Lizenz zum Brunnenbohren: Was Sie über die Genehmigung Ihres Hausbrunnens wissen müssen
Wann brauche ich eine Brunnen-Genehmigung?
Die klare Antwort: Das hängt von der Nutzung des Brunnens ab! Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Brunnen, die lediglich anzumelden sind und Brunnen, deren Errichtung und Betrieb genehmigungspflichtig ist. Allen Brunnen gemein ist jedoch die Anmeldung bei den regional zuständigen Behörden, und zwar vor Beginn des Brunnenbohrens beziehungsweise vor einer Wiederinbetriebnahme eines bestehenden Brunnens. Dies gilt im Übrigen auch für bauliche Veränderungen und Instandsetzungsmaßnahmen Ihres Brunnens.
Brunnen anmelden: Das müssen Sie wissen
Je nach geltendem Ortsrecht ist das Brunnenbohren auf dem privaten Grundstück genehmigungsfrei und lediglich dem zuständigen Wasserrechtsamt beziehungsweise der Wasserbehörde anzuzeigen. Dabei besteht in der Regel ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern diese nicht infolge einer Antragstellung auf Teilbefreiung ausgesetzt ist. Zudem sind in der Regel Fristen einzuhalten. Beispielsweise hat die Anmeldung eines Gartenbrunnens für den privaten Gebrauch etwa zwei bis vier Wochen vor dem Bohren zu erfolgen.
Die Anmeldung umfasst die Angabe der Brunnenart (zum Beispiel ein Rammbrunnen), technische Details wie die Bohrtiefe, Wasserbezug/-ableitung sowie Ihr geplantes Nutzungsverhalten, wie beispielsweise Eigengebrauch, Bewässerung oder eine gewerbliche Verwendung. Sofern es sich um Ihr privates Grundstück handelt, ist der Standort des Brunnes frei wählbar, wobei es hierzu auch auf regionaler Ebene Ausnahmeregelungen gibt. Zudem können im Grenzbereich zu benachbarten Grundstücken zusätzliche Vorgaben gelten. Ebenso muss der Standort gemäß Wasserhaushaltsgesetz frei von wassergefährdeten Belastungen sein.
Unter Vorbehalt ortsspezifischer Regelungen, ist die Verwendung eines Brunnens für den Fall der privaten Nutzung im eigenen Hausstand, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb sowie als Viehtränke auch außerhalb des Hofbetriebs genehmigungsfrei. Saisonale Einschränken – beispielsweise zum Zwecke der Bewässerung in Trockenzeiten – sind dabei zu berücksichtigen. Diese gelten meist temporär.
Für diese Brunnen benötige ich eine Genehmigung
Für die im Wasserhaushaltsgesetz [1] beschriebenen Verwendungsszenarien, insbesondere, wenn diese das öffentliche Interesse auf Unversehrtheit der Grundwasserbeschaffenheit berühren, ist in der Regel eine Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung benötigen Sie zudem grundsätzlich für die gewerbliche Nutzung und damit einen Gemeingebrauch. Aber auch für einige Fälle des privaten Gebrauchs ist eine Genehmigung vorgeschrieben. Während beispielsweise für das Gießen kleiner Beete nur eine Anmeldung erforderlich ist, benötigen Sie für die Bewässerung größerer Areale (Kleingartenanlagen, landwirtschaftliche Nutzung) bereits eine Genehmigung. Des Weiteren ist eine zusätzliche Genehmigung des Gesundheitsamts für Hausbrunnen mit Trinkwasserförderung erforderlich. Dies ist in der Regel verknüpft mit Nachweisen zur Wasserqualität durch ein entsprechendes Gutachten.
Für die Förderung von Trinkwasser muss das Bohren eines neuen Brunnens sowie Instandsetzungsmaßnahmen eines bestehenden Hausbrunnens aufgrund der möglichen Kontaminationsgefahr des Grundwassers durch einen professionellen Fachbetrieb erfolgen. Für Bauvorhaben in einem Wasserschutzgebiet muss dieser Fachbetrieb entsprechend zertifiziert und behördlich anerkannt sein. Nähere Informationen hierzu stellen Ihnen die lokalen Wasserbehörden und Branchenverbände (zum Beispiel [2]) bereit. Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben sollten Sie grundsätzlich über die Konsultation eines Fachbetriebs für Ihr Brunnenbohrvorhaben nachdenken − im Sinne einer fachgerechten Ausführung und vertraglichen Gewährleistung.
Brunnen anmelden und genehmigen lassen: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen
Während die Kosten für eine Anmeldung des Brunnens meist im zweistelligen Bereich liegen, sind die Gebühren für ein Brunnen-Genehmigungsverfahren oftmals im unteren dreistelligen Bereich. Hinzu kommen Kosten für mögliche Wassergutachten oder bauliche Auflagen. Wichtig zu wissen: Ab einer jährlichen Wasserförderleistung von 4.000 m³ kann zudem ein sogenanntes Wasserentnahmegeld anfallen.
Brunnen bohren: Wann Bußgelder drohen
Und das nicht ohne Grund! Bitte seien Sie sich bewusst, dass mit dem Brunnenbohren stets eine Berührung des Grundwassers einhergeht. Bedenken Sie das öffentliche Interesse: Neben der lokalen Veränderung des Grundwasserstands können beispielsweise Verunreinigungen mit Chemikalien oder eine mikrobiologische Kontamination durchaus auch gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Deshalb melden Sie unbedingt Ihre Vorhaben den zuständigen Behörden − letztlich auch in Ihrem eigenen Interesse. Ein Nichtbeachten Ihrer rechtlichen Pflichten ist zum Teil mit erheblichen Bußgeldern belegt. Beispielsweise gilt ein nicht gemeldeter Gartenbrunnen als Ordnungswidrigkeit und kann bereits Bußgelder nach sich ziehen. Die unzulässige Nutzung eines Brauch- oder Trinkwasserbrunnens hingegen ist bereits ein Straftatbestand und kann mit Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich geahndet werden.
Fazit zur Trinkwassernutzung: Was sollte ich mir unbedingt merken?
- Definieren Sie für sich zunächst Ihre Brunnenverwendung und wählen Sie den für Sie hierfür richtigen Brunnen, auch vor dem Hintergrund der Standortwahl.
- Informieren Sie sich bereits vor dem Brunnenbohren bei den zuständigen Behörden über regionale Verordnungen zu Anmelde- und Genehmigungsverfahren.
- Besondere Aufmerksamkeit ist für die Verwendung zur Bewässerung und Trinkwassernutzung geboten: Ihr Gesundheitsamt berät Sie über Gutachten und Auflagen.
Schätzen Sie Ihre baulichen Möglichkeiten ein: Abgesehen von der vorgeschriebenen Durchführung des Brunnenbohrens der im Wasserhaushaltsgesetz skizzierten Nutzungsszenarien durch einen (zertifizierten) Fachbetrieb ist es meist dessen Beauftragung auch aus Gewährleistungsaspekten ratsam.
Quellenverzeichnis
[1] Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz − WHG)
[2] Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) − Technisch-wissenschaftlicher Verein