Mutterschutz: Vorteile auch bald für Studentinnen und Praktikantinnen
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Mutterschutz: Vorteile auch bald für Studentinnen und Praktikantinnen

Gute Nachrichten für schwangere Studentinnen, Schülerinnen oder Praktikantinnen: Auch sie dürfen die Vorteile des Mutterschutzes in Zukunft in Anspruch nehmen. Außerdem sollen viel mehr Entscheidungen den schwangeren Arbeitnehmerinnen überlassen werden – etwa, ob sie am Wochenende arbeiten wollen oder nicht.

Die Koalition von CDU und SPD hat sich jetzt auf die Reform des Mutterschutzes geeinigt, wie die Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig der „Passauer Neuen Presse“ mitteilte. Die bisherige Regelung sah vor, dass nur berufstätige Frauen im Angestelltenverhältnis (sowie Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen) Mutterschutz in Anspruch nehmen konnten. Der Mutterschutz verbietet Arbeitgebern zum Beispiel, schwangere Angestellte für körperlich anstrengende oder gefährliche Aufgaben einzusetzen. Auch der Mutterschaftsurlaub bei Lohnfortzahlung ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Errungenschaft. Er schützt Mutter und Kind kurz vor und nach der Geburt.

Erweiterung des Mutterschutzes: Das ändert sich

Nach der offiziellen Reform des Mutterschutzgesetztes profitieren auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen von den Vorteilen des Mutterschutzes. Auch für selbständig tätige Frauen soll eine Schutzregel eingeführt werden. Weitere Neuregelungen werden in Zukunft den Alltag von Schwangeren und jungen Müttern verbessern.

Neue Regelungen für besondere Fälle

Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten zukünftig einen vier Wochen längeren Mutterschaftsurlaub als bisher. Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nach der Reform einen viermonatigen Kündigungsschutz. Außerdem können Schwangere künftig in Branchen, in denen Sonn- oder Feiertagsarbeit üblich ist, ihren Einsatz anbieten. Der Einsatz ist dann aber rein freiwillig. Bisher gilt ein absolutes Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für Schwangere. Ebenfalls auf freiwilliger Basis können Schwangere zukünftig zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden. Voraussetzung dafür ist aber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Frauenarztes.

Beschäftigungsverbot wird gelockert

Frauen, die im Gesundheitswesen oder im Labor tätig sind, erhielten bisher meist nach der Feststellung einer Schwangerschaft ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot erteilt. Mutter und Kind sollen damit vor der Arbeit mit Chemikalien, vor Infektionen usw. geschützt werden. Nach der neuen Regelung des Mutterschutzes darf die schwangere Ärztin oder Laborantin dann selbst entscheiden, wie lange sie noch arbeitet.  

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