Adoption eines Erwachsenen: Das müssen Sie wissen
Gründe für eine Volljährigenadoption
Meistens sind die Gründe für eine Adoption emotionaler Natur. Das ist auch nicht anders, wenn ein Volljähriger adoptiert wird. In den meisten Fällen hat sich in den gemeinsam verbrachten Jahren eine sehr enge Beziehung aufgebaut, die man nun durch die Adoption auch nach außen hin zeigen möchte. Auch Erbrechtsfragen können bei der Adoption eine Rolle spielen, insbesondere bei Patchworkfamilien und Stiefkindern.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Damit das Familiengericht die Adoption Volljähriger erlaubt, muss die Familie glaubhaft machen, dass die Adoption hauptsächlich emotional begründet ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt die Adoption Erwachsener "wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist" (§ 1767 Abs. 1 BGB). Diese enge Eltern-Kind-Beziehung muss so ausführlich und konkret wie möglich dargelegt werden und wird vom Familiengericht intensiv geprüft. Wer über eine Erwachsenenadoption nachdenkt, sollte sich also darauf vorbereiten, dem Gericht während des Verfahrens seine Gründe überzeugend darzulegen.
Haben die Annehmenden bereits leibliche Kinder, muss das Gericht auch diese während des Verfahrens anhören. Hier geht es vor allem um die erbrechtlichen Folgen einer Adoption, denn der Adoptierte erbt gleichberechtigt neben den leiblichen Kindern. Das bedeutet, dass sich deren Pflichtteil entsprechend reduziert. Die Zustimmung der Kinder ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Adoption. Ist der Adoptierte verheiratet, muss der Ehepartner der Adoption zustimmen.
Rechtsfolgen der Erwachsenenadoption
- Erbrecht: Die Rechtsfolgen einer Adoption sind besonders im Bereich des Erbrechts weitreichend, denn der Adoptierte wird den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Zusätzlich behält er die Ansprüche, die er auf den Nachlass seiner leiblichen Eltern hat.
- Unterhalt: Verdoppelt werden allerdings auch die Unterhaltspflichten, die der Adoptierte hat. Er ist dann sowohl für Unterhalts- und Pflegekosten für seine leiblichen Eltern als auch für seine Adoptiveltern verantwortlich.
- Verwandtschaft: Sollte der Adoptierte bereits eigene Kinder haben, werden die Annehmenden zu deren Großeltern – mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus für beide Seiten ergeben. Die Verwandtschaft begründet sich allerdings nur zwischen dem Adoptierten, seinen Kindern und den Adoptiveltern. Die übrige Verwandtschaft ist von der Adoption nicht betroffen. Das heißt zum Beispiel, dass die Eltern der Annehmenden nicht zu Großeltern des Adoptierten werden oder die Geschwister der Annehmenden nicht zu Onkel oder Tante des Adoptierten.
- Familiennamen: Der Adoptierte nimmt den Familiennamen seiner Adoptivfamilie an.
Wichtige Ausnahmen: Stiefkindadoption und Volladoption
Normalerweise ist die Erwachsenenadoption eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie bestehen bleibt und der Adoptierte nun vier Elternteile hat. Auf Antrag kann jedoch auch eine so genannte Volladoption durchgeführt werden, die dann die gleichen Folgen hat wie die Adoption eines minderjährigen Kindes.
In diesem Fall erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, falls diese noch leben. Gemäß § 1772 BGB ist eine solche Adoption mit starker Wirkung dann möglich, wenn der Anzunehmende bereits als Kind bei seinen Adoptiveltern gelebt hat und eine Annahme vor der Volljährigkeit zum Beispiel mangels Zustimmung der leiblichen Eltern nicht möglich war. Auch wer das volljährige Kind seines Ehepartners als eigenes annehmen will, hat gute Aussichten. Die so genannte Stiefkindadoption ist eine Adoption mit starker Wirkung mit allen Rechten und Pflichten.
Ablauf der Volljährigenadoption
Die Adoption eines Volljährigen muss notariell beurkundet werden. Der erste Gang ist also der zum Notar. Dieser muss die Einwilligungserklärungen der Annehmenden, des Adoptierten und, falls vorhanden, des Ehepartners beurkunden. Eine schriftliche Zustimmung der leiblichen Eltern ist nicht erforderlich. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, stellt der Notar den Antrag beim Familiengericht, das sich mit allen am Verfahren beteiligten in Verbindung setzt und sie zu ihren Motiven befragt. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass eine Adoption ausschließlich aus erbrechtlichen oder steuerlichen Gründen gewünscht wird. Zwingende Voraussetzung ist die enge familiäre Bindung zwischen den Beteiligten. Am Ende entscheidet das Familiengericht über die Zulässigkeit der Adoption.