt im Übrigen auch für die Dienstfahrräder von Selbstständigen.
Aktuelle Leasingverträge beinhalten oft die Wartung und Instandhaltung des Dienstfahrrades. Dadurch ist auch die Verkehrssicherheit des Rades gewährleistet.
Hier ist Vorsicht geboten
Die steuerlichen Vorteile eines Dienstfahrrades kommen nur zur Geltung, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Ein monatlicher Zuschuss oder die Übernahme der Versicherungskosten durch den Arbeitgeber reichen hierfür bereits aus. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten allein, gilt er für das Finanzamt als Leasingnehmer und die steuerlichen Vergünstigungen entfallen.
Bei Leasingverträgen mit einer Kaufoption sollten Sie vorsichtig sein, damit das Dienstrad nicht zur Steuerfalle wird. Denn: Der Kaufpreis liegt hier oft zwischen vier und zehn Prozent des Neuwertes und damit weit unter dem üblichen Marktwert für Gebrauchträder. Dieser Preisvorteil ist wie Arbeitslohn steuerpflichtig und geht zulasten des Arbeitnehmers.