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Liebe lässt sich nicht planen – der Ehevertrag schon

Das Thema Ehevertrag hat zwei große Hürden zu nehmen, bevor sich Paare damit beschäftigen. Zum einen ist es sehr unromantisch, sich bereits im Vorfeld der Hochzeit mit dem eventuellen Ende der Ehe zu beschäftigten. Zum anderen gestaltet sich die Rechtslage kompliziert, rund um den Ehevertrag herrschen viele falsche Vorstellungen. Hier sind die Fakten. Ein Ehevertrag ist bei zahlreichen Ehen nicht nötig. Die gesetzlichen Vorschriften zum Güterstand während der Ehe, zu Unterhaltsrecht und Versorgungsausgleich passen für viele Paare und sorgen für Fairness. In manchen Fällen ist der Ehevertrag jedoch zu empfehlen, in einigen erleichtert er eine spätere Trennung sogar sehr.

Zugewinngemeinschaft vs. Gütertrennung

Ohne Ehevertrag gilt das Eherecht, das die Zugewinngemeinschaft vorsieht. Dabei bleiben die Vermögen getrennt, der Zugewinn während der Ehe steht beiden zu. Bei einer Scheidung wird daher ausgeglichen, wenn ein Partner einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.

Die Alternative im Ehevertrag: Die Partner vereinbaren eine Gütertrennung. Dann findet der Vermögensausgleich zum Ende der Ehe nicht statt. Dies kann für den Partner, der während der Ehe weniger verdient, nachteilig sein. Außerdem entstehen Steuernachteile, wenn ein Partner stirbt.

Eine weitere Alternative: die modifizierte Gütergemeinschaft. Die Gütertrennung gilt dann beispielsweise für den Fall der Scheidung, nicht aber im Todesfall.

Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Das Gesetz sieht bei einer Scheidung den Ausgleich von Rentenansprüchen vor. Der Verzicht auf diesen Versorgungsausgleich muss im Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden, er ist nicht in der Gütertrennung enthalten. Der Versorgungsausgleich ist unproblematisch, wenn beide Partner gut versorgt sind. Er beschleunigt eine Scheidung deutlich.

Unterhaltsansprüche im Ehevertrag

Falls kein Ehevertrag abgeschlossen wird, steht einem Partner Unterhalt zu, wenn er bedürftig und der andere Partner leistungsfähig ist. Zunächst geht es um Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung kann weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, vor allem wenn die Ehepartner Kinder erziehen. Dieser Unterhalt ist meist zeitlich und in der Höhe begrenzt.

Im Ehevertrag kann der Verzicht auf Unterhalt nach der Ehe vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat jedoch dort Grenzen, wo der Ehevertrag zu Lasten Dritter gehen würde. Es ist zum Beispiel nicht möglich, im Ehevertrag auf Unterhalt für die Kinder zu verzichten. Auch die Sozialhilfesysteme dürfen durch den Ehevertrag nicht belastet werden.

Eine einseitige Belastung eines Partners ist ebenfalls nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2004, dass ein Ehevertrag sittenwidrig ist, wenn er zu stark in die gesetzlichen Scheidungsregeln eingreift. Das betrifft vor allem den Unterhalt für gemeinsame Kinder, den Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und den Versorgungsausgleich.

Verschiedene Nationalitäten

Wenn Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten haben oder im Ausland leben, können sie im Ehevertrag festlegen, welches Recht im Falle einer Scheidung gelten soll. Eine Beratung ist sehr zu empfehlen, denn die Fragen der Rechtswahl sind oft kompliziert. Ehepaare könnten sich entweder auf das Recht eines Staates einigen, dem ein Partner angehört, oder auf das Recht des Staates, in dem sie leben.

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