Unterhalt beim Wechselmodell: Was, wenn das Kind bei beiden Eltern lebt?
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Unterhalt beim Wechselmodell: Was, wenn das Kind bei beiden Eltern lebt?

Viele getrennte Partner teilen sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Tun sie das im Verhältnis 50:50, dann verfahren sie nach dem sogenannten Wechselmodell. Für den Unterhalt gelten in diesem Fall spezielle Regeln.

Das Wechselmodell: Betreuungsleistung zu gleichen Teilen

Betreuen Mutter und Vater nach ihrer Trennung jeweils etwa zur Hälfte ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder, dann spricht man vom Wechselmodell. Der Nachwuchs lebt dann zum Beispiel für einen Monat bei dem einem Elternteil und zieht anschließend für den gleichen Zeitraum zum anderen. 

Vorteile und Nachteile des Wechselmodells

Obwohl das Wechselmodell immer häufiger in der Praxis vorkommt, ist es nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass das Kind durch die regelmäßige Rotation weder eine feste Bezugsperson noch einen ebensolchen Wohnort habe. Außerdem würde durch das ständige Pendeln zwischen Mutter und Vater der logistische und finanzielle Aufwand ansteigen.

Befürworter des Wechselmodells verweisen darauf, dass das Kind mit beiden Elternteilen aufwächst. Es gebe also nicht mehr etwa eine „Alltagsmutter“ und einen „Wochenendvater“ wie beim Residenzmodell. Nach diesem Prinzip hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und besucht den anderen nur an vergleichsweise wenigen Tagen.

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Beim Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen mal beim Vater und mal bei der Mutter.

Echtes oder unechtes Wechselmodell?

Ein echtes Wechselmodell setzt voraus, dass beide Eltern die Betreuung praktisch zu gleichen Teilen übernehmen. Ist das Verhältnis unausgeglichen, dann geht man von einem unechten Wechselmodell aus. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind zu zwei Dritteln bei der Mutter ist und nur für den Rest der Zeit beim Vater.

Der Unterhalt beim Wechselmodell

Das Wechselmodell wirkt sich auf den Unterhalt für das Kind aus. Bei der unechten Variante steht jener Elternteil in der finanziellen Pflicht, bei dem sich das Kind weniger lang aufhält. Basis für die Unterhaltsberechnung ist dann die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.

Beim echten Wechselmodell hingegen sind sowohl Mutter als auch Vater unterhaltspflichtig. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, hängt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (AZ XII ZB 599/13). Für die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Die Einkünfte beider Elternteile werden zusammengefasst. Aus der Summe ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle der gesamte Unterhaltsbedarf. Eventueller Mehrbedarf durch das Wechselmodell, zum Beispiel Fahrtkosten oder ein eigenes Zimmer für das Kind, wird hinzugerechnet.
  • Dann werden die Nettoeinkommen der Eltern – abzüglich des Selbstbehalts – ins Verhältnis gesetzt. Beispiel: Verdient der Vater 3.000 Euro und die Mutter 2.000 Euro monatlich, beträgt das Verhältnis 60 zu 40.
  • Dieses Verhältnis der Nettoeinkommen wird anschließend auf den zuvor berechneten gesamten Unterhaltsbedarf (inklusive Mehrbedarf) angewendet. So ergibt sich der jeweilige Anteil am Unterhalt.
  • Im nächsten Schritt kommt das Kindergeld ins Spiel. Erhält etwa die Mutter das Kindergeld, wird dies zur Hälfte zu ihrem zu leistenden Anteil hinzugerechnet. Beim Vater, der kein Kindergeld bekommt, wird es in gleichem Umfang vom zu leistenden Anteil abgezogen.
  • Daraus lässt sich nun berechnen, wie viel jedes Elternteil dem anderen zu zahlen hat. Maßgeblich ist hier die jeweilige Differenz zwischen dem Unterhaltsanteil und der Hälfte des ermittelten gesamten Unterhaltsbedarfs. Um das Verfahren zu vereinfachen, lassen sich beiderseitige Leistungen miteinander verrechnen.

Um beim Wechselmodell den Unterhalt zu berechnen, ist Fachwissen von Vorteil. Im Zweifel sollte daher ein Anwalt für Unterhaltsrecht hinzugezogen werden.

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