Tücken im Immobilienrecht: Wenn Unverheiratete ein Haus kaufen
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Tücken im Immobilienrecht: Wenn Unverheiratete ein Haus kaufen

Erwerben Unverheiratete gemeinsam Wohneigentum, ist ein Vertrag beim Notar dringend anzuraten. Auf Nummer sicher gehen Paare mit einem Partnerschaftsvertrag und zusätzlich einem Testament oder Erbvertrag für den Todesfall eines der Partner.

Wer unverheiratet ein Haus kaufen will, sollte für den Fall einer Trennung oder des Todes eines der Lebenspartner Vorsorge treffen. Paare ohne Trauschein sind am besten mit einem notariellen Vertrag beraten. Der Notar kennt die Möglichkeiten, wie sich die Eigentumsverhältnisse anteilig aber gerecht regeln lassen. Auch für eine eventuelle Trennung oder den Todesfall berät er zu verlässlichen Lösungen im Sinne beider Partner.

Im Unterschied zu Verheirateten ohne Ehevertrag, bei denen der Zugewinn während der Ehe bei einer Scheidung halbiert wird und der Ehepartner im Todesfall automatisch erbt, haben Unverheiratete kein Recht auf das Eigentum des Partners. Existieren keine rechtsgültigen Verträge, ist der Klageweg nach Trennung oder Tod nicht nur mühsam und kostenintensiv, sondern auch völlig offen hinsichtlich des Ausgangs.

Unverheiratet ein Haus kaufen: entscheidend ist der Grundbucheintrag

Wenn kein notarieller Vertrag vorliegt oder beim Hauskauf eigens eine GbR gegründet wurde, ist die Sachlage bei Unverheirateten eindeutig: Die gemeinsame Immobilie gehört offiziell nur demjenigen, der im Grundbuch steht.

Für den Fall einer Trennung sollte daher schon beim Kauf des Hauses geregelt werden, was dann mit der Immobilie geschieht. Wird sie verkauft und der Erlös aufgeteilt? Oder darf einer der Partner weiterhin dort wohnen und zahlt den anderen aus? Wenn ja, wer erhält das Vorkaufsrecht für den anderen Eigentumsanteil? Und in welcher Form wird der andere Partner entschädigt, einmalig oder in Raten? Was passiert mit dem gemeinsam angeschafften Hausrat? Fragen dieser Art gibt es noch viele mehr.

Für den Ernstfall vorsorgen

Unverheiratet ein Haus zu kaufen, ist nicht nur bei Trennung riskant, sondern auch wenn einer der Partner stirbt, bevor für den Todesfall Regelungen getroffen wurden. Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich für den länger lebenden Partner vorsorgen. Er kann darin mit dem gesamten, gemeinsam angeschafften Wohneigentum und Hausrat bedacht werden, falls für die gesetzlichen Erben andere Werte existieren.

Ohne gesonderte Regelungen erbt allein die Verwandtschaft den Anteil des Verstorbenen in der Höhe des Grundbucheintrags. Wenn der Nachlass hauptsächlich aus dem Haus besteht, lässt sich die Teilversteigerung durch die Familienerben und damit der Auszug des noch lebenden Partners oft nur verhindern, indem ihm das Testament ein dauerhaftes Wohnrecht sichert.

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