Rente aufstocken: Wie hoch ist der abzugsfreie Zuverdienst?
Maßgeblich dafür, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht, ist der steuerliche Grundfreibetrag – also das Existenzminimum. Dieses liegt derzeit (Stand 2017) bei jährlich 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.
Rente aufstocken: Ausweg Mini-Job
Wer mit dem Zuverdienst die Grenze des Grundfreibetrags erreichen würde, kann alternativ die Möglichkeiten eines Minijobs nutzen. Dieser wird pauschal versteuert, wobei die so genannte „Pauschsteuer“ für den Arbeitenden nur zwei Prozent beträgt. Zugleich entfällt die Meldepflicht der Nebeneinkünfte, womit sich auch keine Addition zur Rentenzahlung ergibt.
Vorgezogene Altersrente
Etwas schwieriger wird die Sache bei einer vorgezogenen Altersrente, denn hier gelten Grenzen beim Zuverdienst. Das bedeutet, je mehr Sie nebenbei verdienen, desto weniger Rente wird ausgezahlt. Dies kann schließlich auch dazu führen, dass die Rentenzahlung ganz entfällt. Der Nebenverdienst, mit welchem die Rente aufgestockt wird, muss dem Rentenversicherer daher gemeldet werden.
Die Grenze für den anrechnungsfreien Zuverdienst liegt derzeit bei 6.300 Euro im Kalenderjahr. Wie sich der Verdienst über das Jahr verteilt, spielt dabei keine Rolle. Beträge, die über die Grenze hinausgehen, werden dann auf die Monate umgelegt. 40 Prozent des Überschusses wirken sich rentenmindernd aus.
Beispielrechnung:
Sie verfügen über eine vorgezogene Altersrente von 1.000 Euro und verdienen im Jahr 12.000 Euro hinzu. Abzüglich des Freibetrages liegen Sie damit 5.700 Euro über der Grenze. Rechnerisch ergibt dies eine monatliche Überschreitung um 475 Euro, von denen sich wiederum 40 Prozent rentenmindernd auswirken. Ihre Rente wird damit um 190 Euro gekürzt, 810 Euro verbleiben zur Auszahlung.
Individuelle Höchstgrenze beim Rente aufstocken
Hinzu kommt eine individuelle Höchstgrenze, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser berechnet sich nach dem höchsten Jahres-/Monatseinkommen, das Sie innerhalb der vergangenen 15 Jahre erzielt haben. Überschreiten Sie diesen Betrag in der Addition aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente, wirkt sich der darüberliegende Betrag zu 100 Prozent rentenmindern aus.
Beim obigen Beispiel erzielen Sie also 1.000 Euro aus dem Nebenjob und 810 Euro aus der gekürzten Rente, zusammen somit 1.810 Euro. Lag ihr früherer Spitzenverdienst nur bei 1.500 Euro, werden weitere 310 Euro voll zum Abzug gebracht.
Die tatsächliche Rentenauszahlung basiert dabei auf Ihren Angaben zum erwarteten Verdienst im laufenden Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt dann zur Mitte des Folgejahres, was bei einer Abweichung zur Prognose zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt.
Sollten Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente beziehen, fließt dieser Betrag bei den meisten Rententrägern ebenfalls in die Kalkulation mit ein.