Heimliche Überwachung am Arbeitsplatz – in diesem Fall ist sie erlaubt
Um einen Anspruch auf Geldentschädigung durchzusetzen, musste natürlich erst geklärt werden, ob die Persönlichkeitsrechte des Mannes tatsächlich verletzt wurden. Das Grundgesetz sagt erst einmal: ja! Denn laut Art. 2 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes schützt das Persönlichkeitsrecht vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich. Dazu gehört auch das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sprich: Niemand darf gegen seinen Willen überwacht werden. Wie sah der Fall hier aus? Reichte diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts für eine erfolgreiche Klage auf Entschädigung?
Tätersuche ist erlaubt
Die Antwort muss hier lauten: Nein. Denn die Videoüberwachung hatte einen zulässigen Grund, nämlich die Sabotage der Produktion durch Unbekannte. Kurz zuvor hatten Verbraucher Metallnägel in verpackten Lebensmittelprodukten (Gewürzen) gefunden. Die Verpackung selbst war intakt, die gefährlichen Fremdkörper mussten also während des Produktionsprozesses hinzugefügt worden sein. Da lag nahe, dass der Arbeitgeber die kriminellen Mitarbeiter finden und weitere Sabotageakte verhindern wollte. Er ließ die Videoüberwachung installieren.
Dabei beging er aber den rechtlichen Fehler, die Belegschaft nicht über die Überwachung zu informieren. Der Arbeitgeber wandte vor Gericht aber ein, dass die Überwachung nur dann stattfand, wenn sich kein Arbeiter in den Produktionsräumen aufhalten sollte. Auch die Zustimmung vom Betriebsrat hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt.
Persönlichkeitsrechte nicht verletzt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt wies die Schadensersatzklage des Mitarbeiters letztendlich ab. Die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte war nicht schwer genug. Denn die Videoüberwachung griff nicht in die Privatsphäre des Mitarbeiters ein. Das wäre bei der Überwachung von Umkleide- oder Pausenräumen der Fall gewesen. Zudem dauerte die Überwachung nur über etwa einen Monat an.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2015 – 6 Sa 301/14
§ 32 BDSG