Abmahnung: Fernsehen während der Arbeit hat Folgen
Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter für 30 Sekunden Fußball geschaut und dafür eine Abmahnung kassiert. Gegen diese Entscheidung war er vor Gericht gegangen, ohne Erfolg.
Leistung wurde nicht erbracht
Die kurze Dauer des TV-Vergnügens – 30 Sekunden – war von zwei Zeugen bestätigt worden. Einer der Männer sagte zudem aus, er selbst habe den Live-Stream in seiner Pausenzeit auf dem PC gestartet. Den Kollegen, der später abgemahnt wurde, habe er nur dazu gebeten und dieser habe sich kurz gesetzt. Wenig später sei dann auch schon der Chef erschienen.
Für die Richterin spielte diese Beschreibung keine Rolle. Entscheidend für die Abmahnung sei, dass der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe.
Berufung wahrscheinlich
Ein Kompromissvorschlag des Gerichts, die Abmahnung zum Jahresende zu streichen, war noch vor der Urteilsverkündung von beiden Seiten abgelehnt worden. Der Kläger hat die Möglichkeit, vor der nächsthöheren Instanz in Berufung zu gehen. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Abmahnung in seiner Akte.