Flug stornieren: Was Sie zu Stornogebühren und Co. wissen sollten
Teilerstattung ist immer drin, wenn ein Flug storniert wird
Im Fall einer Stornierung können Verbraucher grundsätzlich einen Teil des Flugpreises zurückverlangen. Eine Erstattung gib es immer für Steuern und Gebühren. Auch Verpflegungs- und Kerosinkosten sind erstattungsfähig. Denn die Airline hat diese Kosten durch den Nichtantritt des Fluges gespart. Der größte Kostenanteil entfällt jedoch meist auf den reinen Flugpreis.
Um Geld zu sparen, entscheiden sich viele Urlauber für eine günstigere Tarifoption ohne Kündigungsmöglichkeit. Wer dann allerdings am Abreisetag verhindert ist, hat schlechte Karten: Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ausschluss der Stornierungsmöglichkeit in diesem Fall zulässig. Haben Verbraucher die Möglichkeit, einen Tarif mit Stornooption zu wählen und entscheiden sich dagegen, tragen Sie selbst das finanzielle Risiko im Fall einer Verhinderung (AZ X ZR 25/17).
Gut zu wissen: Stornogebühren für einen Flug dürfen Verbrauchern nicht in Rechnung gestellt werden. Sie sind nämlich keine Zusatzleistung,, sondern allgemeine Betriebskosten (BGH, AZ I ZR 220/14).
Auf die Stornoklausel kommt es an
Es gibt Airlines, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Kündigungsrecht grundsätzlich ausschließen. Eine solche Klausel ist allerdings unwirksam, denn sie widerspricht dem gesetzlichen Kündigungsrecht. Wenn Sie einen Flug bei einer Gesellschaft mit einem solchen Ausschluss stornieren, sieht die Rechtslage anders aus.
Bei einer unwirksamen Stornoklausel ist die Airline verpflichtet, die Nachteile zu belegen, die ihr durch die Stornierung entstanden sind. Konnte sie das Ticket an einen anderen Fluggast weiterverkaufen, ist der Schaden für die Fluggesellschaft gering. In diesem Fall können Sie bis zu 95 Prozent des reinen Ticketpreises zurückzufordern. In jedem Fall müssen Steuern und Gebühren auch hier erstattet werden.
Tipp: Wenn Sie einen Flug stornieren, sind Sie mit einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert. Vor allem bei teuren Langstreckenflügen kann sich eine solche Police lohnen. Doch auch hier lohnt sich ein Blick in die Vertragsbedingungen: Kommt die Verhinderung nicht gänzlich unerwartet, etwa bei einer chronischen Krankheit, kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt.
„Höhere Gewalt“ ermöglicht kostenfreie Flugstornierung
Stornieren Sie Ihren Flug aufgrund sogenannter „höherer Gewalt“, haben Sie das Recht auf eine vollständige Erstattung des Ticketpreises. Dabei gibt es allerdings einen Haken: Es existiert keine verbindliche Definition, was genau unter höhere Gewalt fällt.
Kommt es zum Streit mit der Fluggesellschaft, z. B. weil die Airline das Boarding verweigert hat, muss letztlich ein Richter entscheiden, ob ein Ereignis vorlag, das unter diese Definition fällt. Entscheidend ist, dass eine objektive und hinreichend konkrete Gefahr für den Reisenden bestanden hätte. Nur in einem Fall ist die Sache eindeutig: bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Flugziel. Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände am Urlaubsort, die die Reise erheblich stören, fallen ebenfalls unter höhere Gewalt.
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Fordern Sie die Fluggesellschaft zunächst schriftlich zur Zahlung auf – mit einer mehrwöchigen Zahlungsfrist. Erfolgt keine Reaktion, mahne Sie die Erstattung erneut an. Bleibt die Airline stur und ist ein Rechtsstreit unvermeidbar, können Sie so nachweisen, dass eine außergerichtliche Klärung gescheitert ist.
Übrigens: Flüge können Sie auch nachträglich stornieren. Sind nicht geflogen, haben Sie drei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.