Fluggastrechte: Entschädigung bei Verspätung & Co.
EU-Fluggastrechteverordnung schützt Flugreisende
2005 trat die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung in Kraft, die die Rechte von Flugreisenden stärkt. Dort ist geregelt, welche Rechte Fluggäste bei Flugverspätungen und -annullierungen sowie bei Nichtbeförderung gegen ihren Willen haben und wann sie Ausgleichszahlungen geltend machen können.
Die Verordnung betrifft alle Flüge, die in einem EU-Land abheben oder aus einem Drittland auf einem EU-Flughafen landen, wenn die Airline ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Neben den EU-Staaten halten sich auch Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz an diese Vereinbarung. Die Verordnung gilt für diese Länder mit "Sonderstatus" sowohl bei einem Start als auch einer Landung auf EU-Gebiet.
Quelle: Die Bundesregierung - Ihre Rechte als Fluggast
Entschädigung bei Flugverspätungen ab drei Stunden
Ab einer Verspätung von drei Stunden können Flugreisende eine Ausgleichszahlung von der durchführenden Airline einfordern. Allerdings nur, wenn die Fluggesellschaft die Verantwortung für die Verzögerung trägt. Berechnet wird die Verspätungszeit dabei bis zum Öffnen der Türen und nicht etwa bis zum Aufsetzen des Fliegers auf der Landebahn, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied (AZ C-452/13).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Länge der Gesamtflugstrecke, die auch aus mehreren gleichzeitig gebuchten Teilflügen bestehen kann. Dabei gelten folgende Sätze:
- unter 1.500 Kilometer: 250 Euro
- von 1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
- über 3.500 Kilometer: 600 Euro.
Bei der Berechnung der Flugstrecke wird die Luftlinie zwischen Abflug- und Zielflughafen zugrunde gelegt – ebenfalls nach einem Urteil des EuGH (AZC-559/16).
Der Betrag gilt pro Person, kann also für eine Familie oder Reisegruppe mehrfach geltend gemacht werden – auch für zahlende Kinder.
Tipp: Manche Airlines verteilen Gutscheine als Ausgleich für Verspätungen. Diese nette Geste können Sie unbesorgt annehmen. Ihren Anspruch auf eine Entschädigungszahlung mindert ein solcher Gutschein nämlich nicht.
Airline muss Verpflegung anbieten
Über die Entschädigungszahlungen hinaus haben Fluggäste bei längeren Verspätungen auch Anspruch auf Betreuungsleistungen. Und zwar unabhängig davon, ob die Airline die Verspätung selbst zu verantworten hat oder nicht.
Die Fluggesellschaft muss die Reisenden mit Mahlzeiten und Getränken versorgen. Außerdem muss sie jedem Passagier eine kostenlose Möglichkeit bereitstellen, zwei E-Mails oder Faxe zu verschicken oder zwei Telefonate zu führen, wenn die Verspätung
- über zwei Stunden beträgt bei einer Flugstrecke unter 1.500 Kilometer.
- über drei Stunden beträgt bei einer Flugstrecke bis 3.500 Kilometer.
- über vier Stunden beträgt bei einer Flugstrecke über 3.500 Kilometer.
Quelle: ADAC.de: Entschädigung bei Flugverspätung
Bei mehr als fünf Stunden Wartezeit haben Passagiere gemäß EU-Fluggastrechteverordnung verschiedene Möglichkeiten:
- Sie können den Flug kostenlos stornieren und sich die Ticketkosten erstatten lassen.
- Sie können von der Fluggesellschaft eine schnellstmögliche Weiterreise per Alternativflug oder Bahn an das Ziel fordern.
- Bei Reisen in mehreren Etappen können Sie einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt verlangen.
Erfolgt der Abflug erst am nächsten Tag, ist die Airline außerdem verpflichtet, eine Hotelunterbringung zu übernehmen und muss auch für den Transfer aufkommen.
Ansprüche direkt bei der Airline anmelden
Bei einer Flugverspätung müssen Reisende ihre Ansprüche direkt bei der Gesellschaft anmelden, die den Flug auch durchgeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde. In diesem Fall muss zwar auch der Reiseveranstalter eine Entschädigung zahlen, die ist aber in der Regel viel geringer als die der Airline. Das liegt daran, dass Reiseveranstalter auf Basis der sogenannten Veranstaltungsgewährleistung entschädigen. Und die dort verwendeten Sätze liegen meist deutlich unter denen der EU-Fluggastrechteverordnung.
