5 Dinge, die Radfahrer dürfen – und Autofahrer nerven
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5 Dinge, die Radfahrer dürfen – und Autofahrer nerven

„Immer diese Radfahrer“, denkt so mancher Autofahrer, wenn er etwa an einer roten Ampel warten muss – und ein Radler gemütlich an ihm vorbeifährt. Dabei ist das durchaus erlaubt. Was Radfahrer sonst noch alles dürfen, erfahren Sie hier.

1. Fahrradfahrer:innen dürfen auf der Straße radeln

In den meisten Fällen dürfen Radfahrer:innen die Straße benutzen. Es sei denn, es gibt einen benutzungspflichtigen Radweg und dieser ist „zumutbar“. Heißt: Ist der Radweg mit einem runden blauen Schild markiert, auf dem ein weißes Fahrradsymbol zu sehen ist, müssen Radler dort fahren. Ausnahme: Der Radweg ist beschädigt, überwachsen, zugemüllt oder aus anderen Gründen nicht sicher befahrbar.

Ansonsten ist es ihnen erlaubt, auf die Fahrbahn auszuweichen. Wer auf der Straße Rad fährt, muss dabei etwa 50 bis 100 cm Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten. Autofahrer:innen müssen auf die Radler:innen Rücksicht nehmen und aufpassen, dass sie diese nicht gefährden. Überholen dürfen Sie einen Radfahrer:innen mit Ihrem Auto beispielsweise nur, wenn Sie ausreichend Platz (rund 1,5 bis 2,0 m) daneben haben. Ansonsten müssen Sie vorsichtig hinterherfahren.

2. Radler:innen dürfen eine Autoschlange überholen

So eine Gemeinheit! Im Auto müssen Sie brav an Ort und Stelle verharren, wenn sich ein Stau bildet – Radfahrer:innen aber dürfen an Ihnen vorbeifahren. Das regelt § 5 der Straßenverkehrsordnung (STVO). Dabei gilt lediglich die Vorgabe, dass die Radler:innen vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit die Autoschlange überholen.

Übrigens:

Das Ordnungsamt ist berechtigt, "falsch" geparkte Fahrräder abzuschleppen. Was genau mit "falsch" gemeint ist, ist allerdings nicht ausreichend definiert. Grundsätzlich dürfen Radler:innen nämlich öffentliche Verkehrsflächen zum Anschließen ihres Fahrrades nutzen. Das Ordnungsamt muss also eine eindeutige Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer:innen nachweisen. Achten Sie daher also immer darauf, keinen Fußwege oder Bushaltestelle zu blockieren.  

3. Hunde sind auch ohne Leine beim Radfahren erlaubt

Laut § 28 der STVO dürfen Radfahrer:innen Hunde mit sich führen. Dabei müssen die Tiere nicht zwingend angeleint sein, sondern dürfen auch durch Zuruf und Zeichen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehr auf der jeweiligen Straße nur mäßig ist – und dass der Hund auf sein radelndes Frauchen oder Herrchen zuverlässig hört.

4. Manchmal dürfen Radfahrer:innen in Gegenrichtung in die Einbahnstraße fahren

Ist eine Einbahnstraße in Gegenrichtung nur mit dem Schild „Verbot der Einfahrt“ (Zeichen 267) gekennzeichnet, dürfen auch Radfahrer:innen dort nicht hineinfahren. Doch wenn sich darunter noch das weiße, rechteckige Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) mit dem schwarzen Fahrradsymbol darauf befindet, ist das erlaubt.

5. Radfahrer:innen dürfen auf der Straße nebeneinanderfahren

So lange Radfahrer:innen den umliegenden Verkehr nicht behindern, dürfen sie auf der Straße nebeneinander fahren. Sollten die Radler dadurch jedoch andere Verkehrsteilnehmer:innen an ihrer Fortbewegung stören, müssen sie hintereinanderfahren. So steht es in § 2 der STVO. Alles dürfen Radfahrer:innen dann doch nicht.

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