Schenkung - Was jeder darüber wissen sollte
Auch Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke sind Rechtsgeschäfte
Sie haben zum Geburtstag ein hübsches, persönliches Geschenk von Ihrem Partner erhalten? Herzlichen Glückwunsch – damit haben Sie erfolgreich ein Rechtsgeschäft abgeschlossen! Klingt unromantisch, ist aber ganz normal. Denn das, was Sie als Geschenk betrachten, ist aus juristischer Sicht eine sogenannte Handschenkung.
Und wenn es um Rechtsgeschäfte geht, gibt es gesetzliche Regelungen. Das fängt schon beim Begriff der Schenkung an, die in § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert ist: Eine Schenkung ist eine Zuwendung, mit der jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Beide Parteien müssen sich dabei darüber einig sein, dass diese Zuwendung unentgeltlich, sprich ohne Bezahlung oder sonstige Gegenleistung, erfolgt.
Was im Gesetz kompliziert klingt, ist in der Praxis ganz einfach: Der Schenker übergibt etwas, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten (= Schenkungserklärung). Der Beschenkte nimmt es an, und stimmt dadurch der Schenkung zu. Das Geschenk geht damit in den Besitz des Beschenkten über – und die Handschenkung ist durch die beidseitige Willenserklärung abgeschlossen.
Bei kleineren Geschenken unter Freunden oder in der Familie sind solche Rechtsfragen in der Regel nicht von Bedeutung. Geht es aber um größere Vermögenswerte, sollten Sie sich auch mit rechtlichen Aspekten auseinandersetzen.
Ein Schenkungsversprechen ist bei größeren Geschenken sinnvoll
Ein Schenkungsversprechen kommt ins Spiel, wenn die Übergabe eines Geschenks erst in der Zukunft erfolgen, die Zusage aber schon vorab rechtlich bindend sein soll. Oder in Fällen, wo ein Geschenk nicht einfach übergeben werden kann, wie zum Beispiel bei einer Immobilie.
Ein wirksames Schenkungsversprechen verpflichtet den Schenker, dem Empfänger das zugesagte Geschenk unentgeltlich zu überlassen; er kann also seine Meinung nicht mehr so einfach ändern. Durch gesetzliche Auflagen wie der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens sollen sowohl der Empfänger als auch der Schenker abgesichert werden.
Schenkungen müssen ähnlich wie Erbschaften versteuert werden
Schenkungen werden in Deutschland steuerlich als Erbe zu Lebzeiten behandelt und müssen daher ähnlich versteuert werden. So soll verhindert werden, dass Vermögen ganz ohne Besteuerung weitergegeben wird. Wie bei der Erbschaftssteuer können auch bei der Schenkungssteuer Freibeträge geltend gemacht werden. Und die fallen umso höher aus, je enger die Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem ist. So können sich Ehegatten untereinander bis zu 500.000 Euro schenken und Eltern ihren Kindern immerhin 400.000 Euro, ohne dass Steuern fällig werden. Anders als bei Erbschaften können die Freibeträge für die Schenkungssteuer alle zehn Jahre erneut beansprucht werden. Daher kann durch frühzeitige Schenkungen die spätere Erbschaftsteuerbelastung deutlich reduzieren.
Große Geschenke müssen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich angezeigt werden – ein formloses Schreiben genügt dabei. Dazu sind grundsätzlich beide Parteien verpflichtet, es reicht aber, wenn eine Seite aktiv wird. Das Finanzamt prüft dann, ob einer Steuererklärungspflicht für die Schenkung besteht.
Wer sein Haus verschenkt, kann bestimmte Rechte daran behalten
Um ihnen hohe Erbschaftsteuern zu ersparen, überschreiben viele Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten ihr Haus. Ein Schritt, der weitreichende Konsequenzen haben kann. Die Schenkung einer Immobilie kann auch unter Auflagen erfolgen, die dem Schenker bestimmte Rechte an seinem ehemaligen Eigentum sichert, zum Beispiel ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht. Diese machen die Schenkung aus steuerlicher Sicht allerdings ein wenig komplizierter.
Eine Schenkung kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden
„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!“ Der Gesetzgeber sieht es ähnlich wie der Volksmund und erlaubt es nur in Ausnahmesituationen, eine Schenkung rückgängig zu machen. Solche Ausnahmefälle sind etwa Verarmung des Schenkers oder sogenannter „grober Undank“ des Beschenkten – und das muss belegt werden.
Der Schenker kann aber in einem Schenkungsvertrag festzuhalten, in welchen Fällen er seine Schenkung rückabwickeln kann: Wenn der Beschenkte insolvent wird zum Beispiel. Damit kann er verhindern, dass das mühsam abbezahlte Häuschen unter den Hammer kommt.
Ein Schenkungsvertrag erlaubt individuelle Regelungen
In einem Schenkungsvertrag kann der Schenker neben Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalten auch weitere Regelungen festzuschreiben. Das können zum Beispiel bestimmte Auflagen sein, die der Beschenkte erfüllen muss. Auch die Rückgabe des Geschenks unter bestimmten Umständen, zum Beispiel bei einer späteren Drogensucht des Empfängers, kann so geregelt werden. Damit ein solcher Vertrag rechtlich hieb- und stichfest ist, sollte bei der Gestaltung unbedingt ein Anwalt zurate gezogen werden.