Ehevertrag: Gütertrennung und weitere Alternativen zur Zugewinngemeinschaft
Der Ehevertrag
Im Ehevertrag können Paare vor oder während der Ehe alles Mögliche vereinbaren: Grundsätzlich sind Ehepartner in der Gestaltung frei. Allerdings darf kein Partner übermäßig benachteiligt werden, in diesem Fall würden Gerichte den Vertrag oder einzelne Klauseln als sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich einstufen. Die häufigsten Bestimmungen im Ehevertrag betreffen Güterstand, Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
Normalfall Zugewinngemeinschaft
Wenn kein Ehevertrag vorliegt oder der Ehevertrag diesen Punkt nicht regelt, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Anfangsvermögen der Ehepartner unberücksichtigt, aber der Zugewinn während der Ehe wird im Falle einer Scheidung ausgeglichen. Schulden eines Partners, Schenkungen oder Erbschaften beeinflussen den Zugewinn nicht.
Hier ein Beispiel für die Berechnung des Vermögensausgleichs in der Zugewinngemeinschaft: Beide Partner bringen kein Vermögen mit in die Ehe. Als die Ehe auseinandergeht, ist ein gemeinsames Haus im Wert von 300.000 Euro vorhanden – jedem steht von diesem Zugewinn die Hälfte zu, es gibt keinen Vermögensausgleich.
Anders dagegen im folgenden Beispiel. Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 100.000 Euro, die Ehefrau bringt 50.000 Euro mit in die Ehe. Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags beträgt das Vermögen des Mannes 200.000 Euro. Die Frau hat ein Geschäft gegründet, das inzwischen 750.000 Euro wert ist. Der Mann hat also einen Zugewinn von 100.000 Euro, die Frau von 700.000 Euro. Sie müsste ihrem Ex-Mann im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft 300.000 Euro Ausgleich zahlen.
Alternativen im Ehevertrag: Gütertrennung
Ehepartner können Alternativen zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft festlegen. Wenn sie im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögen schon während der Ehe getrennt, jeder Partner verwaltet sein eigenes Vermögen. Bei einer Scheidung fällt der Vermögensausgleich weg.
Für diese Paare kann ein Ehevertrag mit Gütertrennung vorteilhaft sein:
- Ein Partner hat ein eigenes Unternehmen oder ist selbstständig. Die Begründung: Ausgleichszahlungen nach einer Scheidung können das Unternehmen in seinem Bestand gefährden. Denn oft sind die Gewinne im Unternehmen gebunden, eine nachträgliche Auszahlung ist nicht oder nur sehr schwer möglich. Bei der Gütertrennung entfällt der Vermögensausgleich.
- Auch für Doppelverdiener ohne Kinder kann es sinnvoll sein, im Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren. Dann wird die Scheidung nämlich sehr unkompliziert.
Der Nachteil der Gütertrennung: Sie gilt nicht nur im Scheidungsfall, sondern auch im Erbfall. Dabei gelten für den überlebenden Ehepartner abweichende – und nachteilige – Regeln für Erbschaft und Erbschaftsteuern.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
In ihrer Vertragsgestaltung sind Eheleute frei, daher gibt es vielfältige weitere Möglichkeiten, einen Ehevertrag außerhalb der Gütertrennung zu vereinbaren.
- Eine weit verbreitete Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die einzelne Vermögensarten wie etwa Immobilien oder Unternehmensteile vom Vermögensausgleich ausschließt. Auch so können Unternehmer verhindern, dass ihr Unternehmen im Scheidungsfall durch Ausgleichszahlungen in Schwierigkeiten gerät.
- In einer weiteren Variante der modifizierten Zugewinngemeinschaft legt der Ehevertrag fest, dass Gütertrennung nur im Scheidungsfall, nicht aber im Erbfall gilt. Damit können die Nachteile der Gütertrennung im Todesfall vermieden werden.
- Manche Ehepaare legen im Ehevertrag andere Quoten als gesetzlich vorgesehen fest. Dann erfolgt der Zugewinnausgleich statt mit 50 Prozent beispielsweise nur mit 25 Prozent des Zugewinns.
Gütergemeinschaft
Eine weitere Alternative zum gesetzlichen Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Sie wird heute allerdings kaum noch gewählt. Bei diesem Güterstand wird das gesamte Vermögen des Ehepaars zum Gemeinschaftsvermögen. Juristisch gesehen überwiegen hier die Nachteile.