Alleinerziehende: Sorgerechtsverfügung hinterlegen
Bei einer Sorgerechtsverfügung handelt es sich um ein spezielles Testament. Darin benennen beide Eltern einzeln oder gemeinsam einen Vormund, der im Falle ihres Ablebens das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind erhalten soll. Wenn ein Elternteil stirbt, geht das alleinige Sorgerecht ansonsten auf den überlebenden Elternteil über. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1680 Abs. 1 BGB) geregelt.
Für den Fall, dass beide Eltern sterben oder bei allein sorgeberechtigten Alleinerziehenden der andere Elternteil als Vormund ausgeschlossen werden soll, heißt es in § 1777 BGB: „Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.“ Dieser letztwilligen Verfügung entspricht die Sorgerechtsverfügung.
Bei wem wächst das Kind auf?
Wenn Alleinerziehende keine Sorgerechtsverfügung aufgesetzt haben, bestimmt das Familiengericht nach ihrem Tod üblicherweise, dass das Kind künftig bei dem anderen Elternteil aufwächst (§ 1680 Abs. 2 BGB). Nur wenn triftige Gründe dagegen sprechen, überträgt das Vormundschaftsgericht einer Pflegefamilie das Sorgerecht. Wollen Alleinerziehende eine andere Lösung für Ihr Kind, müssen sie eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen. Darin sollten sie begründen, warum sie dem anderen Elternteil die Sorge nicht übertragen wollen und welchen geeigneten Vormund sie stattdessen benennen.
Vormund bestimmen
Als Vormund eignet sich eine volljährige Person, die sich damit einverstanden erklärt, im Falle des Ablebens des Elternteils das Sorgerecht für das minderjährige Kind auszuüben. Größere Kinder ab 14 Jahren können sich der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Daher empfiehlt es sich, mit dem Kind zusammen einen geeigneten Vormund zu bestimmen. Nur bei berechtigten Zweifeln muss das Familiengericht die Sorgerechtsverfügung nicht umsetzen. Die Eignung des Vormundes wird jedoch in jedem Fall geprüft. Gilt das Kindeswohl als gefährdet, wird der letztwilligen Verfügung nicht entsprochen. Der Fall wird an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet, das die Vormundschaft einer geeigneten (meist amtlichen) Person anordnet.
So verfassen Sie eine Sorgerechtsverfügung
Wie jedes Testament ist auch die Sorgerechtsverfügung komplett handschriftlich niederzuschreiben. Zwingend sind die vollständige Unterschrift sowie Ort und Datum. Alle Personen, die in der Sorgerechtsverfügung benannt werden, auch Sie selbst und Ihr Kind, sind mit vollständigen Namen, Anschriften (auch mit Telefonnummern) und Geburtsdaten anzugeben. Nur als Inhaber des Sorgerechts können Sie (mit den genannten Einschränkungen) darüber verfügen, wer an Ihrer Stelle vorübergehend – etwa bei schwerer Krankheit – oder nach ihrem Tod für Ihr Kind sorgen darf.
Vermögensverwaltung lässt sich abkoppeln
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, also die Sorge um das Kind, und die Vermögenssorge. Die Verwaltung des Vermögens des Kindes kann per Sorgerechtsverfügung derselben oder einer anderen Personen übertragen werden.
Wollen Sie Personen vom Sorgerecht explizit ausschließen, müssen Sie die Gründe niederlegen. Für die Vormundschaft ist es ratsam, nach Möglichkeit noch eine oder mehrere Alternativen (gleichrangig oder in einer Reihenfolge) anzugeben.
Wohin mit der Sorgerechtsverfügung?
Sie können Ihre Sorgerechtsverfügung dem Vormund zur Aufbewahrung übergeben. Als sicherer gilt die Hinterlegung beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichtes an Ihrem Wohnsitz. Gegen eine Gebühr (15 Euro) wird Ihre Sorgerechtsverfügung hinterlegt, Sie erhalten einen Hinterlegungsschein.
Wenn Sie sich von einem Notar beim Aufsetzen einer rechtsgültigen Sorgerechtsverfügung beraten lassen, erledigt dieser für Sie auch die Hinterlegung beim Gericht. Eine Sorgerechtsverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Muster für Sorgerechtsverfügungen finden sich im Internet.