Rücktritt vom Kaufvertrag: Wann ist er möglich?
Die Rechte des Käufers
Dem Gesetz nach kann der Käufer eines mangelhaften Produkts vom Verkäufer die Mängelbeseitigung verlangen. Gelingt dies nicht, darf er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Außerdem kann er Schadensersatz verlangen.
Diese Rechte sind aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss beispielsweise tatsächlich ein Mangel vorliegen. Wenn der Kaufgegenstand fehlerhaft ist, erhält der Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung. Das kann eine Reparatur sein oder der Austausch in Form einer Ersatzlieferung.
Erst wenn die sogenannte Nacherfüllung, also die Nachbesserung und Mangelbeseitigung, fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag wird der Verkauf rückabgewickelt, die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.
Richter entscheiden gegen Besitzer von VW-Diesel-Pkw
Wie die Regelungen zum Rücktritt vom Kaufvertag in der Praxis aussehen können, zeigt dieser Fall: Der Besitzer eines VW Tiguan wollte nach Bekanntwerden des Abgasskandals vom Kauf seines Autos zurücktreten und klagte vor dem Landgericht Bochum. Doch der zuständige Richter entschied im März 2016, dass der Käufer kein Recht hat, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Die Begründung: Zwar habe das Fahrzeug einen Mangel. Die von Volkswagen eingebaute Software täusche bei der Prüfung Abgaswerte vor, die nicht den realen Abgaswerten des Fahrzeugs entsprechen. Doch der Mangel sei nur geringfügig, so das Gericht. Schließlich könne der Fehler mit einem einfachen Software-Update behoben werden, die Kosten dafür liegen nach Einschätzung des Gerichts nur bei rund 100 Euro. Bei einem Kaufpreis von knapp 38.000 Euro mache der Mangel deutlich weniger als ein Prozent des Kaufpreises aus, was als Bagatellgrenze angesehen wird.
Das Gericht mutet dem Pkw-Besitzer daher zu, die neue Software auf Kosten des Autoverkäufers aufspielen zu lassen. Es sieht keinen Grund, warum er vom Kaufvertrag zurücktreten darf.
Mängelbeseitigung und Rücktritt vom Kaufvertrag in der Praxis
Ansprechpartner für die Mängelbeseitigung oder den Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Verkäufer – nicht der Hersteller. Wenn die Ware mangelhaft ist, weisen Sie den Verkäufer auf den Mangel hin und setzen Sie eine Frist zur Nachbesserung.
Der Verkäufer wird nun den Gegenstand reparieren oder Ersatz liefern. Mehr als zwei Reparaturversuche müssen Sie nicht hinnehmen, Sie können stattdessen Ersatz verlangen.
Erst wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt oder der Händler nicht reagiert, also weder die Ware repariert noch Ersatz liefert, können Sie den Kaufpreis mindern oder ganz vom Kauf zurücktreten. In letzterem Fall fordern Sie den Kaufpreis zurück und geben im Gegenzug die Ware zurück.
Schadensersatz kann Ihnen zustehen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei einem anderen Anbieter einen höheren Preis zahlen mussten. Ebenso können Sie verlangen, dass Transportkosten oder Schäden, die durch das defekte Gerät entstanden sind, ersetzt werden.
Die Ansprüche, die dem Käufer aufgrund von Mängeln entstehen, verjähren nach zwei Jahren, im Baugewerbe nach fünf Jahren ab der Übergabe der Kaufsache. Die Beweislast liegt zumeist beim Käufer. Er muss zeigen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag und nicht erst beim späteren, womöglich unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Bei Konsumgütern ist die Beweislast zugunsten des Käufers verschoben: Wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten auftritt, liegt die Vermutung nahe, dass er auch schon bei der Übergabe vorhanden war.