Urlaubs- und Weihnachtsgeld ohne Einfluss auf das Elterngeld
Das Bundessozialgericht in Kassel hat allen Hoffnungen auf die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum Elterngeld ein Ende bereitet. Unabhängig von der Form der Auszahlung werde es keine Berücksichtigung geben, so die Richter in letzter Instanz (B 10 EG 5/16 R). Ein gegenteiliges Urteil der Landessozialrichter aus Berlin von 2016 wurde damit gekippt.
Die Argumente beider Entscheidungen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatten im Juli 2016 geltend gemacht (Az.: L 17 EG 10/15), Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien für die „vorgeburtliche Lebenssituation“ in gleicher Weise prägend wie das Grundgehalt. Eine Anrechnung auf die Elterngeld-Berechnung müsse zumindest dann erfolgen, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld als 13. und 14. Gehalt gezahlt wurden. Nur bei einer Ausschüttung als Sonderzahlung handele es sich um einmalige Bezüge, die laut Elterngeldgesetz keine Berücksichtigung finden.
Bei der Revision in Kassel folgten die Richter dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das jeweilige Jahr anlassbezogen und einmalig gezahlt würden. In welcher Form dies geschehe, verändere den Charakter der Zahlung als „sonstige Bezüge“ nicht. Diese würden jedoch beim Elterngeld nicht berücksichtigt.
Die Berechnung des Elterngeldes
Beim Elterngeld werden befristet 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns gezahlt, wenn Vater oder Mutter sich der Kindesbetreuung widmen und nicht arbeiten gehen. Der Betrag ist auf monatlich 1.800 Euro beschränkt.