Kurzarbeit: Was das Arbeitsrecht vorsieht
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Kurzarbeit: Was das Arbeitsrecht vorsieht

Kurzarbeit erlaubt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit von Mitarbeitern zu kürzen und damit Personalkosten zu sparen. Ziel ist es, Kündigungen aufgrund einer schlechten Auftragslage zu vermeiden. Die Anordnung von Kurzarbeit ist an mehrere Auflagen gebunden.
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2009 gab es in Deutschland mehr als eine Million Kurzarbeiter, 2016 waren es weniger als 90.000. Die Zahlen geben einen klaren Hinweis auf die wirtschaftliche Lage im Land und lassen den Schluss zu, dass mit dem Instrument der Kurzarbeit tatsächlich Engpässe in Unternehmen überbrückt werden können. Die Gefahr eines Missbrauchs ist jedoch gegeben, da bei Kurzarbeit die Arbeitsagentur einen Teil der Kosten trägt (Kurzarbeitergeld). Für Unternehmer ist das eine lukrative Ersparnis.

Wann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?

Voraussetzung für Kurzarbeit (und das Kurzarbeitergeld) ist ein „erheblicher Arbeitsausfall“. Er muss absehbar zeitlich begrenzt und unvermeidbar sein. Als Paradebeispiel gilt die Saison-Kurzarbeit im Baugewerbe.

Der Betriebsrat, sofern vorhanden, muss der Anordnung von Kurzarbeit zustimmen. Voraussetzung ist zudem, dass der geltende Tarif- oder Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur Kurzarbeit generell einräumt.  

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Kurzarbeit ist gesetzlich befristet, das Maximum sind 12 Monate. Sonderregelungen ermöglichen es jedoch, die Kurzarbeit bei einer schlechten Arbeitsmarktlage auf bis zu 24 Monate auszudehnen.

Darf der Arbeitgeber trotzdem länger arbeiten lassen?

Die Anordnung von Überstunden für Kurzarbeiter ist untersagt. Der Gesetzgeber geht anderenfalls davon aus, dass die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre. Ausnahmen bestehen bei Notfällen oder zur Abarbeitung von Blitzaufträgen.  

Darf der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit Urlaub verweigern?

Urlaub aufgrund von Kurzarbeit zu verweigern, widerspricht den Erfordernissen. Schließlich hilft die urlaubsbedingte Abwesenheit potentiell, die Zeit fehlender Aufträge zu überbrücken. Ob sich der Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit verkürzt, ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat einer Kürzung 2010 grundsätzlich zugestimmt, aber nicht die notwendigen Voraussetzungen dafür festgelegt. 

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