Räum- und Streupflicht im Winter - Das ist die Rechtslage für Mieter und Hausbesitzer
© galinast/ iStock/Thinkstock
Letztes Update am: 

Räum- und Streupflicht im Winter - Das ist die Rechtslage für Mieter und Hausbesitzer

Mit dem Einbruch des Winters tritt die unbeliebte Räumpflicht und Streupflicht ein. Die damit verbundenen Aufgaben geben immer wieder Anlass für Fragen und Spekulationen: Wer muss wann zur Schneeschaufel greifen? Und welches Streugut ist erlaubt? Wir erklären Ihnen, wie die Rechtslage für Mieter aussieht.

Ursprünglich: Aufgabe der Kommunen

Die Räumpflicht und Streupflicht im Winter liegt eigentlich bei den Kommunen. Diese machen aber fast immer von ihrem Recht Gebrauch, die Pflicht auf die ortsansässigen Bürger zu übertragen. Sie verpflichten die Eigentümer von Grundstücken, die an Straßen angrenzen, die Räum- und Streupflicht auszuführen. Vermieter übertragen diese Pflicht wiederum auf die Mietparteien in ihrer Immobilie. Dies ist dann im Mietvertrag geregelt – eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Größere Mietshäuser haben zumeist einen Hausmeister oder einen externen Dienstleister, der die Räumpflicht und Streupflicht übernimmt.

Räumpflicht und Streupflicht für den Mieter

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Mieter ist nur möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Dort muss der Pflichtenumfang des Mieters genau angegeben sein. Von wann bis wann die Räum- und Streupflicht gilt, hängt von der Kommune ab. Die allgemeine Räumpflicht und Streupflicht gilt aber zumeist zwischen sieben und 20 Uhr. Die Gehwege müssen dann aber auch schon um 7 Uhr begehbar sein. Es reicht nicht aus, wenn der Mieter erst um 7 Uhr morgens mit dem Schnee schippen beginnt. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht zumeist erst ab 8 oder 9 Uhr. Wissen Sie sicher, dass das Grundstück von anderen Personen schon wesentlich früher betreten wird, müssen Sie gegebenenfalls sogar früher räumen.

Mieter im Urlaub müssen für Ersatz sorgen

Befindet sich der Mieter im Urlaub, muss er einen Ersatz finden. Sollte sich kein Nachbar finden, der den Mieter vertritt, muss er einen externen Räumdienst beauftragen. Im Mietvertrag finden sich zumeist weitergehende Vereinbarungen über den Umfang der Räum- und Streupflicht. Der Mieter ist oftmals dazu verpflichtet, die Gehwege vor dem Haus zu räumen und mit Rollsplitt, Sand oder Granulat zu streuen. Sobald der Schnee getaut ist, müssen Sie die Rückstände des Streuguts entfernen. Die Nutzung von Salz ist wegen umweltrechtlicher Bedenken nahezu immer untersagt. Zusätzlich zum Gehweg sind oftmals auch Treppen und Zufahrtswege zu reinigen.

Leben mehrere Mietparteien im Haus, ist es Aufgabe der Vermieter, einen Schlüssel zu erstellen, nach dem die einzelnen Parteien das Schneeräumen und Streuen im Winter übernehmen. Der Gehweg ist so zu räumen, dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können. Gegebenenfalls müssen Sie das Räumen und Streuen mehrmals am Tag wiederholen – außer, wenn der Schneefall oder der Eisregen so stark sind, dass diese Tätigkeiten keinerlei Unterschied machen würden.

Räum- und Streupflicht: Wohin mit dem Schnee?

Sie kommen Ihrer Räumpflicht und Streupflicht gewissenhaft nach. Doch wohin mit dem ganzen Schnee? Schieben Sie ihn keinesfalls auf die Fahrbahn, sondern lagern Sie ihn im Garten. Alternativ können Sie auf einer Parkfläche ein „Schneedepot“ anlagen. Schnee und Eis ist ansonsten immer auf dem Rand des Gehwegs anzuhäufen, der der Fahrbahn zugewandt ist. Sie dürfen den Schnee aber nicht auf Einflussöffnungen von Entwässerungsanlagen oder in Rinnsteinen ablegen. Gleiches gilt für Bus-Haltestellen, Ein- und Ausfahrten sowie für Radwege und Behindertenparkplätze. An Straßenkreuzungen dürfen Sie nur insoweit Schnee anhäufen als dass dieser nicht die Sicht behindert. Sie dürfen Eis und Schnee von Ihrem Grundstück nicht auf die Straße schaffen, sondern müssen es dort belassen.

Räum- und Streupflicht: Wer haftet für einen Unfall?

Jemand stürzt im Winter auf dem angrenzenden Bürgersteig und Sie haben diesen zuvor nicht geräumt? Dann müssen Sie die Arzt- und Krankenhauskosten des Verletzten übernehmen. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Gesamtkosten summieren sich schnell auf eine vierstellige Summe. Deshalb sollten Sie unbedingt eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Fußgänger dürfen nicht darauf vertrauen, dass der Gehweg makellos geräumt ist. Begeben sich Fußgänger mit ungeeignetem Schuhwerk auf einen Gehweg, müssen Sie sich ein Verschulden ihrerseits anrechnen lassen.

Bei Mietverhältnis liegt die Räum- und Streupflicht eigentlich beim Vermieter

Sie sind Mieter? Dann gestaltet sich die Rechtslage etwas anders. Die Räum- und Streupflicht liegt eigentlich bei Ihrem Vermieter. Dieser hat sie per Vertrag auf Sie als Mieter übertragen. Der Vermieter muss regelmäßig kontrollieren, ob Sie Ihren Pflichten nachkommen. Wenn Sie Ihre Pflichten vernachlässigen, kann der Vermieter für die dadurch entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Manche Gerichte teilen die Kosten auch auf Vermieter und Mieter auf. In einigen Bundesländern wie Berlin verhängen die Behörden ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Grundsätzlich müssen Sie bei dauerhaftem Schnee nicht ständig hinterherräumen, das würde keinen Sinn ergeben. Erst, wenn der Dauerschneefall nachlässt, müssen Sie Ihrer Pflicht wieder nachkommen. Sollte beispielsweise ein Schneepflug eine neue Ladung Schnee auf den geräumten Weg schieben, müssen Sie diese wieder entfernen. 
Hat der Vermieter die Räumpflicht nicht im Mietvertrag auf Sie übertragen, muss er selbst dieser Pflicht nachkommen. Sollte er dieser nicht nachkommen, sollten Sie ihn zunächst daran erinnern - vielleicht hat er es einfach vergessen. Sollte er sich hingegen explizit weigern, sollten Sie sich im Interesse der allgemeinen Sicherheit überlegen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. 
In vielen Kommunen ist das Streuen mit Streusalz verboten, da es hochgradig umweltschädlich ist. Verwenden Sie es dennoch, könnte eine Bußgeldpflicht auf Sie zukommen. Viele Verpflichtete greifen entsprechend zu Streusand oder Streugranulat. 
Profilbild von Matthias Wurm
Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
Wie finden Sie diesen Artikel?