Hausbrunnen als Trinkwasserquelle: Das müssen Sie vor dem Brunnenbohren wissen
Ihr Hausbrunnen als Trinkwasserquelle
Neben der privaten Anwendung – beispielsweise im eigenen Garten – haben Hausbrunnen auch als Einzelwasserversorgungsanlagen einen gewissen Stellenwert in der lokalen Trinkwasserversorgung. Dies gilt umso mehr im ländlichen Raum, wo Zugangsmöglichkeiten an zentrale, öffentliche Trinkwasserversorgungsnetzwerke vergleichsweise aufwendig beziehungsweise technisch nur bedingt zu realisieren sind. Sowohl für öffentliche als auch für private Trinkwasserversorger gelten bundeseinheitlich die Qualitätsanforderungen der deutschen Trinkwasserverordnung [1]. Der Unterschied: Als privater Anwender sind Sie für die Sicherstellung und den Nachweis der Wasserqualität selbst verantwortlich – und das unabhängig von der Nutzung des Trinkwassers.
Die Trinkwasserverordnung: Hier finden Sie alle Regelungen zur Genehmigung
Als Betreiber eines Hausbrunnens haben Sie rechtlich gesehen die Verfügungsgewalt über Ihre Anlage – auch wenn Sie nicht der Eigentümer des Brunnens oder Grundstücksinhaber sind. Mit diesem umfassenden Recht einhergehend müssen Sie jedoch die Auflagen der Trinkwasserverordnung erfüllen. Diese regelt unter anderem die Anforderungen und Überwachungsverantwortlichkeiten der Wasserqualität (Keimbelastung, Schadstoffe).
Wichtig fürs Brunnenbohren: Zugelassene Materialien für den Brunnenbau sind der geltenden europäischen Richtlinie [2] zu entnehmen. Spezifische Reglungen richten sich nach dem täglichen Trinkwasserdurchsatz (Grenzwert: 10 m³/Tag) in den jeweiligen Anlagen der Verordnung, wobei grundsätzlich zwischen der ausschließlichen Nutzung in Eigengebrauch (Anlage b) und der gewerblichen Nutzung (Anlage c), beispielsweise für Gäste, Mieter oder Gewerbetreibende, unterschieden wird. Bitte beachten Sie hierzu beim Brunnenbohren und dem Betrieb die jeweils gültige Fassung der Trinkwasserverordnung.
In drei Schritten zur Genehmigung des Hausbrunnens
Für das grundsätzliche Einholen der erforderlichen Genehmigungen müssen Sie nur folgende drei Schritte beachten.
Schritt 1: Meldung beim Gesundheitsamt. Nach §13 der Trinkwasserverordnung müssen Sie den Betrieb eines Hausbrunnens beim für Sie zuständigen lokalen Gesundheitsamt anmelden. Dies gilt sowohl für die Neuanmeldung, die Nachanzeige als auch für die Wiederinbetriebnahme eines Brunnens, beispielsweise nach temporärer Stilllegung oder Eigentumsübergang.
Schritt 2: Meldung bei der Wasserbehörde. Gemäß §46 des Wasserhaushaltsgesetzes ist grundsätzlich eine Bewilligung der Trinkwasserentnahme seitens der Wasserbehörde erforderlich, sofern die Wasserförderung über den Eigengebrauch hinausgeht, beziehungsweise wenn eine signifikante Einflussnahme auf den Wasserhaushalt abzusehen ist. Die jeweiligen Anzeigepflichten sind dabei länderspezifisch geregelt und entsprechend bei den regionalen Wasserbehörden anzufragen.
Schritt 3: Untersuchung der Trinkwasserqualität. Die Trinkwasserverordnung regelt zudem in §14 die Anforderungen zur Trinkwasserqualität Ihres Hausbrunnens. Art und Umfang dieser Vorgaben sind dabei nutzerspezifisch und müssen von Ihnen durch entsprechende Wassergutachten in definierten Untersuchungsintervallen im Betriebsbuch des Brunnens dokumentiert werden.
Wie weise ich die Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser meines Hausbrunnens nach?
Für die Überwachung der Trinkwasseranforderungen ist das Gesundheitsamt zuständig. Neben einer beratenden Funktion ist die Behörde berechtigt, entweder selbst oder durch eine beauftragte, akkreditierte Trinkwasseruntersuchungsstelle Wasserproben aus Ihrem Hausbrunnen zu entnehmen. Die Kosten sind dabei vollumfänglich vom Brunnenbetreiber zu tragen. Über die Ergebnisse einer solchen Prüfung einschließlich etwaiger Auflagen werden Sie unterrichtet. Sofern die Trinkwasseruntersuchungsstelle von Ihnen selbst beauftragt wurde, sind Sie verpflichtet, die Ergebnisse der Prüfung unaufgefordert und innerhalb von zwei Wochen dem für Ihren Brunnen zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Entsprechende Zertifikate und Bescheide sind für mindestens zehn Jahre im Betriebsbuch des Hausbrunnens aufzubewahren.
