5 Dinge, die Radfahrer dürfen – und Autofahrer nerven
1. Fahrradfahrer:innen dürfen auf der Straße radeln
In den meisten Fällen dürfen Radfahrer:innen die Straße benutzen. Es sei denn, es gibt einen benutzungspflichtigen Radweg und dieser ist „zumutbar“. Heißt: Ist der Radweg mit einem runden blauen Schild markiert, auf dem ein weißes Fahrradsymbol zu sehen ist, müssen Radler dort fahren. Ausnahme: Der Radweg ist beschädigt, überwachsen, zugemüllt oder aus anderen Gründen nicht sicher befahrbar.
Ansonsten ist es ihnen erlaubt, auf die Fahrbahn auszuweichen. Wer auf der Straße Rad fährt, muss dabei etwa 50 bis 100 cm Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten. Autofahrer:innen müssen auf die Radler:innen Rücksicht nehmen und aufpassen, dass sie diese nicht gefährden. Überholen dürfen Sie einen Radfahrer:innen mit Ihrem Auto beispielsweise nur, wenn Sie ausreichend Platz (rund 1,5 bis 2,0 m) daneben haben. Ansonsten müssen Sie vorsichtig hinterherfahren.
2. Radler:innen dürfen eine Autoschlange überholen
So eine Gemeinheit! Im Auto müssen Sie brav an Ort und Stelle verharren, wenn sich ein Stau bildet – Radfahrer:innen aber dürfen an Ihnen vorbeifahren. Das regelt § 5 der Straßenverkehrsordnung (STVO). Dabei gilt lediglich die Vorgabe, dass die Radler:innen vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit die Autoschlange überholen.
3. Hunde sind auch ohne Leine beim Radfahren erlaubt
Laut § 28 der STVO dürfen Radfahrer:innen Hunde mit sich führen. Dabei müssen die Tiere nicht zwingend angeleint sein, sondern dürfen auch durch Zuruf und Zeichen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehr auf der jeweiligen Straße nur mäßig ist – und dass der Hund auf sein radelndes Frauchen oder Herrchen zuverlässig hört.
4. Manchmal dürfen Radfahrer:innen in Gegenrichtung in die Einbahnstraße fahren
Ist eine Einbahnstraße in Gegenrichtung nur mit dem Schild „Verbot der Einfahrt“ (Zeichen 267) gekennzeichnet, dürfen auch Radfahrer:innen dort nicht hineinfahren. Doch wenn sich darunter noch das weiße, rechteckige Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) mit dem schwarzen Fahrradsymbol darauf befindet, ist das erlaubt.
5. Radfahrer:innen dürfen auf der Straße nebeneinanderfahren
So lange Radfahrer:innen den umliegenden Verkehr nicht behindern, dürfen sie auf der Straße nebeneinander fahren. Sollten die Radler dadurch jedoch andere Verkehrsteilnehmer:innen an ihrer Fortbewegung stören, müssen sie hintereinanderfahren. So steht es in § 2 der STVO. Alles dürfen Radfahrer:innen dann doch nicht.