Tücken des Erbbaurechts: Auf fremdem Grund gebaut
Im Erbbaurecht erhält der Häuslebauer das im Grundbuch verbriefte Recht, das Grundstück zu bebauen und für eine bestimmte Zeit, oft sind es 99 Jahre, zu nutzen. Statt des Kaufpreises zahlt er fortan einen Zins, der frei zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann. Üblich sind vier bis fünf Prozent des Grundstückswertes pro Jahr.
Welche Nachteile ergeben sich aus dem Erbbaurecht?
Ein Haus auf fremdem Grundstück ist nur schwer gewinnbringend zu veräußern. Zum einen führt die Befristung zu einem schlechteren Preis, zum anderen wird fast immer ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbart. Der Bauherr kann also nicht einfach zur Tat schreiten. Ob der Grundstückseigner den Plänen zustimmt, ist offen. Meist handelt es sich dabei um die Kommune, die Kirche oder ein Unternehmen, selten um eine Privatperson.
Finanzielle Einbußen drohen erst recht zum Ende der Vertragslaufzeit. Dann gelangt das Grundstück nebst Haus nämlich wieder in den Besitz des Eigentümers. Zwar ist eine Ausgleichszahlung verpflichtend, die jedoch in der Regel deutlich unter dem Bauwert bleibt.
Nicht ganz auszuschließen sind zudem Probleme während der Vertragslaufzeit. Kann der Hausbauer über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht bezahlen oder nutzt er das Grundstück nicht wie vereinbart, tritt der „Heimfall“ ein. Das Grundstück wird damit wieder dem Grundstücksbesitzer übereignet.
Hinweis: Verträge können im Rahmen des Erbbaurechts frei verhandelt werden. Möglich wäre zum Beispiel, eine Option auf Laufzeitverlängerung einzuschließen.