Vormundschaft: Rechte und Pflichten eines Vormunds
Über die Vormundschaft bestimmt das Familiengericht. Ohne triftigen Grund darf die Berufung als Vormund nicht abgelehnt werden (§ 1785 BGB). Gründe wären zum Beispiel ein Alter über 60 Jahre oder eine schwere Krankheit. Im Regelfall ist jeder Deutsche zur Übernahme einer Vormundschaft verpflichtet.
Hinweis: Eine Vormundschaft für Erwachsene gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Im Bedarfsfall werden diese gemäß gerichtlicher Anordnung betreut, aber nicht entmündigt.
Was muss ein Vormund tun?
Dem Vormund obliegt die Verantwortung für das Mündel, das selbst altersbedingt noch keine Geschäftsfähigkeit besitzt. Der Vormund muss sich für die Belange des Kindes einsetzen, sich um die Betreuung seines Vermögens kümmern und persönlichen Kontakt halten. Unter Vormundschaft werden Kinder gestellt, wenn die Eltern nicht ermittelt werden können oder die Sorge nicht übernehmen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mutter selbst unverheiratet und minderjährig ist oder, wie bei Flüchtlingskindern häufig der Fall, die örtliche Trennung eine Eltern-Kind-Beziehung verhindert.
Wer die Vormundschaft übernimmt, entscheidet das Familiengericht. Im Regelfall ist das zunächst das Jugendamt (bestellte Vormundschaft, Amtsvormundschaft), eine Weitergabe ist jedoch möglich. Eltern minderjähriger Kinder können zu Lebzeiten einen Vormund benennen, der im Todesfall die Vormundschaft antritt. Kinder ab 14 Jahren haben in Bezug auf den Vormund ein Mitspracherecht.
Wenn Sie selbst eine Vormundschaft übernehmen wollen, können Sie sich an das Familiengericht und an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt bietet auch Schulungen an, um geeignete Bewerber auf eine Vormundschaft vorzubereiten. Mit Sozialarbeitern, Pädagogen und den Mitgliedern rechtsfähiger Vereine können hauptamtliche Vormundschaften geschlossen werden.
Rechte und Pflichten in der Vormundschaft
Zu einer Vormundschaft zählt neben der reinen Vertretungspflicht und der Vermögensverwaltung im Sinne des Mündels auch der persönliche Kontakt. Dieser soll laut § 1793 GBG auch von Amts wegen mindestens einmal im Monat und in der häuslichen Umgebung des Kindes erfolgen.
Weniger sperrig lesen sich die Rechte und Pflichten, wenn das Mündel im Haushalt des Vormunds aufwächst. Hier gelten im Grunde dieselben Beistandspflichten wie in jeder Familie zwischen Eltern und Kindern. Man steht füreinander ein und hilft sich nach besten Kräften.
Vormundschaft für unbegleitete Flüchtlingskinder
In den vergangenen Jahren sind tausende unbegleitete Flüchtlingskinder nach Deutschland gekommen, womit das Thema Vormundschaft eine hohe Aktualität erhält. Einzelvormundschaften können den Kindern die Eingewöhnung wesentlich erleichtern. Geeignete Bewerber sind daher gesucht.