Allerdings machen es Fluggesellschaften den Betroffenen oft nicht leicht, ihre berechtigten Ansprüche anzumelden: Oft wird über die Gründe für Verspätungen oder kurzfristige Annullierungen nur zögerlich informiert, betroffenen Passagieren werden lediglich Gutscheine als Entschädigung angeboten oder die Airlines sind schlichtweg schlecht zu erreichen. Der Hintergrund dieser Strategie: Die Fluggesellschaften wollen natürlich möglichst selten Entschädigungen zahlen. Und die teilweise recht vagen oder Formulierungen der EU-Fluggastrechteverordnung sind nicht unbedingt eine Hilfe für betroffene Verbraucher. Daher sind immer wieder Gerichtsverfahren notwendig, um Klarstellungen zu erreichen.
Wer seine Forderungen nicht auf dem Klageweg durchsetzen möchte, kann Unterstützung von verschiedenen Verbraucher-Plattformen erhalten: Anbieter wie Flightright, Fairplane oder EUclaim sind darauf spezialisiert, Fluggastrechte durchzusetzen – als Gegenleistung erhalten sie im Erfolgsfall einen bestimmten Anteil der erstrittenen Ausgleichszahlungen.
Drei Jahre um Forderungen geltend zu machen
In einigen Fällen steht von vornherein fest, dass Entschädigungszahlungen ausgeschlossen sind. Das gilt insbesondere, wenn
- die Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.
- der Flug länger aus drei Jahre zurückliegt.
- Kleinkinder in einem kostenlosen Kindertarif mitgenommen wurden.
- Passagiere für ihr Ticket gar nichts oder einen reduzierten, nicht öffentlich verfügbaren Preis gezahlt haben.
- Reisende nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingetroffen sind (in der Regel 45 Minuten von Abflug).
- ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Außergewöhnliche Umstände
Damit stellt sich die Frage: Was ist ein außergewöhnlicher Umstand? Jedenfalls kein technisches Problem, auch wenn Airlines dies manchmal anders sehen. Auch diesbezüglich gab es aber schon ein Urteil des EuGH (AZ C-257/14), das klar besagt: Technische Defekte – auch wenn sie unerwartet auftreten – fallen in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft! Dasselbe gilt auch für die rechtzeitige Enteisung des Fliegers, wie ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt bestätigte (AZ 29 C 286/15 [85]). Ist die Verspätung auf einen dieser Gründe zurückzuführen, stehen die Chancen auf eine Entschädigung also gut.
Tatsächlich außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt. Dazu zählen:
- Extreme Wetterbedingungen wie starker Schneefall, Eisregen oder auch eine Aschewolke
- Vogelschlag (also die Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel)
- Sperrung des Luftraumes und Terrorgefahr.
Streik als "außergewöhnlicher Umstand"? Urteil des EuGH 2021
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab 2021 in einer Pressemitteilung bekannt, dass Streiks im Sinne der Fluggastrechtverordnung nicht als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten sind, wenn der Streik mit Forderungen bezüglich der Arbeitsbedingungen zwischen Unternehmen und Beschäftigten bezogen ist (Urteil vom 23.3.2021, Rs C-28/20).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 44/21
Daraus geht hervor, dass Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, auch im Falle eines Streiks haben.
Flugausfall bei Streik: Abhängig von der streikenden Instanz
Es gilt, dass im Falle eines Streiks durch Mitarbeitende der Fluggesellschaft selbst kein "außergewöhnlicher Umstand" erkannt werden kann - hier haben Fluggäste also einen Anspruch, Entschädigungszahlungen zu erhalten. Streiken allerdings Mitarbeitende eines externen Dienstleisters am Flughafen, die nicht direkt bei der Airline angestellt sind, sieht es anders aus: Hier können sich die Fluggesellschaften auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen und eine Entschädigungszahlung verweigern. Ob eine Entschädigung folgt, ist also vom Einzelfall abhängig.
Auf einen Blick: Wann gibt es eine Entschädigung?
Um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Die Verspätung beträgt mehr als drei Stunden.
- Der betroffene Flug fand innerhalb der letzten drei Jahre statt.
- Der Flug startete an einem Flughafen der EU oder landete dort und die Fluglinie hat ihren Sitz in der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
- Der Fluggast hat eine Buchungsbestätigung der Airline und ein Ticket. (Ausnahme: kostenlose oder reduzierte nicht öffentlich zugängliche Tickets)
- Die Fluglinie hat die Verspätung zu verantworten.
- Der Reisende war pünktlich – spätestens 45 Minuten vor geplantem Abflug – am Check-in.
Unabhängig vom Verschulden der Fluggesellschaft haben Passagiere bei längeren Wartezeiten einen Anspruch auf kostenlose Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten, bei Verzögerungen über eine oder mehrere Nächte auch auf ein Hotel inklusive Transfer dorthin.
Übrigens: Airlines sind sogar zur Aufklärung der Passagiere über ihre Fluggastrechte verpflichtet: Mit Hinweisen bei der Abfertigung, durch Aushändigung eines Informationsblattes bei Verspätungen und auch auf ihrer Internetseite.