Selbstbehalt beim Kindesunterhalt: Wie viel Geld bleibt für den Eigenbedarf?
Rangfolge: Kinder vor allen anderen
Wie hoch der Selbstbehalt ist, hängt zunächst von der Frage ab, an wen Unterhalt geleistet werden muss. § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht dabei folgende Rangfolge vor:
- minderjährige und privilegierte Kinder unter 21 Jahren
- Elternteile, die ein Kind betreuen und Ehegatten von langer Dauer – hierbei ist egal, ob die Partner noch verheiratet oder geschieden sind.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Punkt 2 Fallen
- nicht-privilegierte, volljährige Kinder
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern
- weitere Verwandte in aufsteigender Linie – zum Beispiel Großeltern
Kindesunterhalt nimmt in der Verteilung möglicher finanzieller Mittel also einen hohen Stellenwert ein.
Was sind privilegierte Kinder?Von privilegierten Kindern ist die Rede, wenn der Sprössling alle drei der folgenden Bedingungen erfüllt:18 bis 20 Jahre altnoch in Ausbildunglebt im ElternhausEs besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten Kindern, wenn diese sich aus ihrem eigenen Vermögen heraus versorgen können oder ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Rechtliche Grundlage ist § 1603 BGB. |
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Mangelfall: Wenn das Geld nicht für alle reicht
Je höher jemand im Ranking steht, desto geringer ist der Selbstbehalt ihm oder ihr gegenüber. In der angegebenen Reihenfolge wird auch der Unterhalt gezahlt. Erst werden alle Unterhaltsempfänger der ersten Stufe bedient. Nur, was danach noch übrig ist, kann an Unterhaltsberechtigte der zweiten Stufe gehen und so weiter.
Reicht das Geld nicht für alle, spricht man von einem Mangelfall. Können nicht alle Ansprüche einer Stufe vollständig bedient werden, wird das zur Verfügung stehende Geld gleichmäßig unter allen Unterhaltberechtigten einer Stufe aufgeteilt. Die Unterhaltsberechtigten der folgenden Ränge gehen dann leer aus.
Existenzsicherung: Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt sichert das Überleben des Unterhaltspflichtigen und kann nicht angetastet werden. Es gelten folgende Summen:
- 880 Euro (inklusive 380 Euro Wohnkosten) – gegenüber Kindern des 1. Ranges, wenn der Unterhaltpflichtige nicht erwerbstätig ist.
- 1.080 Euro (inklusive 380 Euro Wohnkosten) – gegenüber Kindern des 1. Ranges, wenn der Unterhaltpflichtige einer Arbeit nachgeht.
- 1.300 Euro (inklusive 480 Euro Wohnkosten) – gegenüber nicht-privilegierten Kindern, unabhängig von der Erwerbstätigkeit.
Erhöhung des Selbstbehalts
Eine Erhöhung des Selbstbehalts ist in verschiedenen Fällen möglich:
- Die Wohnkosten liegen höher als 380 beziehungsweise 480 Euro und lassen sich nicht zumutbar senken.
- Der andere Elternteil hat ein mehr als 50 Prozent höheres Einkommen.
- Das Kind ist volljährig und war zuvor schon wirtschaftlich selbstständig.
In den ersten beiden Fällen wird das Familiengericht den neuen Selbstbehalt individuell errechnen. Für den dritten Fall wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Präzedenzfall ein Selbstbehalt von 1.800 Euro entschieden (AZ XII ZR 15/10).
Absenkung des Selbstbehalts
Eine Verringerung des Selbsthalts – und damit eine erweiterte Zahlungspflicht – gibt es nur sehr selten. Denkbar ist das aber beispielsweise, wenn der Unterhaltspflichtige neu liiert ist und ihm von seinem neuen Ehe- oder Lebenspartner Unterhalt zustünde, aus dem er wiederum den Kindesunterhalt bestreiten könnte.