Die Namensänderung
Die historische Entwicklung des Namensrechts
Das Namensrecht geht ursprünglich auf das Römische Reich zurück. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das in Deutschland am 1. Januar 1900 in Kraft trat, entwickelte sich aus dem römischen Recht. Den römischen Bürgern stand es frei, einen Vor- und Nachnamen auszuwählen. Im Mittelalter war die Nutzung von Nachnamen unüblich. Sie wurde erst wieder im 8. Jahrhundert gebräuchlich. Der Nachname einer Person bezieht sich oftmals auf ihre Herkunft oder ihren Beruf. Deshalb heißen viele Bundesbürger mit Nachnamen Müller, Bäcker oder Schmied. Ab dem 15. Jahrhundert trat erstmalig die Regelung in Kraft, dass Eltern den Familiennamen an ihre Kinder vererben. Im Jahr 1794 verbot das Preußische Reich die Nutzung falscher oder fremder Namen und stellte eine Missachtung der Regelung unter Strafe. In der Weimarer Republik schuf der Gesetzgeber schließlich die Möglichkeit, einen Künstlernamen zu tragen. Staatsbürger waren jedoch weiterhin dazu verpflichtet, ihren richtigen Namen bei Behördengängen anzugeben. Im Dritten Reich war die Änderung von Namen untersagt: Sie gefährdete den Nachweis der arischen Abstammung. Juden waren dazu verpflichtet, entsprechend ihrem Geschlecht, den Namen Sara oder Israel zu führen.
Heirat nach der Geburt: Familienname änderbar
Bei unverheirateten Eltern erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Denn diese trägt das alleinige Sorgerecht. Unverheiratete Eltern dürfen aber eine Sorgerechtserklärung abgeben und das Sorgerecht für das Kind gemeinsam übernehmen. In diesem Fall kommt auch der Familienname des Vaters in Betracht. Heiraten die Eltern später, dürfen sie den Nachnamen des Kindes ändern. Sie dürfen nach ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen annehmen. Der Gesetzgeber hat damit auf das Bedürfnis reagiert, dass sich Familien nach einer Heirat einen gleichlautenden Familiennamen wünschen. Eine spätere Änderung des Familiennamens ist nur möglich, wenn sich der Familienname des Kindes von dem seiner Eltern unterscheidet. Kinder, die älter als fünf Jahre sind, müssen der Änderung ihres Familiennamens zustimmen. Eltern, die den Familiennamen ihres Kindes ändern möchten, unterliegen einer Frist von drei Monaten. Fristbeginn ist der Tag der Eheschließung.
Ausnahmeregelungen für Patchwork-Familien
Patchwork-Familien starten gemeinsam in ein neues Leben. Sie hegen häufig den Wunsch, ihre Verbundenheit durch einen gemeinsamen Familiennamen zu verdeutlichen. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Wunsch erkannt und entsprechende Sonderregelungen geschaffen. Die beantragende Patchwork-Familie muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Ehepartner führen den gleichen Familiennamen.
- Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt.
- Die sorgeberechtigten Eltern stimmen der Namensänderung zu.
- Kinder, die älter als fünf Jahre sind, stimmen der Namensänderung zu.
Die Zustimmung von Kindern zu einer Namensänderung ist notwendig, um Spätfolgen abzuwenden. Kinder, die sich mit ihrem Familiennamen identifizieren, sollen sich frei entscheiden können.
Recht auf Namensänderung bei Eheschließung
Zwei Ehegatten, die sich das Jawort geben, schließen einen Bund für‘s Leben. Der Standesbeamte fragt die Eheleute bei ihrer Eheschließung, welchen Ehenamen sie nach der Heirat führen möchten. Die Ehegatten sind nicht dazu verpflichtet, einen Ehenamen zu bestimmen. Sie dürfen ihren ursprünglichen Familiennamen behalten. Diese Entscheidung ist durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung rückwirkend abänderbar. Es ist möglich, den Familiennamen eines früheren Ehepartners als gemeinsamen Ehenamen zu führen. Ehepartner dürfen aber auch ihre ursprünglichen Familiennamen oder einen Doppelnamen führen. In diesem Fall ergänzen sie den gemeinsamen Ehenamen um den früheren Familiennamen.
Namensänderungen nach Scheidung oder Verwitwung
In Deutschland wird jede zweite Ehe geschieden. Jeder Ehepartner ist berechtigt, seinen Ehenamen nach der Scheidung zu behalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, den ursprünglichen Familiennamen anzunehmen. Dazu ist eine rechtskräftige Scheidung notwendig, ein Trennungsjahr reicht dazu nicht aus. Die gleichen Rechte stehen Witwer und Witwen zu. Die Zuständigkeit für Namensänderungen liegt bei dem Standesamt, das die Eheschließung durchführte. Die Namensänderung ist zusätzlich beim Standesamt des aktuellen Wohnorts möglich. Die dortigen Beamten leiten das Anliegen dann an das zuständige Standesamt weiter. Der Antragsteller muss drei Dokumente vorlegen: Seinen Personalausweis oder Reisepass, einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss und eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister.