Verlobung: Das sollten Sie über ein Verlöbnis wissen
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Verlobung: Das sollten Sie über ein Verlöbnis wissen

Verlobungen liegen im Trend. Egal ob Filmemacher Quentin Tarantino oder die japanische Prinzessin Mako, die es beide vor kurzem taten: Liebende Paare verloben sich und geben sich damit das Eheversprechen. Aber müssen sie tatsächlich heiraten, nachdem sie sich verlobt haben? Wie ist die rechtliche Situation bei einem Verlöbnis?

Eine Verlobung hat in Deutschland keine allgemein verbindliche Form. Es braucht keinen Diamantring und keinen Kniefall, kein Zeuge muss das Ereignis bestätigen. Eine Verlobung ist rechtlich auch nicht bindend und kann ebenso formlos wieder gelöst werden.

Schon verlobt?

Als „Verlobte“ gelten heiratswillige Paare spätestens, wenn der Hochzeitstermin beim Standesamt gemacht wurde. Jeder kann sich aber auch einen Termin für eine Verlobungsparty aussuchen, kräftig feiern, und sich dann als verlobt bezeichnen.

Verlobung gelöst: Hier droht Schadensersatz

Die zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen der Verlobung sind im Familienrecht aufgeführt. Die Paragraphen 1297 bis 1302 BGB belegen dabei, dass die Ehe trotz Verlobung nicht eingeklagt werden kann. Allerdings können Schadensersatzansprüche entstehen. Denn wer das Eheversprechen ohne wichtigen Anlass aufkündigt, muss eventuell für bereits erbrachte Investitionen des Partners aufkommen.

Als wichtiger Anlass gelten zum Beispiel das Fremdgehen des Partners oder die Anwendung von körperlicher Gewalt.

Bei den Schadenersatzforderungen geht es um Aufwendungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die geplante Ehe, die dem Verlobten, dessen Eltern oder Dritten erstattet werden müssen. Wurden zum Beispiel der Job gekündigt und die Eigentumswohnung verkauft, um gemeinsam in eine andere Stadt zu ziehen, können diese Forderungen erheblich sein. Was sich letztlich durchsetzen lässt, entscheiden meist die Richter.

Alle Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

Was ist Kranzgeld?

Die früher im BGB festgeschriebene finanzielle Entschädigung für die „unbescholtenen“ Verlobten, die sich bereits vor der Ehe mit dem Zukünftigen eingelassen hatten, wurde inzwischen ersatzlos gestrichen. Sie leitete sich aus dem Fakt ab, dass eine standesgemäße Verheiratung ohne Jungfräulichkeit als schwieriger galt.

In der DDR gab es die Klausel bis 1957. Aus dem bundesdeutschen Recht wurde sie erst 1998 mit der Neuordnung des Eherechts entfernt.

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