Zwischenrechnungen als Digestif: Gastronomen unter Verdacht
Werden wir an einem Beispiel konkret, das in der Praxis häufig vorkommt: Nach einem fröhlichen Abend verlangt ein Kunde die Rechnung und hält kurz darauf auch ein Schriftstück in der Hand. Dabei handelt es sich jedoch laut Aufdruck um eine „Zwischenrechnung“, einen „Rechnungsentwurf“, „Bar-Beleg“ oder eine „Vorabrechnung“. Häufig wird sogar ausdrücklich klargestellt: „Das ist keine Rechnung“.
Zwischenrechnung: die Kritiker
Viele Rechtsexperten gehen davon aus, dass mit der „Zwischenrechnung“ Gast und Fiskus betrogen werden sollen. So könnte das Finanzamt auf diesem Wege um die Umsatzsteuer und mögliche Gewinnsteuern geprellt werden. Alles was der Gastronom dafür tun müsste, ist die „Zwischenrechnung“ wieder aus der Kasse zu nehmen, was jederzeit möglich ist.
Auch als Bewirtungsbeleg eignet sich die „Zwischenrechnung“ nicht. Das Geschäftsessen dürfte damit also nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Firmenkunden und Selbstständige zählen also ebenso zu den Geschädigten, solange sie nicht auf einer ordentlichen Rechnung bestehen.
Zwischenrechnung: die Befürworter
Genau, sagen da die Gastronomen. Der Gast hat ja nach Vorlage der Zwischenrechnung jede Möglichkeit, sich die Rechnung oder den Bewirtungsbeleg korrekt ausstellen zu lassen. Letztlich handele es sich also um einen völlig normalen Vorgang: Der Gast verlangt die Rechnung, bekommt die Zwischenrechnung und entscheidet sich nach deren Überprüfung, ob er bar oder mit er Karte bezahlt. Nun werde die eigentliche Rechnung ausgestellt.
Und wenn der Gast keine steuerlich absetzbare Rechnung verlangt? Ebenso kein Problem, so die Wirte. Der Umsatz werde natürlich davon unabhängig korrekt verbucht.