Die Zugewinngemeinschaft
Grundsatz bei der Zugewinngemeinschaft ist, dass die Güter der Partner getrennt bleiben. Jedem gehört also das, was er in die Ehe eingebracht hat und im Laufe der Beziehung erwirbt. Das eigene Vermögen wird dabei von jedem selbst verwaltet, wobei allerdings Einschränkungen bei der Verfügung über den eigenen Besitz bestehen. So können manche Veräußerungen, die die finanzielle Gesamtsituation der Partner beeinflussen würden, die Zustimmung des Ehe- oder Lebenspartners voraussetzen.
Miteigentum als gemeinsamer Besitz
Eine Ausnahme vom Alleinbesitz besteht für Güter, die während der Ehe gemeinsam erworben werden. Hier sind automatisch beide Eheleute (Mit)-Eigentümer, und zwar unabhängig davon, wer das Geld zur Zahlung erwirtschaftet hat. Das gilt beispielsweise für den Hausrat aber auch für gemeinsames Wohneigentum.
Auflösung der Zugewinngemeinschaft
Eigentlich zum Tragen kommt die Zugewinngemeinschaft erst im Falle einer Trennung. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, wem was gehört. Dabei gilt: Das während der Ehe neue gewonnene Vermögen, der Zugewinn, wird zu gleichen Teilen unter den Partnern aufgeteilt. Verzicht ist dabei ebenso möglich wie der nachträgliche Abschluss eines Ehevertrags.
Um den Zugewinn zu ermitteln, ist es notwendig, den Eingangswert zu kennen. Ein Anfangsvermögensverzeichnis kann hier Streitereien verhindern.
Schulden werden nicht geteilt
Die Schuldenhaftung obliegt per Gesetz dem Schuldner, egal ob das Minus vor oder während der Ehe angefallen ist. Schulden werden also nicht geteilt oder aus dem gemeinsamen Zugewinn beglichen, zumindest sofern der Ehepartner die Schuldverträge nicht mitunterzeichnet hat.
Ebenfalls außerhalb des Zugewinns sind Erbschaften (und Schenkungen) eines der Partner, die während der Ehe erfolgt sind. Diese werden bei der Trennung so bewertet, als habe es sie schon vor der Heirat gegeben. Sie bleiben also allein beim Erben beziehungsweise Beschenkten.
Trennung durch den Tod
Endet die Beziehung durch den Tod eines Partners, greift auch hier die Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners steigt um 25 Prozent.