Das müssen Eltern beachten, wenn das Kind krank ist
Ja: Arbeitnehmer mit einem erkrankten Kind müssen von der Arbeit freigestellt werden. Allerdings gilt das nur für eine bestimmte Dauer und unter definierten Bedingungen, die das Sozialgesetzbuch festschreibt. Denn letztlich gilt auch hier: Die Verhältnismäßigkeit zu den Erfordernissen des Unternehmens muss gewahrt bleiben.
Unter diesen Voraussetzungen können Arbeitnehmer bezahlt zuhause bleiben
Das Fernbleiben von der Arbeit ohne eigene Erkrankung setzt voraus, dass das Kind tatsächlich Betreuungsbedarf hat. Zwingend erforderlich ist die Krankenpflege laut Gesetz bis zum Kindesalter von 12 Jahren. Erscheint im höheren Alter eine Betreuung notwendig, kann das nur über die Beantragung von Urlaub geregelt werden.
Die Erkrankung des Kindes muss bei einer Freistellung von Mutter oder Vater bereits am ersten Tag des Arbeitsausfalls von einem Arzt attestiert werden. Geschieht dies nicht oder verspätet, droht eine Abmahnung.
Besteht die Möglichkeit, das Kind über einen nahen Verwandten pflegen zu lassen, zum Beispiel durch die im Haus lebenden Großeltern, kann der Arbeitgeber ebenfalls eine Freistellung verweigern. Nachbarn oder Freunde müssen jedoch nicht um Hilfe gebeten werden.
Was passiert bei häufigen Erkrankungen der Kinder?
Eltern, deren Kinder häufig erkranken, stoßen schnell an arbeitsrechtliche Grenzen. So liegt die Höchstdauer der (bezahlten) Freistellung bei zehn Tagen pro Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage. Bei zwei Kindern wird die Zeit verdoppelt, bei weiterem Nachwuchs gilt dann eine Gesamt-Obergrenze von 25 Tagen pro Elternteil beziehungsweise 50 Tagen bei Alleinerziehenden. Lebensbedrohliche Erkrankungen bilden eine Ausnahme, denn in diesem Fall wird auf Obergrenzen verzichtet.
Sind Eltern oder Kind privat krankenversichert, ist die Situation finanziell weniger komfortabel. Die Dauer der bezahlten Freistellung ist auf fünf Tage pro Elternteil begrenzt. Es zahlt der Arbeitgeber. Basis dieser Freistellung ist eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann
Bei gesetzlich Versicherten springt nach den ersten fünf Tagen die Krankenkasse mit dem Kinderkrankentagegeld ein. Diese beträgt 70 Prozent vom Brutto (bei maximal 90% vom Netto).