Die Ehe und ihre Irrtümer: 10 spannende Fakten
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Die Ehe und ihre Irrtümer: 10 spannende Fakten

Ob Frau und Mann oder gleichgeschlechtliche Partner, die Ehe bringt neben Freuden auch Pflichten mit sich. Viele davon hat der Gesetzgeber geregelt, oft anders als gedacht.

Zehn Fragen und zehn Antworten: Hätten Sie das gewusst?

1. Ist Sex eheliche Pflicht?

Die Antwort heißt ja, von Ausnahmen abgesehen. Mit der Trauung schließen Sie eine „eheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft“, was die Bereitschaft zum Sex einschließt. Wer wegen Sexmangel vor Gericht zieht, wird allerdings scheitern. Sie hätten ja auch keinen Vorteil durch die „Zwangsvollstreckung“ durch den Gerichtsvollzieher.

2. Gibt es in der Ehe nur gemeinschaftlichen Besitz?

Nein, es sei denn, Sie haben im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart. Greifen die Eheleute nicht vertraglich ein, bilden Sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Damit gehört weiterhin jedem das, was er in die Ehe eingebracht hat. Alles was hinzu kommt, auch in punkto Wertzuwachs, wird im Trennungsfall geteilt.

3. Darf der voreheliche Besitz frei veräußert werden?

Nein, jeder größere Verkauf bedarf der Zustimmung Ihres Partners / Ihrer Partnerin. Damit soll verhindert werden, dass die Lebensgrundlage Schaden nimmt.  

4. Was, wenn Sie die Schulden des Partners ruinieren?

Schulden belasten eine Beziehung, in der Haftung sind Sie als Ehepartner jedoch nicht.  Anders sieht das nur aus, wenn Sie für das Darlehen persönlich mit gebürgt haben.

5. Was tun, wenn die Ehe schnell scheitert?

Ob ein Tag oder ein Jahrzehnt: Eine Scheidung setzt das Trennungsjahr voraus. Stimmt einer der Partner einer Scheidung nicht zu, sind es sogar drei Jahre. Interessant wird die Ehedauer erst beim Geld, zum Beispiel bei Zugewinn und Unterhalt.

6. Scheidung ohne Anwalt?

Nein, ob Rosenkrieg oder einvernehmliche Trennung, ein Scheidungsanwalt ist Pflicht. Allerdings genügt es formal, wenn der Antragsteller der Scheidung Rechtsbeistand besitzt.

7. Sie sind nach der Scheidung versorgt?

Versorgt ist langfristig nur, wer sich selber kümmert. Es herrscht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der Partner ist nach dem Trennungsunterhalt also schnell aus der Pflicht (nicht für gemeinsame Kinder), zumindest wenn keine Gründe wie Krankheit dagegen sprechen.

8. Keine Zustimmung, keine Scheidung?

Ob es zur Scheidung kommt, hängt nicht von der Zustimmung des Partners ab. Um die Trennung einzuleiten genügt es, wenn einer den Scheidungsantrag einreicht. Danach folgen im Regelfall drei gesetzliche Trennungsjahre, wenn einer der Scheidung nicht zustimmt.

9. Sie erhalten das Sorgerecht für die Kinder?

Das Sorgerecht hat mit der Scheidung eigentlich nichts zu tun. Es bleibt bei beiden Elternteilen, so es keine gegenteiligen Ansprüche gibt. Entschieden wird im Streitfall immer im Sinne des Kindeswohls. Mütter genießen jedoch in der Praxis einen gewissen Vorrang, wenn auch nicht rechtlich begründet.

10. Keine Unterhaltszahlung für volljährige Kinder?

Oh doch, Sie bleiben in der Unterhaltspflicht, bis Ihr Sprössling die erste Ausbildung abgeschlossen hat. Bei der Höhe der Zahlung kann es jedoch Verschiebungen zwischen den Ex-Partnern geben, da mit der Volljährigkeit die Betreuungsleistung für das Kind formal entfällt.

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