Wer hat das Umgangsrecht an Weihnachten?
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Wer hat das Umgangsrecht an Weihnachten?

Eine Scheidung ist schmerzhaft, sollte aber nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Das Umgangsrecht regelt, wann und wie oft das Kind bei den jeweiligem Elternteil ist. Doch wie sieht es eigentlich an Weihnachten aus? Welcher Elternteil darf das Kind an Weihnachten „für sich beanspruchen“? Ist ein Kompromiss notwendig?

Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bevor wir diese Frage klären, sollten sich Eltern zunächst mit verschiedenen Begriffen wie Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht vertraut machen. Das Sorgerecht bezieht sich auf das Vermögen des Kindes und die Sorge für seine Person. Das Sorgerecht kann beiden Elternteilen gemeinsam oder nur einem von ihnen zustehen. Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung gibt einem Elternteil das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hierbei geht es zumeist um den Wohnort des Kindes. Das Umgangsrecht regelt in erster Linie das Besuchsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Das Umgangsrecht erstreckt sich auch auf den Ort des Besuchs: Der Elternteil darf das Kind grundsätzlich mit in Urlaub nehmen oder Ausflüge mit ihm planen. In der Praxis wird das Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende wahrgenommen.

Umgangsrecht: Wem steht es an Weihnachten zu?

Sie sind geschieden? Dann sollten Sie einvernehmlich regeln, wen das Kind an Weihnachten besuchen sollte. Wohnen beide Elternteile in unmittelbarer Nähe, empfiehlt sich die gängige Regelung: Danach verbringt das Kind Heiligabend bei dem einen und den ersten oder zweiten Weihnachtstag bei dem anderen Elternteil. Es gibt auch Alternativen: Einige Eltern einigen sich darauf, dass das Kind Weihnachten beim Vater und Ostern bei der Mutter verbringt. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, individuelle Absprachen zu treffen. Die Regelung im Einzelfall hängt dann vom Wohnort, den Wünschen des Kindes und der beruflichen Belastung der beiden Elternteile ab.

Was gilt für die Weihnachtsferien?

Ob das Kind nun an Heiligabend oder am 1. Weihnachtstag zu einem Elternteil kommt, ist für die meisten Beteiligten irrelevant. Ihnen ist vielmehr wichtig, ob sie das Kind über die gesamten Ferien für sich vereinnahmen dürfen. Der Umgangsberechtigte darf prinzipiell zumindest einen Teil der Schulferien mit dem Kind verbringen. Hier gibt es aber keine starren gesetzliche Vorgaben. In der Praxis kommt es oftmals zu einer hälftigen Teilung der Ferien. Dies betrifft die Sommerferien ebenso wie die Oster- und Weihnachtsferien. Einige Eltern vereinbaren auch einen jährlichen Aufenthaltswechsel: Dann verbringt das Kind beispielsweise in ungeraden Jahren die Weihnachtsferien beim Vater und in geraden Jahren bei der Mutter. Bei weiten Reisen, beispielsweise außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union, sollten sich die Eltern vorher verständigen.

Wie lässt sich das Umgangsrecht an Weihnachten durchsetzen?

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, hören ein Familienrichter und das Jugendamt zunächst das Kind an. Dies ist notwendig, um die Bedürfnisse des Kindes zu kennen und darauf eingehen zu können. Das Gericht trifft dann eine Umgangsregelung, die den Interessen des Kindeswohl am ehesten entspricht. Hält ein Elternteil das Urteil nicht ein, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um das Umgangsrecht durchzusetzen. Dem Gericht ist es möglich, ein Zwangsgeld festzusetzen oder eine Zwangshaft anzuordnen. Im Extremfall darf das Gericht sogar die elterliche Sorge aberkennen.

Was genau bei einem Prozess passiert, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einige Paare haben schon bei der Hochzeit eine Umgangsregelung getroffen. Diese enthält oftmals auch Sonderregelungen für Weihnachten und die Schulferien. Bei zerstrittenen Paaren ist es im Nachhinein oftmals nicht so einfach, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oftmals ist es hier noch möglich, dass das Jugendamt vermittelt. Sollte dieses nicht zur Lösung beitragen können, kann ein Antrag auf Umgang beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht wird zunächst versuchen, eine einvernehmliche Umgangsregelung herbeizuführen. Ist ein Vergleich nicht möglich, entscheidet das Gericht über das Umgangsrecht. Eltern sollten daran denken, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht dem Kind schaden. Deshalb sollten sie immer auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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