Bei Inbetriebnahme eines neuen oder zuvor stillgelegten Hausbrunnens ist eine umfassende Erstuntersuchung erforderlich. Der Analyseumfang wird dabei vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt und richtet sich unter anderem nach der individuellen Nutzung sowie den regionalen Umgebungsbedingungen. Dabei sind ergänzende Regelungen eines möglichen Anschluss- und Benutzungszwangs von Trinkwasser beim örtlichen Versorger zu beachten [5]. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung eines Maßnahmenplans zur Sicherstellung einer zuverlässigen Trinkwasserversorgung, insbesondere bei einer gewerblichen Nutzung des Trinkwassers.
Davon losgelöst sind im fortlaufenden Betrieb des Hausbrunnens in regelmäßigen Abständen mikrobielle Wasseranalysen durchzuführen. Nachfolgend beispielhaft ein Auszug über relevante mikrobiologische Parameter von Grund- und Quellwasser für die Brunnennutzung ausschließlich in Eigengebrauch.
Mikrobiologischer Parameter |
Intervall / Auflage |
---|---|
Escherichia Coli |
Mindestens einmal jährlich |
Enterokokken |
Mindestens einmal jährlich |
Coliforme Bakterien |
Mindestens einmal jährlich |
Kolonienzahl |
Mindestens einmal jährlich |
Clostridium perfringens |
Sofern Ertrag von Oberflächenwasser |
Chemische Parameter beziehungsweise Schadstoffe sind mindestens in dreijährigen Abständen zu kontrollieren. Hiervon abweichende Regelungen gelten beispielsweise bei Zugabe von desinfizierenden oder trinkwasseraufbereitenden Chemikalien, die nach §11 der Trinkwasserverordnung zugelassen sind. In diesem Fall ist eine deutlich engmaschigere Dokumentation der Substanz und deren Konzentration erforderlich. Zudem sind sämtliche Konsumenten Ihres Trinkwassers über solche Zusätze gemäß §21 zu unterrichten.
Brunnenwasser-Qualität: Das müssen Sie im Falle eine Grenzwertüberschreitung beachten
Auch wenn die Grenzwerte Ihres Brunnenwassers überschritten werden, gibt die Trinkwasserordnung Auskunft und regelt das einzuleitende Procedere: Gemäß §16 ist bereits der Verdacht einer eingeschränkten Trinkwasserqualität – beispielsweise aufgrund ungewöhnlicher Geruchsentwicklung, Trübung oder Verfärbung – dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht nur für den eigenen Hausbrunnen: Auch entsprechende Veränderungen in der Umgebung des Brunnens und Hinweise von anderen Nutzern sind zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung anzuzeigen. Die Gründe für eine Kontamination des Grundwassers aus der Umgebung sind oft vielfältig. Neben einer Belastung durch Landwirtschaft und Viehzucht können gesundheitsrelevante Verunreinigungen auch aus der Lagerung von Gefahrguten oder der dezentralen Abwasserentsorgung resultieren. Mögliche Gefahren können aber auch natürlichen Ursprungs sein – wie Bäche, Böden und Gehölze im Fassungsbereich, um typische Beispiele zu nennen.
Bezüglich der vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen wird sich Ihr zuständiges Gesundheitsamt mit Ihnen abstimmen und gegebenenfalls temporäre Nutzungseinschränkungen auferlegen.
Fazit zur Brunnen-Trinkwassernutzung: Was sollte ich mir unbedingt merken?
Wie Sie sehen, hängen die Voraussetzungen und rechtlichen Bedingungen für den Betrieb Ihres Hausbrunnens als Trinkwasserquelle von einer Vielzahl an Faktoren ab und sind individuell sowohl regional als auch mit Blick auf die Nutzungsabsichten abzustimmen. Mit bereits wenigen Eckpfeilern gelingt Ihnen jedoch ein sicherer Betrieb Ihres eigenen Hausbrunnens und Sie können sich an Ihrer erfrischenden Trinkwasserquelle erfreuen. Wir wünschen ein fröhliches Prost!
- Setzen Sie sich mit der Trinkwasserverordnung auseinander: Hier finden Sie alle relevanten Informationen und Regelungen für einen sicheren Brunnenbetrieb.
- In wenigen Schritten zur Genehmigung: Melden Sie Ihren Brunnen beim örtlichen Gesundheitsamt und gegebenenfalls bei der Wasserbehörde an.
- Sicherstellung der Wasserqualität: Konsultieren Sie Ihr Gesundheitsamt bezüglich der für Ihren Brunnen individuellen Auflagen zur Wasserqualität und halten Sie Fristen ein.
- Behalten Sie Ihre Umwelt im Blick: Beachten Sie eine mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität durch Umgebungseinflüsse und seien Sie offen für Auffälligkeiten hinsichtlich Geruch, Geschmack und Farbgebung.
Quellen:
[1] Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
[2] Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), 2021
[3] Umweltbundesamt: Wasserwirtschaft in Deutschland – Grundlagen, Belastungen, Maßnahmen, 2017
[4] Bundesministerium für Gesundheit: Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch*(Trinkwasser) in Deutschland, 2021
[5] Bundesverband der Deutschen Bohrunternehmen in der Baugrund-, Grundwasser- und Lagerstättenerkundung e.V.: https://bdbohr.de/